Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der am 10.8.1950 geborene Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach dem für ihn maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, weil er noch (zumindest) einen zumutbaren Verweisungsberuf ausüben kann, ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Daß der Kläger an einer posttraumatischen Epilepsie mit seltenen Anfällen leidet, wurde im Leistungskalkül berücksichtigt und schließt ihn nicht von jeder Erwerbstätigkeit aus (vgl SSV-NF 4/168). Die Verweisung auf die Tätigkeit eines Hof- oder Platzarbeiters mit dem vom Erstgericht festgestellten Anforderungsprofil ist mit dem medizinischen Leistungskalkül des Klägers vereinbar. Die körperliche Belastung ist dabei eine leichte bis mittelschwere; Arbeiten auf exponierten Stellen (also etwa an laufenden Maschinen mit erhöhtem Verletzungsrisiko oder auf Leitern und Gerüsten, vgl SSV-NF 3/47) werden nicht verlangt. Daß die Tätigkeit eines Hof- oder Platzarbeiters (und auch eines Lagerarbeiters) unbedingt mit dem Auf- und Abladen schwerer Gegenstände verbunden sein muß und Arbeiten an gefährlichen Betriebsmaschinen erfordert, ist weder festgestellt noch nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen. Das gilt auch für das vom Revisionswerber besonders hervorgehobene Besteigen von Laderampen. Die bei den Arbeiten eines Hof- oder Platzarbeiters auftretende Gefährdung hält sich nach den erstgerichtlichen Feststellungen im Rahmen der im täglichen Leben üblicherweise auftretenden Gefahren. Bei Behandlung der Rechtsrüge ist das Revisionsgericht aber an die Feststellungen der Tatsacheninstanzen gebunden, wenn sie auf einem Sachverständigengutachten beruhen, das weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt (SSV-NF 3/14 uva).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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