OGH 12Os66/91 (12Os67/91)

OGH12Os66/91 (12Os67/91)4.7.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juli 1991 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Glatz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef T***** und einen anderen wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Robert Z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.Februar 1991, GZ 4 d Vr 493/91-26, sowie die Beschwerden der Angeklagten Robert Z***** und Josef T***** gegen die gleichzeitig verkündeten Widerrufsbeschlüsse nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler und des Verteidigers Dr. Gussenbauer, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung des Angeklagten Robert Z***** sowie den Beschwerden dieses Angeklagten und des Angeklagten Josef T***** gegen Widerrufsbeschlüsse wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Robert Z***** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 5.Juni 1971 geborene Robert Z***** und der am 10. November 1964 geborene Josef T***** wurden des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 13.Jänner 1991 in Wien im gewollten und bewußten Zusammenwirken als Mittäter dadurch, daß Josef T***** den Irvan K***** von hinten am Hals packte, mit beiden Armen umklammerte und gegen die Hauswand drückte, während Robert Z***** das Opfer durchsuchte und eine 1.000 S-Banknote an sich nahm, wobei Josef T***** überdies äußerte, er werde Irvan K***** totmachen, wenn er das Geld nicht herausgebe, mit Gewalt sowie durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Die vom Angeklagten Z***** dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Soweit der Beschwerdeführer darin Feststellungsmängel darüber releviert, inwieweit die vom Angeklagten T***** gesetzten Gewalthandlungen und Drohungen von seinem - des Beschwerdeführers - Vorsatz umfaßt waren und er weiters behauptet, daß die vom Erstangeklagten ausgestoßene Morddrohung "zweifelsohne" als milieubedingte Unmutsäußerung zu werten ist, die jegliche Ernstlichkeit zur tatsächlichen Tatausführung missen lasse, entbehrt die Rüge einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie die Konstatierung, beiden Angeklagten sei klar gewesen, daß sie (auf Grund der vorangegangenen Verabredung) nunmehr dem vom Angeklagten T***** gemachten Vorschlag, "den Türken zu salzen und ihm das Geld abzunehmen" folgen würden, ebenso außer acht läßt, wie die tatrichterliche Feststellung, der Angeklagte T***** habe Irvan K***** mit dem Umbringen bedroht, "wenn er nicht unverzüglich sein Geld herausgeben werde" (S 143). Im übrigen ist bei der vorliegenden Fallgestaltung die Frage der Qualiät der Morddrohung und auch der Umstand, inwieweit diese Drohung - die den gemeinsamen Tatplan keineswegs sprengte - vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfaßt war, ohne rechtliche Relevanz, weil der Angeklagte Z*****, der sich mit dem Vorsatz, einem anderen mit Gewalt gegen dessen Person Bargeld wegzunehmen, an der Ausführung der Tat durch die Sachwegnahme beteiligte, während der Mittäter Gewalt tatsächlich ausübte, jedenfalls das Verbrechen des - durch Einsatz von Gewalt begangenen - Raubes zu verantworten hätte, auch wenn keinerlei Drohungen ausgestoßen worden wären.

Rechtliche Beurteilung

Die Subsumtionsrüge ist aber auch nicht im Recht, soweit sie die Beurteilung der Tat als sogenannter minderschwerer Raub nach § 142 Abs. 2 StGB anstrebt.

Sie scheitert schon daran, daß die hiefür erforderlichen Prämissen kumulativ vorliegen müssen, nach den tatrichterlichen Konstatierungen aber keine Rede davon sein kann, daß der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt verübt worden wäre. Setzte doch der Angeklagte T*****, indem er Irvan K***** von hinten packte und ihm die Kapuze über den Kopf stülpte, ihn mit beiden Armen am Hals umklammerte und gegen eine Wand drückte, im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer in vehementer Weise jene physische Kraft ein, die nach Lage des Falles erforderlich war, den Überfallenen "praktisch" wehrlos zu machen und Widerstand gegen die Sachwegnahme durch den Beschwerdeführer zu unterbinden. Damit lag aber die eingesetzte Gewalt, deren Ausmaß und Intensität der Schöffensenat durch die Formulierung "sodaß er sich praktisch nicht mehr zur Wehr setzen konnte" mit hinlänglicher Deutlichkeit umschreibt, eindeutig nicht mehr unter der erforderlichen Erheblichkeitsschwelle, sondern hat sie diese bei Anwendung des gebotenen objektiv-individualisierenden Maßstabs unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalles bereits weit überschritten (siehe hiezu JBl 1986, 468; Kienapfel BT II2 RN 107 bis 111, Leukauf-Steininger Komm2 RN 35; Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr 39 bis 48, je zu § 142).

Die im ganzen unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sonach zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten gemäß §§ 142 Abs. 1 StGB, bei Robert Z***** unter Anwendung des § 41 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über T***** in der Höhe von zwei Jahren und über Z***** im Ausmaß von zehn Monaten. Beim Angeklagten Z***** war dabei erschwerend eine einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall innerhalb einer offenen Probezeit, mildernd dagegen das volle umfassende und auch reumütige Geständnis, die Schadensgutmachung in der Hauptverhandlung, der Umstand, daß er die Tat unter Einwirkung eines Dritten, nämlich durch Verleitung seitens des Erstangeklagten verübt hat und die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat.

Die Berufung dieses Angeklagten, mit der er Strafherabsetzung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, ist nicht begründet.

Mit Bezug auf die begehrte Strafreduzierung enthält das Rechtsmittel keine einer argumentativen Behandlung zugängliche Begründung und es kann daher mit der Konstatierung sein Bewenden haben, daß die geschöpfte Unrechtsfolge - und zwar auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Milderungsgrundes nach § 34 Z 1 StGB (Tatbegehung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres) - dem Obersten Gerichtshof durchaus tatschuldgerecht und einer Ermäßigung sonach unzugänglich erscheint.

Zu Recht hat das Schöffengericht dem Angeklagten Z***** aber auch mit Rücksicht auf die einschlägige Vorverurteilung nach § 83 StGB die Gewährung einer - neuerlichen - bedingten Strafnachsicht verweigert, zumal das nunmehrige Delikt während des Laufes der Probezeit begangen wurde. Wenn die Berufung darin einen Widerspruch zu erkennen vermeint, daß einerseits die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 41 StGB bejaht, mit Bezug auf § 43 StGB aber eine positive Zukunftsprognose negiert wurde, läßt sie außer acht, daß § 41 StGB auf die Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe, § 43 Abs. 1 StGB jedoch darauf abstellt, daß die bloße Androhung der Vollziehung zur Erreichung des Strafzweckes genügt. Davon kann aber bei der gegebenen Fallgestaltung keine Rede sein und es stehen auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs zwingende spezialpräventive Gründe einer abermaligen bedingten Strafnachsicht entgegen.

Es mußte daher auch der Berufung des Angeklagten Z***** ein Erfolg versagt bleiben.

Unbegründet erweisen sich schließlich auch die Beschwerden der beiden Angeklagten gegen die gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 gefaßten Widerrufsbeschlüsse. Den Angeklagten Z***** genügt es auf die obigen, seine Berufung betreffenden Ausführungen zu verweisen, weil die dort hervorgehobenen spezialpräventiven Aspekte auch für den Widerruf der wegen eines auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Deliktes gewährten bedingten Strafnachsicht Geltung besitzen.

Noch kürzer kann die Erwiderung auf die Beschwerdeausführungen des Angeklagten T***** ausfallen, weil bei dreizehn einschlägigen Vorstrafen und eines Rückfalls innerhalb offener Probezeit die Erforderlichkeit des ausgesprochenen Widerrufs aus spezialpräventiver Sicht keiner Erörterung bedarf.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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