Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus R***** im zweiten Rechtsgang neuerlich - überflüssigerweise unter Wiederholung des bereits im ersten Rechtsgang in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen des Grunddeliktes - des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 SGG schuldig erkannt, weil er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, und zwar Haschisch in einer Menge, welche die im § 12 Abs. 1 SGG genannte Menge um das 25-fache übersteigt, dadurch in Verkehr setzte, daß er in der Zeit zwischen Juli 1988 und dem 10.November 1988 in mehreren "Einzelübergaben" zumindest 22 Kilogramm Haschisch an den gesondert verfolgten Norbert K***** veräußerte.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Prüfung eines Beweisantrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt seiner Einbringung und den damals vorgebrachten Gründen auszugehen. Erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragene Umstände tatsächlicher Natur können keine Berücksichtigung finden.
Wendet man diese Rechtslage auf das vorliegende Verfahren an, so ergibt sich - entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) -, daß in der Hauptverhandlung vom 5.Februar 1991 (vgl S 324/II) ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über den THC-Gehalt der verfahrensgegenständlichen Suchtgiftmenge nicht gestellt, sondern nur ganz allgemein - sinngemäß zusammengefaßt - die verschiedenen THC-Konzentrationen bei Haschisch im Wege eines Sachverständigengutachtens erkundet werden sollten.
Dieser Beweisantrag verfiel daher mit Recht der Abweisung.
Dies gilt im Ergebnis auch für den Antrag auf Ladung und Vernehmung der Zeugen Norbert K***** und Wolfgang K*****. Das diesbezüglich angeführte Beweisthema (vgl abermals S 324/II) zielte gleichfalls bloß global auf die Einholung eines Erkundungsbeweises über die Markus R***** "zuzuordnende" Suchtgiftmenge ab, ohne sich auf die allein noch verfahrensrelevante Frage (vgl ON 70) der "Übermenge" zu konzentrieren und insbesondere darzutun, kraft welcher Umstände bei der im wesentlichen nur noch der Beseitigung eines im ersten Rechtsgang unterlaufenen Rechenfehlers dienenden Beweisergänzung zu erwarten sei, daß die neuerliche Einvernahme der genannten Zeugen ein für die Qualifikation nach dem § 12 Abs. 3 Z 3 SGG nicht ausreichendes Suchtgiftquantum ergeben werde.
Der weitere Beweisantrag auf Verlesung diverser Protokolle und Urkunden (vgl S 324, 325/II) schließlich entbehrt überhaupt der Angabe eines für die Relevanzprüfung unabdingbaren Beweisthemas.
Die Tatrichter ermittelten - im Gegensatz zum ersten Rechtsgang - nunmehr logisch nachvollziehbar aus der auch dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen des Grunddeliktes nach dem § 12 Abs. 1 SGG zugrundeliegenden Aussage des Zeugen Norbert K***** (vgl S 218/II iVm S 107/I) eine Markus R***** anzulastende Haschischmenge von 22 Kilogramm. Diese Menge stellt sich auf der Basis der relevanten Beweis- und Sachlage als die für den Angeklagten günstigste dar und steht auch - im Gegensatz zu den Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) - in keinem Markus R***** zum Nachteil gereichenden Widerspruch mit den Ergebnissen des Verfahrens zum AZ 6 b Vr 10634/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen Norbert K***** und Wolfgang K*****.
Der Verlesung des der Ermittlung des THC-Gehalts des verfahrensgegenständlichen Suchtgiftes dienenden Urteils (ON 96) in dem erwähnten Parallelverfahren hatte der Angeklagte nicht widersprochen; sie fand sogar mit seinem Einverständnis statt (vgl S 324/II).
Die Konstatierung der vom Erstgericht ermittelten, vom Angeklagten zu verantwortenden "Übermenge" von 22 Kilogramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von 9 % ist sohin mit keinem rite gerügten Verfahrens- oder Begründungsmangel behaftet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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