Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.094,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 849,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Der Begriff "Mehrarbeit" für das Überschreiten eines gewissen Arbeitsausmaßes in zeitlicher Hinsicht ist etwa im Bundesgesetz vom 1. Juli 1948, BGBl 146 über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (§§ 12 und 14), im Mutterschutzgesetz vom 13. März 1957, BGBl 76 (Überschrift zu § 8) und im Arbeitszeitgesetz vom 11. Dezember 1969, BGBl 461 (§ 20 Abs 2) enthalten. Der Begriff "Mehrarbeit" war daher auch schon bei Abschluß des Dienstvertrages am 2. Mai 1975 im Sinne einer über ein bestimmtes Ausmaß in zeitlicher Hinsicht hinausgehenden Arbeitsleistung aufzufassen. Eine Leiterzulage kann daher, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nicht als Mehrarbeitsvergütung qualifiziert werden.
Rufbereitschaft besteht darin, daß der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein muß. Hiebei kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst wählen und über die Verwendung solcher Zeiten im wesentlichen frei entscheiden, wogegen er bei Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 5 AZG sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat (siehe Cerny Arbeitszeitrecht2 62; Grillberger Arbeitszeitgesetz 31 f). Da die bloße Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit zu werten ist (siehe Cerny aaO, Grillberger aaO), kann die dafür gewährte Vergütung nicht als Mehrarbeitsvergütung im Sinne der Entlohnung zusätzlicher Arbeitsleistung qualifiziert werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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