OGH 9ObA127/91

OGH9ObA127/9119.6.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** S*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch *****, Sekretärin der Kammer *****, diese vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei L***** Handels- und Transport GmbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 271.547,97 brutto abzüglich S 99.512,-- netto sA (im Revisionsverfahren S 83.878,96 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Februar 1991, GZ 13 Ra 3/91-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.August 1990, GZ 25 Cga 18/90-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.094,-- (darin S 849,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung der Entlassung des Klägers zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist der Revision der beklagten Partei entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Wie die Revisionswerberin selbst einräumt (S. 126 dA), können die Vorfälle vor dem 25.August 1989 und am 25.August 1989 nicht als Gründe für die Entlassung am 12.Oktober 1989 herangezogen werden (vgl SZ 59/178). Die am 25.August 1989 anwesende Geschäftsführerin der Beklagten reagierte auf die Beschimpfung des Buchhalters lediglich damit, daß sie diesen fragte, ob er sich das gefallen lasse. Der Buchhalter selbst reagierte nicht. Als Entlassungsgrund bleibt daher lediglich ein Gespräch unter Kraftfahrern einige Wochen vor der Entlassung, von dem der Geschäftsführer der Beklagten am 12.Oktober 1989 erfuhr.

Bei diesem Gespräch sagte der Kläger zu den anderen Kraftfahrern, die auch ihrerseits oft über die beklagte Partei und die dort herrschenden Zustände geschimpft und abfällige Bemerkungen gemacht hatten, daß "sie im Büro lauter Trotteln seien und daß ihnen P. (der Buchhalter und Lohnverrechner) das Geld stehle". Anlaß für diese Äußerung war der Umstand, daß es in den letzten Monaten immer wieder zu den von den Vorinstanzen festgestellten Verzögerungen bei der Auszahlung der Löhne und Spesen gekommen war. So hätte dem Kläger für den Zeitraum von Mai bis September 1989 ein zusätzliches Entgelt von S 8.460,50 brutto gebührt und Ende September 1989 bot der Buchhalter dem Kläger statt einer Abrechnung lediglich eine Akontozahlung von S 20.000,-- an. Der Kläger hatte seine Äußerung daher nach den Feststellungen so gemeint, daß das Entgelt verspätet gezahlt und den Arbeitnehmern dadurch Zinsen entgingen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger einmal wegen eines ungehörigen Benehmens oder einer Beleidigung ermahnt hätte.

Bei diesem Sachverhalt ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die unter Kraftfahrerkollegen abgegebene und nicht gegen den Arbeitgeber gerichtete Unmutsäußerung über Büromitarbeiter bei Abwägung aller Umstände (berechtigte Kritik, Umgangston, Gesprächssituation) noch nicht als so erheblich ehrverletzend anzusehen ist, daß sie eine Entlassung gerechtfertigt hätte (vgl Kuderna, Das Entlassungsrecht 77 ff; Arb 9.804 uva).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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