Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz P***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 StGB (I) und des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG (2) schuldig erkannt.
Darnach hat er
1. am 3.Juli 1990 in Villach dem Walter T***** dadurch, daß er ihm mit einem Fixiermesser einen wuchtigen Stich in die rechte Brustseite versetzte, absichtlich eine schwere Körperverletzung, nämlich eine sternförmige, etwa 2 cm breite und 2 bis 3 cm tiefe Stichwunde im Bereich des sechsten Interkostalraumes mit Hämatom- und Emphysembildung, Reißerguß des Brustraumes und Verletzung der rechten Lungenflügelhälfte, zugefügt sowie
2. von Anfang Februar 1990 bis Anfang Juli 1990 in Villach und anderen Orten unbefugt eine Faustfeuerwaffe, nämlich eine Pistole der Marke Beretta, 9 mm, besessen und geführt.
Den Schuldspruch wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe der Z 4, 5, 5 a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs. 1 StGB gestützt wird; den Strafausspruch und die Anordnung seiner Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter bekämpft er mit Berufung.
In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers "aus Vorsichtsgründen" die Vornahme eines Ortsaugenscheines unter nochmaliger Vernehmung des Angeklagten und der Zeugen T***** und S***** zum Beweis dafür, daß sich der Tatort ca 3,5 m von der Eingangstüre des "Cafe Barbara" entfernt auf einem Gehsteig und vor dem Würstelstand befindet, welche Stelle überdies schon durch die öffentlichen Lichtquellen deutlich ausgeleuchtet ist (S 374 f).
Den Beweisantrag wies das Schöffengericht durch Zwischenerkenntnis gemäß dem § 238 StPO mit der Begründung ab, daß die örtliche Situation in der Zwischenzeit verändert wurde, sodaß der Beweis in diesem Umfang nicht durchführbar erscheine, daß ferner für die Beurteilung der Schuldfrage nicht von Relevanz sei, wo sich der Tatort genau befand, und überdies aus den angegebenen Beweismitteln auf den Tatort (dessen genaue Lage) nicht geschlossen werden könne (S 375).
Diese Begründung erweist sich als durchaus zutreffend. Zudem hat das erkennende Gericht eine (deutliche) Ausleuchtung des als Tatort in Frage kommenden Bereiches zum Zeitpunkt der Tat ohnedies als erwiesen angenommen (S 386).
Rechtliche Beurteilung
Wenn aber der Beschwerdeführer nunmehr im Rechtsmittelverfahren behauptet, durch die Stattgebung seines Antrages wäre zu erweisen gewesen, daß er in der rechten Hand des Zeugen T***** etwas (wie etwa seine Uhr oder seine Ringe) aufblitzen sah, was er auf Grund einer früher von T***** ihm gegenüber geäußerten Drohung für eine Waffe halten konnte und daß er sich in der von ihm behaupteten Putativnotwehrsituation befunden habe, so entfernt er sich damit vom Thema des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages und bringt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Der Prüfung der Berechtigung einer Verfahrensrüge sind nämlich stets die im Beweisantrag genannten Beweisthemen und Beweismittel zugrunde zu legen (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 41 zu § 281 Z 4).
Als Urteilsunvollständigkeit (Z 5) moniert der Nichtigkeitswerber, das Erstgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß T***** ihm vor der Tat einmal gesprächsweise erklärt habe, er würde, wenn er mit ihm einmal etwas hätte, genauso stechen oder schießen. Dies zu Unrecht, denn in den Entscheidungsgründen (vgl US 10 unten, US 11 oben = S 386 f) wird auf diese Äußerung T***** sogar ausdrücklich Bezug genommen.
Nach sorgfältiger Prüfung der in der Tatsachenrüge (Z 5 a) vorgebrachten Einwände ergeben sich - diesem Vorbringen zuwider - aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die die Gründe der Z 9 lit b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO relevierenden Rechtsrügen lassen eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, denn sie verlassen den Boden der Urteilsfeststellungen. Indem sie vom Vorliegen einer Notwehrsituation (Z 9 lit b) oder Putativnotwehrsituation (Z 10) des Rechtsmittelwerbers ausgehen, negieren sie, daß die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten, der vorbrachte, der Meinung gewesen zu sein, T***** habe zur Tatzeit eine (im Licht blitzende) Waffe in der Hand gehalten, als unglaubwürdig verworfen haben.
Die teils unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO; § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 a Z 2 StPO).
Die Entscheidung über die Berufung fällt demgemäß in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
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