OGH 15Os63/91

OGH15Os63/916.6.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juni 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Springer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Albert P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Privatbeteiligten Claudia M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 4. März 1991, GZ 38 Vr 3250/90-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde Albert P***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 9.November 1990 in Innsbruck die Claudia M***** mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, nämlich durch Zerren in seine Wohnung, Versetzen einer kräftigen Ohrfeige, und Versperren der Wohnungstür, zur Duldung des Beischlafes sowie dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich zum Mundverkehr, nötigte.

Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 4 StPO gestützten, die Abweisung zweier in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge monierenden Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes ist die Angabe eines Beweisthemas in dem in erster Instanz gestellten Antrag auf Beweisaufnahme (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 16, 18 f zu § 281 Abs. 1 Z 4).

Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls, von dem im Rechtsmittelverfahren auszugehen ist (und dessen Berichtigung oder Ergänzung vom Beschwerdeführer im übrigen gar nicht begehrt wurde), wurden zwar die zeugenschaftliche Vernehmung des Helmut D***** und die Einholung eines Gutachtens über die Persönlichkeitsstruktur der Zeugin M***** begehrt (S 94), aber hiebei keinerlei Umstände angegeben, die durch die beantragten Beweismittel erwiesen werden sollten.

Die Nachholung der Darlegung derartiger Umstände in der Nichtigkeitsbeschwerde ersetzt dieses Erfordernis nicht, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer/Rieder aaO E 40 f zu § 281 Abs. 1 Z 4).

Diese Erwägungen treffen uneingeschränkt auf den Antrag auf Einholung eines Gutachtens zu.

Hinsichtlich der beantragten Vernehmung des Helmut D***** ist allerdings aus der Verantwortung des Angeklagten, wonach D***** gesehen habe, daß Claudia M***** den Angeklagten im B*****-Club umarmt und abgeschmust habe (S 88), ein Beweisthema erkennbar, nämlich daß D***** hierüber befragt werden sollte (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 18 zu § 281 Abs. 1 Z 4). Die Möglichkeit des Austausches von Zärtlichkeiten im B*****-Club konzedierte jedoch das Schöffengericht ohnedies im Rahmen seiner beweiswürdigenden Überlegungen (US 6), sodaß es einer zusätzlichen Beweisaufnahme hierüber nicht bedurfte und Verteidigungsrechte somit nicht verletzt wurden.

Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die vom Angeklagten und der Privatbeteiligten M***** erhobenen Berufungen fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck (§ 285 i StPO).

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