Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde Albert P***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 9.November 1990 in Innsbruck die Claudia M***** mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, nämlich durch Zerren in seine Wohnung, Versetzen einer kräftigen Ohrfeige, und Versperren der Wohnungstür, zur Duldung des Beischlafes sowie dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich zum Mundverkehr, nötigte.
Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 4 StPO gestützten, die Abweisung zweier in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge monierenden Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes ist die Angabe eines Beweisthemas in dem in erster Instanz gestellten Antrag auf Beweisaufnahme (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 16, 18 f zu § 281 Abs. 1 Z 4).
Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls, von dem im Rechtsmittelverfahren auszugehen ist (und dessen Berichtigung oder Ergänzung vom Beschwerdeführer im übrigen gar nicht begehrt wurde), wurden zwar die zeugenschaftliche Vernehmung des Helmut D***** und die Einholung eines Gutachtens über die Persönlichkeitsstruktur der Zeugin M***** begehrt (S 94), aber hiebei keinerlei Umstände angegeben, die durch die beantragten Beweismittel erwiesen werden sollten.
Die Nachholung der Darlegung derartiger Umstände in der Nichtigkeitsbeschwerde ersetzt dieses Erfordernis nicht, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer/Rieder aaO E 40 f zu § 281 Abs. 1 Z 4).
Diese Erwägungen treffen uneingeschränkt auf den Antrag auf Einholung eines Gutachtens zu.
Hinsichtlich der beantragten Vernehmung des Helmut D***** ist allerdings aus der Verantwortung des Angeklagten, wonach D***** gesehen habe, daß Claudia M***** den Angeklagten im B*****-Club umarmt und abgeschmust habe (S 88), ein Beweisthema erkennbar, nämlich daß D***** hierüber befragt werden sollte (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 18 zu § 281 Abs. 1 Z 4). Die Möglichkeit des Austausches von Zärtlichkeiten im B*****-Club konzedierte jedoch das Schöffengericht ohnedies im Rahmen seiner beweiswürdigenden Überlegungen (US 6), sodaß es einer zusätzlichen Beweisaufnahme hierüber nicht bedurfte und Verteidigungsrechte somit nicht verletzt wurden.
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).
Die Entscheidung über die vom Angeklagten und der Privatbeteiligten M***** erhobenen Berufungen fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck (§ 285 i StPO).
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