Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1 Abs 6 Z 2 IESG haben Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zu deren gesetzlicher Vertretung berufen ist, keinen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld. Auch wenn der Kläger nur gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft mbH berechtigt war, war er Mitglied des Organs der Gesellschaft mbH im Sinne der obigen Ausschlußbestimmung. Da § 1 Abs 6 Z 2 IESG nur auf die Organmitgliedschaft und - anders als § 1 Abs 6 Z 3 IESG - nicht auf die rechtlichen und faktischen Einflußmöglichkeiten der als Organe bestellten Personen abstellt (siehe 9 Ob S 23/89 ua; VwSlg 11.000 A; VwSlg 11.602 A), sind die vom Revisionswerber vermißten Feststellungen über den fehlenden maßgeblichen Einfluß des als Geschäftsführer mit Kollektivvertretungsbefugnis bestellten Klägers nicht entscheidungswesentlich. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 9.935 ausgesprochen hat, ist der pauschale Ausschluß dieser Personengruppe aus dem Anwendungsbereich des IESG sachlich gerechtfertigt. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens könnten diese Personen nämlich auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens typischerweise verstärkt und unmittelbar Einfluß nehmen und sich auch rechtzeitig persönlich einen umfassenden Einblick in die maßgeblichen Verhältnisse verschaffen. Gerade in bezug auf die Insolvenz des Unternehmens sei daher die Lage der Mitglieder vertretungsbefugter Organe einer juristischen Person in wesentlichen Punkten eine andere als die der übrigen Arbeitnehmer. Es sei ungeachtet möglicher Härtefälle nicht unsachlich, daß der Gesetzgeber die im Einzelfall sehr schwierig zu beantwortende Frage nach dem konkreten Ausmaß dieser Möglichkeiten nicht stelle und einen pauschalen Ausschluß vornehme.
Da das IESG grundsätzlich auf Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen anzuwenden ist, setzt auch die Anwendung der Ausschlußbestimmung des § 1 Abs 6 IESG das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder zumindest eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses voraus; der Frage, ob der Kläger aufgrund seiner allfälligen geringen Einflußmöglichkeiten auf die Willensbildung in der Generalversammlung als Arbeitnehmer oder als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen war, kommt daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
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