Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses zur Witwenpension nach § 105 a ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat die bisherige Rechtsprechung bei der Bewertung des Fremdhilfeaufwandes nicht einen Stundenlohn von 100 S bis 125 S, sondern einen solchen von nur etwa 70 S als angemessen zugrunde gelegt; die einschlägigen Mindestlohntarife sehen einen noch niedrigeren Stundensatz vor (10 Ob S 74/91, 10 Ob S 110/91 ua). Damit ist aber auszuschließen, daß die Kosten einer Hilfsperson die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses auch nur annähernd erreichen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).
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