Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Revisionswerber behauptet einen Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichtvernehmung eines sachverständigen Zeugen), den das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete und der daher nach ständiger Rechtsprechung mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197; SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535 uva).
Auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) ist nicht gegeben. Eine Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, wenn also der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der nicht revisiblen Beweiswürdigung.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach die Voraussetzungen für die Gewährung einer Versehrtenrente für die Folgen des als Arbeitsunfall anerkannten Verkehrsunfalles vom ***** nicht gegeben sind, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Nach den Feststellungen stand die Krankheitsanlage des Klägers eindeutig im Vordergrund. Die Schädigung hätte durch jedes ähnliche Ereignis herbeigeführt werden können; daß sie hier im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit des Klägers eintrat, ist Zufall. Die Tätigkeit (Weg zur Arbeitsstätte) bildete nur eine sogenannte Gelegenheitsursache (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 72.Nachtrag 480 k I mwN; vgl auch SSV-NF 3/95).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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