OGH 7Ob11/91

OGH7Ob11/9123.5.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ottilie S*****, Josef Scheuweg 9, vertreten durch Dr. Ulf Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei W***** Versicherungsanstalt,***** Untere Donaulände 40, vertreten durch Dr. Walter Schuppich ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 32.439,96 sA infolge außerordentlicher Revision (richtig Rekurses) der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 27.Februar 1991, GZ 19 R 22/91-16, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 22.Jänner 1991, GZ 8 C 487/90i-13, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der als außerordentliche Revision bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei hat bei der beklagten Partei eine Krankheitskostenversicherung abgeschlossen. Sie begehrt von ihr die Refundierung von Kosten in Höhe von S 32.439,96 sA, die sie für ihren Aufenthalt im Landessonderkrankenhaus Buchberg auslegen mußte. Die beklagte Partei lehnte die Deckung mit der Begründung ab, daß sie nach den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen nicht zur Übernahme solcher Kosten verpflichtet sei. Die Klägerin habe es unterlassen, sich vor dem Aufenthalt im Landessonderkrankenhaus Buchberg um eine Deckung zu bemühen.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei. Die dennoch von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 22.1.1991 zurückgewiesen (ON 13). Dem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit Entscheidung vom 27.2.1991 nicht Folge und erklärte, daß der außerordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei (ON 16). Diese Entscheidung wurde dem Klagevertreter am 27.3.1991 zugestellt (AS 100). Die gegen diese Entscheidung erhobene, direkt an den Obersten Gerichtshof adressierte (weitere) außerordentliche Revision richtet sich offensichtlich gegen den letztzitierten Beschluß des Rekursgerichtes und ist daher als außerordentlicher Revisionsrekurs aufzufassen. Das am 11.4.1991 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Rechtsmittel wurde noch am gleichen Tag dem Bezirksgericht Linz zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zurückgestellt, langte dort aber erst am 15.4.1991 sohin nach Ablauf der Rekursfrist ein (ON 18). Der gegen den bestätigenden Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 27.2.1991 erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist daher verspätet. Gemäß § 520 Abs. 1 ZPO sind schriftlich erhobene Rekurse beim Erstgericht einzubringen. Ihre Rechtzeitigkeit richtet sich daher nach dem Zeitpunkt des Einlangens beim Gericht erster Instanz (MGA ZPO14 § 520/6 mwN).

Im übrigen trifft die vom Rekursgericht für die Bestätigung der Zurückweisung der außerordentlichen Revision gebrauchte Begründung vollinhaltlich zu, so daß um Wiederholungen zu vermeiden, auch hier auf die Ausführungen Petraschs in der ÖJZ 1989, 743 ff verwiesen werden darf.

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