Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bestellte in einem Verfahren über die Regelung des Besuchsrechtes einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Jugendpsychologie und gab der vom Vater des Kindes gegen diesen Beschluß erhobenen Vorstellung nicht Folge.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, der sich gegen die Entscheidung des Erstgerichtes über die Vorstellung richtete, nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Vater des Kindes gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs, in dem geltend gemacht wird, daß anstelle des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Jugendpsychologie ein solcher aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie bestellt werden solle, ist unzulässig. Die Entscheidung darüber, aus welchem Fachgebiet der Sachverständige bestellt werden soll, ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen, in dem die Entscheidungen der Unterinstanzen auch im Verfahren außer Streitsachen durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden können (4 Ob 554/90; vgl auch den JAB zur WGN 1989,991 BlgNR 17.GP 5, und zur früheren Rechtslage EFSlg 61.397 ua). Seine Entscheidung kann daher schon deshalb nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG abhängen.
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