OGH 6Ob1568/91

OGH6Ob1568/9116.5.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. *****, geboren 14. April 1974, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 10. Jänner 1991, GZ 47 R 878/90-26, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vater am 13. März 1991 zugestellt. Die 14-tägige Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels endete daher mit Ablauf des 27. März 1991. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wurde zwar am 27. März 1991 zur Post gegeben, aber entgegen der Vorschrift, daß Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz einzubringen sind, an das Rekursgericht adressiert. Beim Erstgericht langte er nach Weiterleitung durch das Rekursgericht erst am 3. April 1991 ein.

Um rechtzeitig zu sein, muß ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Revisionsrekurs, der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (ZBl 1928/106; EvBl 1980/87; EFSlg 34.932 uva). Das Datum der Postaufgabe genügt zur Wahrung der Frist nur dann, wenn die Postsendung an jenes Gericht adressiert ist, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist; andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens beim zuständigen Gericht.

Der verspätete Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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