OGH 3Ob6/91

OGH3Ob6/918.5.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1) Dr. Kurt H*****, und 2) Elisabeth H*****, vertreten durch Dr. Heinrich R*****, Rechtsanwalt *****, wider die verpflichtete Partei Mohammed S*****, vertreten durch Dr. Christian B*****, Rechtsanwalt *****, wegen Ausfolgung eines Sicherheitsleistungsbetrages von S 50.000,-- sA, infolge Revisionsrekurses des Überweisungsgläubigers Dr. Christian B*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30. August 1990, GZ 46 R 332, 333/90-67, womit seine Rekurse gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 11. Februar 1988, GZ 7 E 204/86-54, und vom 21. April 1988, GZ 7 E 204/86-62, zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Wegen Erhebung einer Oppositionsklage wurde die Aufschiebung einer Räumungsexekution gegen Erlag einer Sicherheit von S 100.000,-- bewilligt.

Der Anspruch des Verpflichteten auf Ausfolgung der Sicherheit wurde 1. von den betreibenden Parteien zur Hereinbringung von S 15.045,40 Kosten des Räumungsverfahrens am 16. Oktober 1987 (= 11 E 10.099/87), 2. vom Vertreter der verpflichteten Partei zur Hereinbringung von S 50.000,-- sA am 17. November 1987 (= 11 E 10.718/87), 3. von den betreibenden Parteien zur Hereinbringung von S 21.749,60 an weiteren Kosten des Räumungsexekutionsverfahrens am 20. November 1987

(= 11 E 11.391/87) und 4. von den betreibenden Parteien zur Hereinbringung von S 12.560,82 am 25. März 1988 (= 11 E 2.933/88) gepfändet.

Die betreibenden Parteien wiesen mit den Eingaben ON 46 und 51 darauf hin, daß alle zu 11 E 10.099/87 und 11 E 11.391/87 betriebenen Exekutionskosten im Zusammenhang mit der Exekutionsaufschiebung entstanden seien (es geht großteils um von der betreibenden Partei für eingelagerte Fahrnisse des Verpflichteten bezahlte Lagermieten), und ersuchte um Überweisung der entsprechenden Beträge.

Gemäß der Urschrift des Beschlusses vom 11. Februar 1988, ON 54, wies das Erstgericht den Rechnungsführer an, von der erlegten Sicherheit 1.) S 39.920,60 und 2.) S 50.000,-- samt 8,75 % Zinsen seit 1. August 1987 bis zum Auszahlungstag an den Vertreter der betreibenden Parteien zu überweisen.

Gemäß Beschluß vom 21. April 1988, ON 62, wies das Erstgericht den Rechnungsführer an, den Restbetrag der Sicherheit von S 7.586,24 ebenfalls an den Vertreter der betreibenden Partei zu überweisen.

Die Rekurse des im eigenen Namen als Überweisungsgläubiger zu 11 E 10.718/87 einschreitenden Vertreters des Verpflichteten wurden vom Gericht zweiter Instanz mit der Begründung zurückgewiesen, daß nach tatsächlicher Ausfolgung einer Sicherheit die Richtigkeit der Ausfolgungsverfügung nicht mehr mit Rekurs überprüft werden könne. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Rekurs gegen die Entscheidung betreffend den Beschluß ON 54 zulässig sei, nicht jedoch der Rekurs betreffend die Entscheidung in Ansehung des Beschlusses ON 62.

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet dieser Aussprüche des Gerichtes zweiter Instanz ist der Revisionsrekurs des Überweisungsgläubigers Dr. Christian B***** (Vertreter der verpflichteten Partei) gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt.

Wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, fällt auch ein Rekurs gegen einen Beschluß auf Zurückweisung eines an die zweite Instanz gerichteten Rekurses unter den im § 528 ZPO gebrauchten Begriff eines "Revisionsrekurses" (3 Ob 52/90, 3 Ob 1534/90, jeweils mit Ablehnung der Ansicht von Fasching, ZPR2 Rz 2004, richtig Rz 2015/1, unter Hinweis auf die Argumente von Petrasch in ÖJZ 1989, 743 (751)), sodaß bei einem S 50.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand auch gegen die Zurückweisung eines an die zweite Instanz gerichteten Rekurses ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist (ebenso 7 Ob 562/90 ua).

Im vorliegenden Fall beantragte der Überweisungsgläubiger schon in seinem Rekurs an die zweite Instanz lediglich die Berücksichtigung seines Pfandrechtes von S 50.000,-- samt Anhang, wobei die geltend gemachten Zinsen und Kosten gemäß § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 3 ZPO in Anwendung des § 54 Abs 2 JN unberücksichtigt bleiben. Der mögliche höhere Wert des Pfandgegenstandes (hier ein Betrag, der außer der Hauptforderung auch die Nebengebühren decken würde) ist nach § 57 JN ohne Belang.

Es kann daher nicht auf das vom Gericht zweiter Instanz angeschnittene Problem eingegangen werden, ob gegen einen unzutreffenden Ausfolgungsbeschluß nach dessen Ausführung noch ein Rekurs zulässig ist. Es ist aber auch nicht dazu Stellung zu nehmen, inwiefern den betreibenden Parteien für Kosten, welche nur durch die Aufschiebung der Räumungsexekution entstanden sind, auch dann das bessere Recht zusteht, wenn ihrem Pfändungspfandrecht ein späterer Rang als dem Pfandrecht des Revisionsrekurswerbers zukommt.

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