Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 5.Mai 1946 geborene Rudolf Peter Ö***** wurde mit dem angefochtenen Urteil der Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB (Schuldspruchfaktum 1), der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und 2 StGB (2), der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB (3) und des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 Z 1 WaffenG (4) schuldig erkannt.
Nur gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und 2 StGB, der ihm anlastet, am 28. August 1990 in Weng Günther K***** dadurch, daß er ihm ein Küchenmesser an den Hals setzte und zu ihm sagte, er werde ihn noch umbringen, mit dem Tod gefährlich bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen (2), wendet sich die auf den § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Ihr kommt indes keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5) macht zunächst geltend, das Erstgericht habe nicht festgestellt, wo (gemeint: in welchem Raum) die Tat verübt worden sei, die diesbezüglich divergierenden Zeugenaussagen seien mit Stillschweigen übergangen worden.
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, daß als Tatort das Zimmer des Zeugen W***** ohnedies festgestellt wurde (US 4, 5), bezieht sich die Mängelrüge damit nicht auf einen entscheidungswesentlichen Umstand und muß schon deswegen versagen. Entscheidende Bedeutung kommt nur solchen Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des Strafsatzes Einfluß üben (EvBl 1972/17 uva). Da der Tatort im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich ist, haftet dem Urteil ein seine Nichtigkeit bewirkender Begründungsmangel nicht an.
Dies betrifft auch den Beschwerdevorwurf, das Urteil könne nicht darlegen, wie der Zeuge W***** die Bedrohung des K***** mit dem Messer beobachtet habe, weil es darauf entscheidend ebensowenig ankommt wie auf den Umstand, ob der Bedrohte nach der Tat eine Speise zubereitet hat. Mit der Argumentation, es widerspreche den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung, daß jemand, der tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt worden ist, in weiterer Folge seinem Bedroher von selbstgekochten Speisen anbietet, wendet sich der Beschwerdeführer im Grunde in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, die vor allem aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen K***** und W***** auf die relevanten Umstände geschlossen haben (US 7, 8) und verständlicherweise den Ereignissen bei den unter Freunden ablaufenden Vorfällen nach Beruhigung der Situation keine entscheidende Bedeutung beimaßen.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), die erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht darzulegen vermag, bekämpft im Kern unzulässig die erstrichterliche Beweiswürdigung. Das Schöffengericht hat sich dem Beschwerdevorbringen entgegen ausführlich mit der Aktenlage zur Aussage des Zeugen W***** und der Differenz zwischen Anzeige und Zeugenaussage vor dem Untersuchungsrichter (ON 9) und in der Hauptverhandlung (AS 156 ff) bezüglich der Verwendung eines Messers durch den Angeklagten auseinandergesetzt (US 7, 8). Der Umstand, daß die Anzeige eine Zusammenfassung der Darstellung, die W***** unmittelbar nach der Tat gab, durch den Kommandanten des zuständigen Gendarmeriepostens enthält (AS 14), die dem Inhalt der beiden später vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung übereinstimmend abgelegten Zeugenaussagen nicht entspricht, kann Bedenken gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen in einer Nichtigkeit des Urteils bewirkenden Weise nicht hervorrufen. Damit versagt aber auch die Tatsachenrüge.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich geht an den ausdrücklichen Urteilskonstatierungen vorbei, daß der Angeklagte bei einer (abermaligen) wörtlichen Auseinandersetzung ein Küchenmesser erfaßte, es Günther K***** an den Hals hielt und in der Absicht, ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, sagte, er werde ihn noch umbringen (US 5), wobei der Bedrohte auch objektiv den Eindruck gewinnen konnte, der Angeklagte sei in der Lage und willens, die qualifizierende Folge seiner Drohung zu verwirklichen, was vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt war (US 11). Da die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Zusammenhang nicht an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils festhält, gelangt sie nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Sie war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung ist somit der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen (§ 285 i StPO).
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