OGH 14Os42/91

OGH14Os42/917.5.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut S***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 25.Jänner 1991, GZ 31 Vr 1741/90-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut S***** gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluß seines die Zurechnungsunfähigkeit bewirkenden Schwachsinns Taten begangen hat, für die er sonst wegen der Verbrechen (zu A 1-3) der teils vollendeten und teils versuchten Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 und § 15 StGB und (zu B 1-2) des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB zu bestrafen gewesen wäre.

Die zu A (nicht aber jene zu B) genannten Anlaßtaten für die Einweisung bekämpft der Betroffene mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO.

Rechtliche Beurteilung

Die Feuersbrunst im Haus Salzburg, F*****straße 3 (Faktum A 1), verursacht zu haben hat S***** stets einbekannt aber bestritten, einen diesbezüglichen Vorsatz gehabt zu haben. Die von der Beschwerde (Z 5) hiezu relevierte Frage, ob S*****, bevor er das brennende Papier in ein Kellerabteil des genannten Hauses geworfen hat, vorhatte, in dieses zu schauen, ist für die nachfolgende Tat ebensowenig von Belang wie die Frage, warum er diese angebliche ursprüngliche Absicht aufgegeben hat. Deren Nichtbeantwortung im Urteil bewirkt daher keinen formellen Begründungsmangel.

Die auf eine Zeugenaussage gestützte Urteilsfeststellung (US 23), der Betroffene habe etwa drei Stunden nach der Feuersbrunst den Brandort wieder aufgesucht, läßt seine Aussage, daß er zur Tatzeit seine Taschenlampe noch zu Hause gehabt hätte, keineswegs außer acht; räumt doch die Beschwerde dazu selbst ein, daß zwischen der Brandlegung und dem abermaligen Aufsuchen des Tatortes soviel Zeit lag, um die Taschenlampe zu holen. Dies erklärt auch - daher ohne Unvollständigkeit des Urteils zu bewirken - die weitere Urteilsannahme, daß der Beschuldigte "auf die Leuchtkraft des angezündeten Papiers als Lichtquelle nicht angewiesen war", weil er nie gehindert war, die Taschenlampe schon vor der Brandlegung zu holen.

Der von der Beschwerde als logisch und richtig anerkannte Schluß:

"Wer etwas stehlen will, hat nicht die Absicht, es vorher anzuzünden", deckt sich durchaus mit der Argumentation des Schöffengerichts, daß es jeder Logik entbehre, Dinge, die man anschließend stehlen will, vorher in Brand zu setzen.

Wie aber eine spätere Rückkehr des Täters an den Brandort zu werten ist, fällt in die unanfechtbare Beweiswürdigung der Tatrichter und kann nicht mit anderslautenden Überlegungen und der daran geknüpften Behauptung einer formell unzureichenden Begründung bekämpft werden. Dies gilt gleichermaßen für den Beschwerdevorwurf, aus den Fertigkeiten einer bestimmten Person könne auf deren Tatbegehung, die solche Fertigkeiten verlangt, nicht geschlossen werden.

Im Urteil ist alles zu berücksichtigen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (§ 258 StPO) und sind damit - entgegen den Beschwerdeausführungen - Vorfälle, welche bei mitabgeurteilten Taten in der Hauptverhandlung erörtert wurden, keineswegs mit einem Beweisverwertungsverbot - auch soweit sie diese Taten nicht betreffen - belegt. Es wird weder gegen ein solches Verbot verstoßen noch im Urteil eine Aktenwidrigkeit oder ein formeller Begründungsmangel begangen, wenn das in der Hauptverhandlung verlesene Ausgangstagebuch der "LEBENSHILFE", wo sich S***** zur Tatzeit aufhielt, nicht nur - wofür es vom Betroffenen ausdrücklich beantragt war - zu dessen Entlastung in einem (Freispruch-)Faktum, sondern auf Grund seines Gesamtinhalts auch zu dessen Überführung bei einem Schuldspruchfaktum berücksichtigt wurde.

Richtig ist der Beschwerdeeinwand, daß im Urteilsspruch betreffend die Brandstiftung an einem Reisezugwaggon am 8. März 1990 (Faktum A 2) als Begehungsmittel neben mehreren grünen Kohlenanzündern auch Petroleum genannt wird, während die Urteilsgründe diesen Brennstoff vernachlässigen. Doch ist davon keine entscheidende Tatsache betroffen. Denn ob bei dem jedenfalls mit Kohlenanzündern entfachten Brand zusätzlich noch Petroleum zur Anwendung gelangte, ändert an der Beurteilung des Tatverhaltens nichts, sodaß auch die Erklärungen des S***** über sein Wissen oder Nichtwissen betreffend den Inhalt einer Petroleumdose, nicht weiter erörtert werden mußten.

Die inhaltliche Unrichtigkeit eines "Bekenneranrufes" zu den Brandanschlägen haben die Tatrichter aus dem gesamten vorliegenden Beweismaterial erschlossen. Dagegen kann im Nichtigkeitsverfahren nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß auch ein anderes Ergebnis auf Grund der angestellten Überlegungen möglich gewesen wäre. Auch gehen die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht von allen verwerteten Indizien aus. Die Täterschaft wurde bei keinem einzigen Faktum bloß darauf gegründet, daß der Betroffene einbekannte, "er sei ein alter Zündler ...". Auch hat das Schöffengericht ihn niemals als "Feuerteufel" bezeichnet. Den Tatrichtern stand es jedoch frei, die vom Betroffenen zugegebene Vorliebe zum "Zündeln" im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten.

Soweit aber schließlich die Beschwerde behauptet, der Schöffensenat habe seine abschließende Feststellung, der Betroffene habe in allen drei Fällen den Ausbruch eines Feuers, also die Entstehung einer Feuersbrunst, nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern geradezu gewollt (US 25), nicht begründet, so ist sie auf die umfassende Würdigung aller abgeführten Beweise im Urteil, die dieser Feststellung vorangehen, zu verweisen.

Aus den Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen, relevanten Feststellungen (Z 5 a).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO zurückzuweisen.

Damit ist aber das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die angemeldete (S 533/I. Bd), jedoch nicht ausgeführte Berufung zuständig (vgl EvBl 1978/32).

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