Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anton K***** im zweiten Rechtsgang des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat er in der Zeit von 1978 bis Mai 1982 in Wien als faktischer Geschäftsführer der K***** & B***** GmbH vorsätzlich fortgesetzt in mehreren Tathandlungen im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Eleonore K***** unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die bücherliche Erfassung fingierter Ankäufe von Markenrechten und durch die Abgabe von darauf aufbauenden unrichtigen Steuererklärungen eine Verkürzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1978 und 1980 sowie der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer für die Jahre 1980, 1981 und 1982 im Gesamtbetrag von 3,115.826 S bewirkt.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof bereits im ersten Rechtsgang in seiner - auf Grund einer gegen den seinerzeitigen Freispruch ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) der Staatsanwaltschaft ergangenen - Entscheidung vom 13.März 1990, GZ 14 Os 9/90-8, ausgesprochen hat, ist in der vorliegenden Finanzstrafsache die Fingierung eines entgeltlichen Erwerbes von Markenrechten durch den Angeklagten notwendige Grundlage der von der Finanzbehörde mit Wirkung auch für das gerichtliche Verfahren (EvBl. 1979/225, SSt. 48/36 ua) festgestellten Abgabenschuld, weshalb für die gegenteilige Annahme, daß ein derartiger Erwerbsvorgang real stattgefunden hätte, kein Raum bleibt.
Soweit der Angeklagte gegen die im nunmehr angefochtenen Urteil vom Gericht auf Grund der es bindenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (§ 293 Abs. 2 StPO) getroffenen Negativfeststellung (daß kein Markenrechtserwerb stattgefunden hat) formelle Begründungsmängel (Z 5) und erhebliche Bedenken (Z 5 a) einwendet, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert, denn diese Anfechtungsgründe wurden ihrem rechtlichen Gehalte nach eben bereits durch die in derselben Sache, wenngleich auf Grund der Beschwerde eines anderen Rechtsmittelwerbers, ergangene oberwähnte Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes beseitigt (§ 293 Abs. 4 StPO), sodaß auf das Beschwerdevorbringen insoweit nicht einzugehen war (§ 285 d Abs. 1 Z 1 zweiter Fall StPO, SSt. 44/6).
Zur verbleibenden Mängelrüge (Z 5) gegen den Ausspruch über die subjektive Tatseite genügt aber die Erwiderung, daß das Erstgericht sehr wohl diesen Bereich der Deliktsverwirklichung einer eigenständigen Prüfung unterzogen und angesichts des - nach dem Vorgesagten einer Anfechtung entzogenen - objektiven Sachverhalts eine logisch und empirisch einwandfreie Begründung für die Annahme gegeben hat, daß der Angeklagte vorsätzlich handelte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)