Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens
(§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die
Revisionswerberin behauptet Mängel des Verfahrens erster Instanz
(nämlich die Nichteinvernahme des behandelnden Arztes und des
Privatgutachters als Zeugen), die das Berufungsgericht nicht für
gegeben erachtete und die daher nach ständiger Rechtsprechung mit
Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32 =
SZ 60/197, SSV-NF 2/19, 2/24, 3/115 = JBl 1990, 535 uva).
Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ausgeht, sondern eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH behauptet. Die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht gemindert ist, gehört zum Tatsachenbereich (SSV-NF 3/128 ua, zuletzt 29.1.1991 10 Ob S 24/91). Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin überhaupt nicht vermindert worden, weshalb die Voraussetzungen des § 203 Abs 1 ASVG nicht vorliegen können.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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