OGH 6Ob3/91

OGH6Ob3/9121.3.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der gesellschaftsrechtlichen Angelegenheit des Antragstellers Rudolf W*****, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Thomas K*****, vertreten durch Dr. Herwig Hirtzenberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einsicht in die Bücher der liquidierten K*****gesellschaft mbH mit dem letzten Sitz in Wien, infolge Rekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 27. Dezember 1990, AZ 6 R 95/90 (ON 31), womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 25. Juli 1990, GZ 7 HRB 32.596-28, zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die im Sinne der Eintragungsverfügung vom 6. September 1984 in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mbH wurde durch Gesellschafterbeschluß vom 29. Oktober 1987 aufgelöst. Der gesellschaftsvertraglich zum Geschäftsführer bestellte Mehrheitsgesellschafter wurde Liquidator, ließ sich durch Gesellschafterbeschluß zum Verwahrer der Bücher und Schriften der Gesellschaft bestellen und meldete die Beendigung der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister an. Im Sinne der Eintragungsverfügung vom 31. Mai 1989 wurde am 1. Juni 1989 in das Handelsregister eingetragen, daß die Gesellschaft infolge beendeter Liquidation erloschen sei.

Ein Geschäftspartner der Gesellschafter erwirkte gegen diese das mit 25. August 1989 datierte Urteil auf Zahlung von 65.000 S samt Nebenforderungen. Unter Vorlage einer mit der Rechtskraftbestätigung vom 4. Januar 1990 versehenen Ausfertigung dieser Entscheidung brachte er am 2. März 1990 beim Registergericht den Antrag auf Ermächtigung ein, in alle Geschäftsunterlagen der aufgelösten Gesellschaft Einsicht zu nehmen und von ihnen Abschriften herzustellen.

Der Schriftenverwahrer und ehemalige Liquidator der Gesellschaft widersetzte sich der beantragten Ermächtigung.

Das Firmenbuchgericht wies den auf § 93 Abs 4 GesmbHG gestützten Antrag des Gläubigers zurück.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluß zur Verfahrensergänzung ohne Beifügung eines Rechtskraftvorbehaltes auf.

Der vom Antragsgegner gegen diesen rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhobene Rekurs ist gemäß § 14 Abs 4 AußStrG unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes oder von der Abhängigkeit der Entscheidung von der Lösung einer nach § 14 Abs 1 AußStrG qualifizierten Frage unzulässig.

Das Rechtsmittel war aus diesem Grund zurückzuweisen.

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