OGH 13Os5/91

OGH13Os5/9118.3.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf D***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, 130, 2. Fall, und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.Oktober 1990, GZ 3 b Vr 2660/90-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in

nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien überwiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 23.Jänner 1959 geborene Rudolf D***** wurde mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden) Urteil wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, 130, 2.Fall, und 15 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 StGB schuldig erkannt.

Ihm liegt zur Last, vom 14.Feber bis 2.März 1990 in Wien gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich Bargeld und Gebrauchsgegenstände verschiedenster Art, durch Einbruch in Personenkraftwagen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz an sich gebracht zu haben, wobei ihm in vier Fällen vollendeter und in einem Fall versuchter Einbruchsdiebstahl angelastet wird (A./), sowie ihm in zwei Fällen bei diesen Einbruchsdiebstählen zugekommene Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, durch Wegwerfen mit dem Vorsatz, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweise von Rechten und Tatsachen gebraucht werden, unterdrückt zu haben (B./).

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit richtet sich die auf den § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Sie rügt, lediglich aufgrund der Faktenmehrzahl könne nicht auf Gewerbsmäßigkeit geschlossen werden. Auf konkrete Umstände, wie das hohe monatliche Nettoeinkommen des Angeklagten (16.000 S), die gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit sprächen, sei das Schöffengericht nicht eingegangen.

Die Tatrichter haben ihren Schluß, daß der Angeklagte (schon ab dem 14.Feber 1990) in der Absicht handelte, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen in Personenkraftwagen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, aus der Mehrzahl der auf gleiche Weise begangenen Einbruchsdiebstähle gezogen. Dabei wurde auch das auffällige Verhalten des Angeklagten berücksichtigt, wie es sich aus seiner genauen Beobachtung durch Polizeibeamte bei seiner Diebsfahrt am 2. März 1990 ergab, bei der er wiederholt Parkplätze aufsuchte, auf diesen mehrfach seinen Standort wechselte, ausstieg und in abgestellte Fahrzeuge hineinsah, woraus das Erstgericht auf eine Planung weiterer Autoeinbrüche schließen konnte. Auch das monatliche Nettoeinkommen von 16.000 S hat das Erstgericht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, im Zusammenhalt mit den übrigen Beweisergebnissen aber darauf geschlossen, daß sich der Angeklagte durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen "ein zusätzliches Einkommen ständig sichern wollte" (US 21).

Das Erstgericht konnte darüber hinaus davon ausgehen, daß das Vorleben des Beschwerdeführers durch eine große Anzahl von Einbruchsdiebstählen vorwiegend in Personenkraftwagen gekennzeichnet ist. Auch die zeitliche Reihenfolge der begangenen Straftaten wurde beachtet (US 16).

Das Schöffengericht hat mithin das gesamte Täterverhalten, also nicht nur jenes zur Tatzeit, sondern auch jenes vorher in Betracht gezogen (vgl Mayerhofer-Rieder, StGB3, ENr 6 zu § 70), wobei zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit berechtigterweise auf die Schaffung einer zusätzlichen Einnahmsquelle abgestellt wurde (Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 20, 24, 28). Der behauptete, die Urteilsnichtigkeit herbeiführende Begründungsmangel haftet der angefochtenen Entscheidung somit nicht an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§ 285 i StPO).

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