OGH 12Os154/90

OGH12Os154/9014.3.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.März 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Christine Marie G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25.Juli 1990, GZ 9 e Vr 11490/85-129, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die am ***** 1943 geborene C***** M***** G***** wurde des Verbrechens des (gemeint:) gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie (I) in Wien gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die nachangeführte Unternehmen um mehr als 500.000 S am Vermögen schädigten, nämlich

1/ in den Jahren 1983 bis 1985 Angestellte der *****sparkasse und der *****sparkasse ***** durch Vortäuschung ihrer entsprechenden Verfügungsberechtigung in 19 Fällen zur Barauszahlung bzw (überwiegend) zur Überweisung von insgesamt 384.803,25 S (davon in neun Fällen von Einzelbeträgen in 25.000 S jeweils übersteigender Höhe) von Konten der Firma K***** auf das Konto Nummer *****, lautend auf C***** M*****, sowie in neun weiteren Fällen zur Überweisung von insgesamt (richtig:) 171.848,70 S (davon in drei Fällen von Einzelbeträgen von jeweils mehr als 25.000 S) von Konten der Firma K***** auf Konten lautend auf M***** O*****, wodurch die Firma K***** um insgesamt 556.651,95 S geschädigt wurde;

2/ im Dezember 1984 Angestellte der Firma QU***** durch Vortäuschung ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Übersendung einer Nerzjacke im Wert von 24.900 S, wodurch das Lieferunternehmen in dieser Höhe geschädigt wurde.

Gemäß § 369 Abs. 1 StPO wurde die Angeklagte zur Zahlung des Betrages von 556.651,95 S an die privatbeteiligte Firma A***** K***** verpflichtet.

Das Urteil enthält weiters einen Teilfreispruch (II) und den Ausspruch über einen weitere Anklagepunkte betreffenden Verfolgungsvorbehalt gemäß § 263 Abs. 2 StPO (III).

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen setzte die Angeklagte die Tathandlungen als freie Mitarbeiterin des Maler- und Anstreicherbetriebes A***** K*****. Ihr Aufgabenbereich umfaßte Buchhaltungsagenden, Lohnverrechnung und Botengänge (ua) zu Geldinstituten, schloß aber keine wie immer geartete Verfügungsberechtigung über Firmenkonten ein. Unter dem Eindruck des wirtschaftlich potenten firmeninternen Umfelds entschloß sich die Angeklagte im Jahre 1983 zur Beschaffung wiederkehrender Nebeneinkünfte durch fortgesetzte Manipulationen im Zusammenhang mit Postüberweisungen und Sammelüberweisungsaufträgen an die *****sparkasse zu Lasten der Firma K*****. Grundlage des dabei entwickelten Betrugskonzeptes war, daß die Geschäftsführerin Dipl.Ing. S***** K***** von der Angeklagten vorbereitete Sammelüberweisungsaufträge im Vertrauen auf deren Übereinstimmung mit den beigehefteten Einzelüberweisungen regelmäßig ohne detaillierte Kontrollen unterfertigte. Diesen Umstand nützte die Angeklagte in der Mehrzahl der inkriminierten Fälle zum Einschub fingierter Überweisungsbelege, die betragsmäßig mit Einzelposten des jeweiligen Sammelüberweisungsauftrages korrespondierten und tatplangemäß geschäftsfremde Belastungen der Firmenkonten in entsprechender Höhe nach sich zogen (vereinzelt tätigte die Angeklagte auch analog verdeckte Barbehebungen). Um den Empfang der solcherart dolos entfremdeten Beträge zu verschleiern, beschränkte sich die Angeklagte nicht nur auf den fallweisen späteren Ersatz der manipulierten Überweisungsunterlagen durch andere fingierte Zahlungsbelege, sondern stellte auch sicher, daß die durch die betrügerisch veranlaßten Überweisungen jeweils begünstigten Konten keinen Zusammenhang mit ihrer Person erkennen ließen. Zu diesem Tarnungszweck überzeugte sie die mit ihr befreundete M***** O***** von der bonitätssteigernden Optik häufiger Kontobewegungen, um deren Konten bei verschiedenen Geldinstituten in der Folge ebenso als Zwischenstationen ihrer dolosen Bereicherung zu nützen, wie ein weiteres, von ihr unter ihrem (firmenintern nicht geläufigen) früheren Namen C***** M***** unterhaltenes Bankkonto. Die jahrelang planmäßig praktizierten Malversationen der Angeklagten wurden erst aufgedeckt, als der Firmengesellschafter A***** K***** und seine Gattin Dipl.Ing. S***** K***** wegen der Liquiditätsabnahme trotz guter Auftragslage Verdacht schöpften und eine Überprüfung der Buchhaltung durch die Zeugin C***** M***** veranlaßten.

Diese das Faktum 1/ betreffenden Urteilsfeststellungen stützen sich im wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen Dipl.Ing. S***** K*****, A***** K*****, C***** M***** und M***** O***** sowie das Gutachten des Buchsachverständigen Mag. E***** Z*****. Die (zuletzt nur mehr) in subjektiver Hinsicht leugnende Verantwortung der Angeklagten, die inkriminierten Geldbewegungen seien im Einverständnis mit Dipl.Ing. S***** K***** veranlaßt worden, vor allem um dieser einen dem Einblick ihres Gatten entzogenen finanziellen Spielraum zu eröffnen, lehnte das Erstgericht angesichts konform widerstreitender sonstiger Verfahrensergebnisse unter Hinweis auf die - im einzelnen teilweise noch zu erörternden - Versuche der Angeklagten, ihre Einlassung nach dem jeweils aktuellen Verfahrensstand zu adaptieren, als unglaubwürdig ab.

Bei der Herauslockung der Nerzjacke (Faktum 2/) hinwieder erweckte die Angeklagte (den tatrichterlichen Feststellungen zufolge auch hier mit vorgefaßtem Betrugsvorsatz) den (der Käuferbonität zuträglichen) Anschein, daß dabei die Firma K***** als Käufer auftrete (fernmündliche Bestellung unter dem Firmennamen, firmenmäßige Quittierung der Warenübernahme). Entgegen der auch hier in subjektiver Hinsicht leugnenden Verantwortung der Angeklagten nahm das Erstgericht Betrugsvorsatz im wesentlichen mit der Begründung an, daß die Angeklagte in der Folge nicht nur den Kaufpreis unberichtigt ließ, sondern auch die an die Firma K***** als vermeintliche Käuferin gerichteten Mahnungen des Lieferunternehmens vernichtete.

Die Angeklagte bekämpft ihre Schuldsprüche mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch und das Adhäsionserkenntnis mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge; sie vermag die behauptete Verletzung wesentlicher Verteidigungsrechte durch die gerügten Zwischenerkenntnisse (S 77, 81, 111/III) jedoch in keinem Punkt darzutun:

Dazu ist vorweg festzuhalten, daß sich die Beurteilung der Sachdienlichkeit der hier relevierten Beweisanträge durch den Schöffensenat ersichtlich an deren Konnex mit der Entwicklung der Verantwortung der Angeklagten im Längsschnitt des (sowohl im Vorverfahren als auch im Stadium der Hauptverhandlung aufwendig geführten) Verfahrens orientierte und dabei - mit aktenmäßiger Deckung - zu dem Ergebnis führte, daß sich die in Rede stehenden Beweisanliegen mehr als Ausdruck deutlicher Tendenzen der Angeklagten, ihre wechselhaften Tatversionen jeweils dem nach gescheiterten Entlastungsversuchen verbliebenen Freiraum anzupassen, ohne dabei einem der Wahrheitsfindung abträglichen Beweisdefizit entgegenzuwirken. So gab die Angeklagte im Vorverfahren an, die behauptete Rückzahlung der ihr im Wege der inkriminierten Manipulationen zugeflossenen Geldbeträge nur ein- oder zweimal durch Einzahlung auf das Privatkonto der Zeugin Dipl.Ing. S***** K***** abgewickelt zu haben. Sonstige Rückzahlungen habe sie durch Übergabe von Bargeld durchgeführt (insbesondere S 202, 369 f und 414/I). In der Hauptverhandlung am 6. Dezember 1989 behauptete sie demgegenüber, in mindestens 10 Fällen von ihrem Konto (lautend auf C***** M*****) durch Scheckausstellung Zahlungen an Dipl.Ing. K***** geleistet zu haben. Dies sei der einfachste Weg gewesen, weil sie andernfalls Bargeld beim ***** abzuheben und danach bei der *****sparkasse auf das bezeichnete Privatkonto einzuzahlen gehabt hätte (S 493 f, 496/II). Dazu wurde ein (das vorausgegangene Gutachten ergänzender) Befund des Sachverständigen Mag. Z***** eingeholt (ON 113/III), welcher nur eine einzige in Betracht kommende (von der Zeugin Dipl.Ing. K***** im übrigen in einer die Angeklagte nicht entlastenden Weise erklärte) Transaktion ergab. Daraufhin erklärte die Angeklagte in der Hauptverhandlung am 4.Juli 1990:

"Ich habe auch bar eingezahlt, zB einmal S 3.000. Ich habe Geld eingezahlt oder überwiesen, jedes (gem.: jeden) Monat, so, wie sie es wollte." (S 68/III). Diese Äußerung der Angeklagten war nach den gegebenen Umständen eine Reaktion auf die mit ihrer vorangegangenen Darstellung unvereinbare Feststellung des Sachverständigen und sollte erklären, auf welche Weise der Geldfluß in einer mit diesem Befund nicht im Widerspruch stehenden Form geschehen sein könnte. Damit lag bereits die dritte Variante vor, mit der die Angeklagte die von ihr behaupteten Geldrückflüsse an die Zeugin Dipl.Ing. K***** plausibel zu machen trachtete.

Rechtliche Beurteilung

Davon ausgehend verfiel aber der Antrag auf Überprüfung des Kontos Nummer ***** der *****sparkasse zum Nachweis dafür, daß dort aufscheinende Bareinzahlungen mit Abhebungen vom Konto M***** korrespondieren und im Sinn der (modifizierten) Verantwortung der Angeklagten als von ihr veranlaßter Rückfluß zu verstehen seien (S 75/III), mit Recht der Abweisung. Abgesehen davon, daß im Hinblick auf die variantenreiche Flexibilität der Einlassung der Angeklagten kein ersichtlicher Anhaltspunkt dafür vorlag, daß gerade die zuletzt aufgestellte Behauptung bessere Chancen einer Verifizierung aufweisen sollte als die zuvor vorgebrachten Versionen, wäre dem Beweisantrag ein gesondertes Vorbringen dazu abzufordern gewesen, weshalb trotz dagegensprechender Umstände ein brauchbares Ergebnis der Beweisdurchführung erwartet werden konnte. Dies umsomehr, als im Beweisantrag nunmehr eine Vorgangsweise der Angeklagten unterstellt wurde, die sie nach ihrer Verantwortung in der vorangegangenen Hauptverhandlung

aus - nachvollziehbaren - Gründen (nämlich wegen der Kompliziertheit eines derartigen Geldtransfers) vermieden haben wollte. Mangels in dieser Hinsicht ergänzender Antragsaufschlüsse bedeutete die Verneinung der solcherart nicht konkretisierten Eignung der angestrebten Beweisführung für den bezeichneten Beweiszweck durch das Schöffengericht, welches die Sachdienlichkeit eines Beweismittels im Interesse der Verfahrenskonzentration jeweils aus der Sicht der konkreten Verfahrenslage zu prüfen hat, keine Hintansetzung wesentlicher Verteidigungsrechte (Mayerhofer-Rieder StPO2 Nr 19, 21 und 83 zu § 281 Z 4). Nichts anderes gilt aber auch für den mit der beantragten Beischaffung von Auszügen zum Konto Nummer ***** des ***** (lautend auf C***** M*****) angestrebten "vergleichenden Beweis der Ein- und Auszahlungen" (S 75/III), wie auch für die Ablehnung des gesonderten Beweisantrages (S 110/III), eine Übersicht des Privatkontos der Zeugin Dipl.Ing. K***** beizuschaffen. Den bereits dargelegten Erwägungen ist hinzuzufügen, daß der bezeichnete Beweiszweck, nämlich die Feststellung weiterer von der Angeklagten veranlaßter Einzahlungen bzw Überweisungen auf dieses Konto, allgemein einsichtig mit einer Kontoübersicht, welche zur Identifizierung des Einzahlers bzw Auftraggebers einer Überweisung keinen Aufschluß gibt, nicht erreicht werden kann, weshalb es auch aus dieser Sicht einer näheren Konkretisierung der Tauglichkeit der angestrebten Beweisführung bedurft hätte.

Der Antrag auf Beweisaufnahme über den Inhalt des das Geschäftsjahr 1984 betreffenden Kassabuches der Firma A***** K***** zum Beweis der Unrichtigkeit darin enthaltener Aufzeichnungen (S 79/III) ließ gleichfalls keine Eignung erkennen, die Erkenntnisgrundlage des Schöffengerichtes sachdienlich zu erweitern. Dem Beschwerdestandpunkt zuwider wäre nämlich mit der Klärung der Frage, ob das Kassabuch falsche Eintragungen enthält oder nicht, keine ersichtliche Grundlage für logische Schlußfolgerungen darüber gewonnen, ob die Angeklagte bei den maßgeblichen und von der Zuverlässigkeit der in Rede stehenden Geschäftsaufzeichnungen völlig unabhängigen Geldüberweisungen von Firmenkonten im Einverständnis mit Dipl.Ing. S***** K***** handelte oder (urteilskonform) diese dabei mit Schädigungsvorsatz täuschte.

Das Beweisbegehren auf Vernehmung der Zeugin B***** hinwieder wurde angesichts der hiezu abgegebenen Erklärung der Angeklagten (S 78/III) vom Erstgericht mit Recht als Streben nach einem Erkundungsbeweis bewertet, dem im Stadium der Hauptverhandlung nicht nachgekommen werden mußte. Eine Kenntnismöglichkeit dieser Zeugin über das bezeichnete Beweisthema - nämlich die Vornahme der fraglichen Geldtransaktionen durch die Angeklagte im Einvernehmen mit Dipl.Ing. K***** - war nach der Aktenlage nicht indiziert und durch die Erklärung der Angeklagten, keine Information über den Wissensstand der namhaft gemachten Zeugin zu haben, derart in Frage gestellt, daß ohne nähere konkrete Darlegungen davon auszugehen war, daß der Antrag lediglich auf die Sondierung einer bloß grundlos prätendierten Beweisquelle abzielte.

Der Antrag auf Vernehmung des Rechtsanwaltes Dr. H***** als Zeugen schließlich wurde, dem Beschwerdevorbringen zuwider, vom Erstgericht nicht abgewiesen, vielmehr nicht erledigt. Im Hinblick auf die Erklärung der Angeklagten, diesen Zeugen von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht zu entbinden (S 61/III), ist unzweifelhaft auszuschließen, daß diese Formverletzung einen für die Angeklagte nachteiligen Einfluß üben konnte. Bezog sich doch das Beweisthema auf eine diesem Zeugen als Verteidiger erteilte Information sowie auf den Inhalt der anwaltlichen Beratung, weshalb der Zeuge ohne Entbindung von seiner Verschwiegenheitspflicht ohnehin nicht hätte vernommen werden dürfen (§ 152 Abs. 1 Z 2 StPO).

Soweit die Mängelrüge (Z 5) nicht überhaupt Tatsachen berührt, denen jedwede entscheidungswesentliche Bedeutung abgeht (Anführung eines der früheren Namen der Angeklagten in der Urteilsausfertigung, Problematik der innerbetrieblichen Stellung als freie Mitarbeiterin oder Angestellte, Modalitäten des aufwendigen Lebensstils) erschöpft sie sich im wesentlichen in der Erörterung der Glaubwürdigkeit und der Beweiskraft ohnedies in die Urteilserwägungen einbezogener Beweismittel mit der Zielsetzung, daraus von den tatrichterlichen abweichende, für die Angeklagte günstigere Schlußfolgerungen abzuleiten. Dies gilt für die (das Faktum 2/ betreffende) Kritik an der betrügerischen Indizwirkung der firmenmäßigen Quittierung des Warenempfanges ebenso wie für die weiteren Beschwerdetendenzen, einzelnen Punkten der Verantwortung der Angeklagten in isolierter Betrachtung einen Aussagewert beizumessen, der bestimmten (im Gesamtkonnex der Urteilserwägungen denkmöglichen) erstgerichtlichen Schlußfolgerungen widerstreitet (Fragen der Auffälligkeit von Manipulationen auf Geldkonten im Zuge finanzbehördlicher Prüfungen, Plausibilität sogenannter "Schwarzgeldbeschaffung durch Privatentnahmen", von der Angeklagten behauptete Geldzuwendungen seitens ihres inzwischen verstorbenen Vaters bzw der Zeugin Dipl.Ing. K*****). Dem Beschwerdestandpunkt zuwider läßt sich aus der in § 270 Abs. 2 Z 5 StPO verankerten gerichtlichen Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der entscheidenden Erwägungen nicht ableiten, daß die Urteilsbegründung sämtliche Facetten denkbarer Schlußfolgerungen aus den Verfahrensergebnissen ausdrücklich abzuhandeln hätte.

Letztlich orientiert sich das Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht - wie dies die gesetzmäßige Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert - am gesamten Urteilssachverhalt. Mag es auch in Ansehung des Faktenkomplexes 1/ zutreffen, daß der Schwerpunkt der der Angeklagten in diesem Zusammenhang angelasteten betrugsessentiellen Täuschungshandlungen mit Rücksicht auf die Vorlage der von der (hinsichtlich der entsprechenden Konten verfügungsberechtigten) Zeugin Dipl.Ing. K***** unterfertigten Sammelüberweisungsaufträge nicht in der Vortäuschung der tatsächlich fehlenden Verfügungsberechtigung liegt, so setzt sich die Behauptung fehlender betrügerischer Täuschung darüber hinweg, daß die Angeklagte in den inkriminierten Fällen jedenfalls mit der Fingierung betrieblicher Überweisungszwecke die zu Unrecht vermißte Täuschungskomponente strafbaren Betruges verwirklichte.

Auch der das Urteilsfaktum 2/ betreffende Beschwerdeeinwand, in diesem Faktum sei die Firma K***** als dem Lieferunternehmen verpflichteter Warenbesteller anzusehen, weshalb "bei rechtlich richtiger Beurteilung" eine strafrechtliche Ingerenz der Angeklagten ausscheide, verläßt den Boden tatrichterlicher Feststellungen, indem er die konstatierten dolosen Initiativen der Angeklagten (firmenmäßige Bestellung und Quittierung des Empfangs der ausschließlich zur eigenen Verwendung bezogenen Ware) zur Gänze unbeachtet läßt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die punkto Strafe und punkto Privatbeteiligtenzuspruch ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

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