OGH 3Ob1106/90

OGH3Ob1106/9013.3.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Maria P*****, 2. Georg P*****, und 3. Karin P*****, sowie 4. Hans-Peter F*****, alle vertreten durch Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Parteien Ernst K*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Abberufung als Geschäftsführer, infolge ao. Rekurses der gefährdeten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 23. November 1990, GZ 3 R 156/90-22, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der gefährdeten Parteien wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

§ 24 UWG regelt ausdrücklich die Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche, wozu der hier zu sichernde Anspruch nicht gehört. Für die Ansicht, daß die gleiche Regelung auch für andere Ansprüche gelten könnte, ergibt sich nirgends auch nur der geringste Anhaltspunkt. Es ist im Gegenteil ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß eine einstweilige Verfügung, die sich mit dem im Rechtsstreit angestrebten Ziel deckt, nur bewilligt werden darf, wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens im Sinn des § 381 Z 2 EO nötig erscheint (aus jüngerer Zeit etwa MietSlg 34.864 und JBl 1988, 112). Dies wurde auch schon ausdrücklich zu dem vergleichbaren Fall des § 117 HBG gesagt (GesRZ 1976, 60) und ergibt sich für den hier zu entscheidenden Fall der Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH aus Entscheidungen wie SZ 50/51. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes ist daher entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerber durch die Rechtsprechung des OGH gedeckt.

Der OGH hat ferner zu dem vor der WGN 1989 gemäß § 528 Abs 2 ZPO anzuwendenden § 502 Abs 4 Z 1 ZPO und auch zu dem nunmehr geltenden, im wesentlichen wörtlich übereinstimmenden § 528 Abs 1 ZPO ausgesprochen, daß der Lösung der Frage, ob die antragstellende Partei im Einzelfall die Gefährdung ausreichend dargetan hat, keine erhebliche Bedeutung im Sinn dieser Bestimmungen zukommt (neben der schon vom Rekursgericht zitierten Entscheidung RPfSlg. 1985/16 noch 5 Ob 1016/85 und 1 Ob 554/90).

Die zum Wettbewerbsrecht ergangene Rechtsprechung (ÖBl 1989, 145 ua), auf die sich die gefährdeten Parteien in ihrem Revisionsrekurs berufen, kommt hier nicht zum Tragen.

Überdies hat das Rekursgericht die Annahme, daß die einstweilige Verfügung nicht nötig sei, um einen drohenden unwiederbringlichen Schaden abzuwenden, ua damit begründet, daß der Gegner der gefährdeten Partei als Geschäftsführer nur gemeinsam mit der viertgefährdeten Partei zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist. Dagegen wird im Revisionsrekurs im grundsätzlichen nichts vorgebracht. Es ergibt sich daraus nur, daß die viertgefährdete Partei bisher aus Unvorsichtigkeit oder "Objektivität" den Rechtshandlungen des Gegners der gefährdeten Parteien zugestimmt habe. Das ändert aber nichts daran, daß die Möglichkeit besteht, in Zukunft schädigende Rechtshandlungen des Gegners der gefährdeten Parteien durch genaue Prüfung des Sachverhalts und Verweigerung der Zustimmung zu verhindern. Die gefährdeten Parteien haben daher auch unter diesem Gesichtspunkt im Revisionsrekurs eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt.

Ist aber davon auszugehen, daß ein unwiederbringlicher Schaden schon aus dem angeführten Grund nicht droht, so kommt auch den im Revisionsrekurs noch angeführten verfahrensrechtlichen Fragen, die sich auf die Bescheinigung des Verhaltens des Gegners der gefährdeten Parteien in der Vergangenheit beziehen, keine und somit noch weniger eine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zu.

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