Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens
(§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revision
behauptet einen Mangel des Verfahrens erster Instanz
(Nichteinholung eines berufskundlichen Ergänzungsgutachtens), den
das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete und der daher
nach ständiger Rechtsprechung mit Revision nicht mehr geltend
gemacht werden kann (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197, SSV-NF 2/19, 2/24,
3/115 = JBL 1990, 535 ua).
Auch die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf Seite 2 oben einen bloßen Schreibfehler aufweist (31. Juli 1988 statt richtig 31. Juli 1980), erkennt die Revision selbst; dieser Fehler blieb ohne entscheidungswesentlichen Einfluß. Im übrigen betrifft die angebliche Aktenwidrigkeit das Ersturteil; sie wurde aber von der Klägerin in ihrer Berufung nicht gerügt. Eine in der Berufung nicht erhobene Aktenwidrigkeitsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 4/73 mwN).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach die im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch nicht 55 Jahre alte Klägerin nicht berufsunfähig im Sinne des für sie maßgeblichen § 273 Abs 1 ASVG ist, weil sie noch auf keineswegs mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg (vgl SSV-NF 4/15, 4/72) verbundene Verweisungsberufe innerhalb ihrer Berufsgruppe der Handelsangestellten verwiesen werden kann, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit sind aus dem Akt nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)