Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz S***** (1.) des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und (2.) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Graz (zu 1.) am 30.Mai 1990 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Magdalena H***** durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zur Ausfolgung von Speisen, Getränken und Münzen, also zu Handlungen verleitet, welche die Genannte um 182 S am Vermögen schädigten, sowie (zu 2.) am 31.Mai 1990 fremde bewegliche Sachen, und zwar 1.700 und 700 S Bargeld sowie ein Sparschwein mit 300 S Bargeld, der Magdalena H***** durch Einsteigen in ihr Gasthaus mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Der auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Zum Faktum 1. konnte das Erstgericht aus jener Bekundung der Zeugin H*****, wonach ihr der Beschwerdeführer beim Ausborgen von zwanzig 5-S-Münzen zur Verwendung bei einem Spielautomaten zusicherte, er werde "später die Zeche und das Wechselgeld bezahlen" (S 83), im Zusammenhang mit ihrer weiteren Darstellung, derzufolge er - nachdem er "einige Wochen ein guter Gast" gewesen war - an diesem Abend ihr Lokal unter dem Anschein, die Toilette aufzusuchen, heimlich und ohne zu zahlen verließ (S 83 f.), durchaus im Einklang mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung die Überzeugung gewinnen, daß er damit das Ersuchen zum Ausdruck brachte, sie möge ihm das Spielgeld und die Zeche gemeinsam in Rechnung stellen (US 2), und daß er solcherart ebenso wie bei der Bestellung der Speisen und Getränke konkludent vortäuschte, er sei willens und in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen (wie unter solchen Umständen allgemein üblich) noch vor dem Verlassen des Lokals nachzukommen (US 3 vso).
Von einer nur offenbar unzureichenden Begründung dieser Feststellung (Z 5) im Hinblick darauf, daß dementgegen aus den beschriebenen Gegebenheiten zwingend abzuleiten gewesen wäre, die Gastwirtin habe dem Angeklagten die Zeche und das Spielgeld auf unbestimmte Zeit kreditiert, kann mithin keine Rede sein. Die zuletzt relevierte Beschwerdebehauptung ist auch keineswegs geeignet, gegen die Richtigkeit der bekämpften Konstatierung unter dem Aspekt einer intersubjektiv nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung erhebliche Bedenken (Z 5 a) zu erwecken.
Rechtliche Beurteilung
Bei seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) aber geht der Beschwerdeführer, indem er auf eben jene Behauptung abstellt sowie demgemäß die ihm angelastete Täuschung der Wirtin und seinen Betrugsvorsatz negiert, von einem urteilsfremden Sachverhalt aus.
Materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe indessen können nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Tatsachensubstrats mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen prozeßordnungsgemäß dargetan werden.
Zum Faktum 2. hinwieder remonstriert der Angeklagte mit der Verfahrensrüge (Z 4) zu Unrecht gegen die Abweisung (S 87) seines Beweisantrags auf Beiziehung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, daß er zur Tatzeit "volltrunken" gewesen sei (S 86 iVm ON 9).
Denn insoweit konnte das Schöffengericht daraus, daß er, der schon am Vorabend dafür gesorgt hatte, daß das Gasthausfenster unverschlossen blieb, um in den Morgenstunden zum Zweck des Diebstahls einsteigen zu können, nach seinem eigenen Zugeständnis in der Folge geistig und körperlich in der Lage war, dieses Vorhaben zu realisieren, sehr wohl mit Fug ableiten, daß dabei keineswegs seine Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit alkoholbedingt ausgeschlossen war (US 2 vso bis 3 vso). Zur Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens über den Grad seiner Alkoholisierung bestand demnach in der Tat kein Anlaß, weil der Sachverständige bei dessen Erstattung nur rein hypothetisch von jenen Angaben des Beschwerdeführers über seinen Alkoholkonsum hätte ausgehen können, denen das Erstgericht angesichts seiner vorerwähnten eigenen Bekundungen über die tatplangemäße Ausführung des Einbruchsdiebstahls beweiswürdigend keine (sich zu seinen Gunsten auswirkende) Bedeutung beimaß (US 4 f.).
Formelle Begründungsmängel des Urteils (Z 5) jedoch vermag der Angeklagte auch in bezug auf diesen Schuldspruch nicht aufzuzeigen. Der Sache nach ficht er mit seinen dagegen erhobenen Einwänden - mit denen er sich darüber beschwert, daß das Schöffengericht seiner lediglich den Diebstahl des Sparschweins mit angeblich bloß 20 S Inhalt zugestehenden Verantwortung nicht folgte, und mit denen er in Ansehung des der Magdalena H***** in derselben Nacht am selben Tatort zudem gestohlenen Bargelds ohne jeden konkreten Anhaltspunkt die weitere Täterschaft eines Unbekannten wahrscheinlich zu machen trachtet - gleichermaßen wie in Ausführung der Tatsachenrüge (Z 5 a) ausschließlich die erstinstanzliche Beweiswürdigung an, ohne daß die Beschwerdeargumente im Licht der gesamten Aktenlage gegen die Richtigkeit der Feststellungen über seine Alleintäterschaft hinsichtlich der gesamten Diebsbeute erhebliche Bedenken zu erwecken vermöchten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung und über die damit verbundene Beschwerde (gegen den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht) ist demgemäß der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).
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