OGH 7Ob522/91

OGH7Ob522/9128.2.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Adoptionssache des Anwar G*****, infolge Revisionsrekurses des Magistrates der Stadt Wien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 19.Dezember 1990, GZ 43 R 763/90-17, womit der Rekurs des Magistrates der Stadt Wien gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 17. Oktober 1990, GZ 4 Nc 85/90-13, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte die Annahme des Anwar G***** an Kindesstatt durch Hilda H*****. Es sprach aus, daß das Wahlkind gemäß § 183 Abs.3 ABGB seinen bisherigen Familiennamen behält. Der Beschluß über diesen Ausspruch wurde dem Rechtsmittelwerber am 25.10.1990 zugestellt.

Das Rekursgericht wies den dagegen am 9.11.1990 überreichten Rekurs wegen Verspätung zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Magistrates der Stadt Wien ist zulässig. Die Frage der richtigen Berechnung der Rechtsmittelfrist durch die zweite Instanz ist eine erhebliche Rechtsfrage (3 Ob 102/89).

Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.

Nach § 266 b AußStrG beträgt die Rechtsmittelfrist für die der Personenstandsbehörde übergeordnete Bezirksverwaltungsbehörde vier Wochen. Der am 9.11.1990 überreichte Rekurs des Rechtsmittelwerbers ist daher rechtzeitig und vom Rekursgericht sachlich zu behandeln.

Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.

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