Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt und daher nach Art XLI Z 5 WGN 1989 die neuen Verfahrensvorschriften über die Zulässigkeit der Revision anzuwenden sind; bei der Bemessung des Unterhalts auch maßgebend ist, ob das Gericht zweiter Instanz von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz abweicht (Art XLI Z 9 WGN; etwa EFSlg 55.939); und das Hinzutreten der weiteren Sorgepflicht für ein Kleinkind dadurch ausgeglichen ist, daß die Beklagte bisher offenbar von der ihr im Vergleich zugesagten Wertsicherungserhöhung keinen Gebrauch gemacht hat.
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