OGH 3Ob1517/91

OGH3Ob1517/9127.2.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christof S*****, vertreten durch Dr. Walter Vasoll, Rechtsanwalt in Hermagor, wider die beklagte Partei Brigitte S*****, vertreten durch Dr. Michael Schuller, Rechtsanwalt in Hermagor, wegen Feststellung des Erlöschens der Unterhaltsverpflichtung (Streitwert S 324.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 21. Dezember 1990, GZ 1 R 623/90-56, den Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt und daher nach Art XLI Z 5 WGN 1989 die neuen Verfahrensvorschriften über die Zulässigkeit der Revision anzuwenden sind; bei der Bemessung des Unterhalts auch maßgebend ist, ob das Gericht zweiter Instanz von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz abweicht (Art XLI Z 9 WGN; etwa EFSlg 55.939); und das Hinzutreten der weiteren Sorgepflicht für ein Kleinkind dadurch ausgeglichen ist, daß die Beklagte bisher offenbar von der ihr im Vergleich zugesagten Wertsicherungserhöhung keinen Gebrauch gemacht hat.

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