Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens
(§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die
Revisionswerberin behauptet einen Mangel des Verfahrens erster
Instanz (nämlich die Unterlassung der Einholung eines
lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens), der vom
Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet wurde und daher nach
ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197; SSV-NF 3/115
= JBl 1990, 535 uva) mit Revision nicht mehr geltend gemacht
werden kann.
Soweit die Rechtsrüge (§ 503 Z 4 ZPO) denselben Umstand aufgreift und geltend macht, daß die Heranziehung eines lungenfachärztlichen Sachverständigen infolge unrichtiger Rechtsansicht unterblieben sei und sich aus einem solchen (bzw. einem zusammenfassenden) Gutachten die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension ergeben hätten, wird in Wahrheit der vor dem Obersten Gerichtshof untaugliche Versuch unternommen, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen; die Revision ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auch die unsubstantiierte Behauptung, die Abweisung der Klage würde eine unbillige Härte bedeuten, ist nicht zielführend. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (SSV-NF 2/34, 2/50 = SZ 61/117 ua) ist das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, mit dem Arbeitsmarkt ident. § 255 Abs 3 ASVG soll nur in Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor, weil die Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Hauswartin tätig war und diesen Beruf nach dem festgestellten Leistungskalkül offenbar weiterhin ausüben kann.
Der Hinweis, die Klägerin habe am 22.Oktober 1990 (also nach Schluß der Verhandlung erster Instanz) einen schweren Unfall erlitten, muß infolge des auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen geltenden Neuerungsverbotes (SSV-NF 1/45 ua) unbeachtlich bleiben.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Kosten des Revisionsverfahrens wurden nicht geltend gemacht.
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