Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Andreas L***** wurde der Verbrechen des (unrichtig: schweren) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 4. Oktober 1987 in H***** durch Einbruch in das Gasthaus G***** Zigaretten und Bargeld (Gesamtwert ca. 1.500 S) erbeutet und hernach das genannte Lokal nach Versprengen von Benzin in Brand gesteckt und daran, sowie am Gesamtgebäude eine Feuersbrunst (Gesamtschaden ca. 1,1 Mio S) verursacht hat.
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 5 a StPO.
Rechtliche Beurteilung
Das Schöffengericht hat als erwiesen angenommen, daß die Gattin des Angeklagten und Hauptbelastungszeugin Karin L***** sechs Monate vorher gegenüber den Eltern des Angeklagten erklärt hat, sie werde dafür sorgen, daß der Angeklagte wieder in Haft muß (US 18). Zum Nachweis dessen bedurfte es daher nicht zusätzlich der vom Verteidiger beantragten Einvernahme der Zeugin Elisabeth J***** (S 570). Soweit aber in der Verfahrensrüge von dem diesbezüglichen Beweisantrag in erster Instanz abgewichen wird, ist ein solches Vorbringen unzulässig und einer sachlichen Erledigung durch das Rechtsmittelgericht nicht zugänglich. Die weiteren Beschwerdeausführungen zum selben Nichtigkeitsgrund (Z 4) gehen davon aus, daß die Vernehmung weiterer zwei vom Verteidiger beantragter Zeugen, über die Häufigkeit der Besuche des Angeklagten im Lokal "G*****" dann notwendig gewesen wäre, wenn man zum Ergebnis kommt, daß nach den "derzeitigen" Feststellungen ein Motiv für die Brandstiftung nicht vorliegt. Abgesehen davon, daß diese Voraussetzung gar nicht zutrifft, weil das Schöffengericht, folgend der Gendarmerieanzeige im Verwischen von Diebsspuren ein für die Brandlegung taugliches, strafrechtlich jedoch irrelevantes Motiv erblickte (US 18), argumentierte es zur Begründung seines abweislichen Erkenntnisses durchaus zutreffend, daß aus der bloßen Zahl der Lokalbesuche kein Rückschluß auf einen etwaigen (Rache-) Akt des Angeklagten gegen den Gasthausbesitzer möglich ist und überdies gar kein Grund dafür besteht, an der vom Angeklagten angegebenen Besuchsfrequenz des Lokals zu zweifeln (S 571, US 17).
Die Mängelrüge (Z 5) zeigt nur bekannte Widersprüche in der Aussage der Belastungszeugin Karin L***** auf, vermag jedoch nicht darzutun, daß auch das Urteil mit sich selbst in Widerspruch stünde. Wird doch in dessen Gründen sehr ausführlich (insbesondere US 11-16) der Umstand gewürdigt, daß Karin L***** teils widersprechende und sogar verleumderische Angaben gemacht hat. Der Beschwerdeeinwand, es sei dies aber noch immer viel "zu wenig" gewürdigt worden, zeigt keine konkrete Unvollständigkeit auf. Es ist auch gar nicht richtig, wie der Angeklagte in seiner Nichtigkeitsbeschwerde behauptet, daß die teils verleumderischen und später widerrufenen Angaben seiner Gattin im Urteil nur erwähnt würden, aber das Gericht nicht veranlaßt hätten, zu klären, wieso ihren Angaben gerade zu den Schuldsprüchen gefolgt werde. Im Urteil werden vielmehr dazu vor allem noch das Sachverständigengutachten über die Blutgruppenidentität zwischen dem Angeklagten und dem Einbrecher in das Lokal "G*****", die aus fachlicher Sicht unhaltbare Erklärung des Angeklagten über die Entstehung seiner Brandwunden, sowie die Erhebungen der Gendarmerie gewürdigt (US 16). Der Vorwurf der "Willkürlichkeit" bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin Karin L***** ist daher ebenso zu Unrecht erhoben wie der Einwand, daß das Erstgericht sich nicht damit auseinandergesetzt hätte, daß die genannte Zeugin bei ihrer Anzeigeerstattung alkoholisiert war (US 13).
Aus den Akten aber ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a). Spekulationen des Angeklagten über das Vorhandensein oder Fehlen eines Motivs für seine Brandstiftung sind, soweit sie nicht auf die Akten zurückgreifen können, schon im Ansatz rechtlich verfehlt. Im übrigen aber haben die Tatrichter die entscheidenden Beweismittel aufgenommen und auch einer entsprechenden Würdigung unterzogen und sind dabei keineswegs, wie der Nichtigkeitswerber ohne näheren Bezug zum Urteil andeutet, nach dem Motto vorgegangen, "wer lügt, der stiehlt".
Die Beschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO). Die Entscheidung über die angemeldete, jedoch nicht ausgeführte Berufung, betreffend den Ausspruch über die Freiheitsstrafe fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck.
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