Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Jelinek und die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Walter Zeiler und Dr.Heinz Nagelreiter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. D***** H*****, Angestellter *****, 2. K***** O*****, Angestellter *****, beide vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ***** Gebietskrankenkasse, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen insgesamt S 116.209 und Feststellung (Feststellungsinteresse S 836.920), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.September 1991, GZ 12 Ra 79, 80/91-16, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. April 1991, GZ 18 Cga 7, 8/91-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die je mit S 10.155,60 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 1.692,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend werden die Kläger auf die bereits vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Obersten Gerichshofes vom 28.1.1986, 14 Ob 2/86, verwiesen, die einen rechtsähnlichen Sachverhalt, nämlich ebenfalls die Einstufung eines Leiters einer Außenstelle der beklagten Partei, betrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 46 Abs 1 und 50 ZPO.
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