Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 31.10. 1986, S 66/86, wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin Karin ***** der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die Gemeinschuldnerin war Eigentümerin eines Hälfteanteiles der Liegenschaft EZ 381 KG *****. Sie veräußerte diesen Miteigentumsanteil an ihre Tochter, die Beklagte. Mit der am 20.10. 1987 beim Erstgericht eingelangten Klage wurden der diesbezügliche Kaufvertrag und die Eigentumsübertragung an die Beklagte vom Masseverwalter, insbesondere aus den Gründen der §§ 28 und 29 KO, angefochten.
Mit dem mit 1.9. 1989 datierten, jedenfalls vor Schluß der Verhandlung erster Instanz beim Erstgericht eingelangten Schreiben (ON 51) erklärte die Gemeinschuldnerin, dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beizutreten. Sie habe ein rechtliches Interesse am Obsiegen ihrer Tochter. Die Beklagte habe ihr nämlich das Wohnrecht eingeräumt, das sie im Falle eines Obsiegens des Klägers verlieren würde.
Das Erstgericht wies den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten zurück, weil ein solcher sowohl in einem Aktiv- als auch in einem Passivprozeß der Masse ausgeschlossen sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gemeinschuldnerin Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,- übersteigt und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur im folgenden behandelten Frage noch keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege:
Es entspreche zwar der überwiegenden Ansicht der Lehre, daß der Gemeinschuldner im Anfechtungsprozeß nicht als Nebenintervenient auf der Seite des klagenden Masseverwalters beitreten kann; im umgekehrten Fall werde aber der Standpunkt vertreten, daß der Beitritt des Gemeinschuldners als Nebenintervenient auf Seiten des Anfechtungsgegners grundsätzlich zulässig sei. Dieser Auffassung schließe sich das Rekursgericht an. Da das behauptete Wohnrecht im übrigen nur mit Zustimmung der Beklagten in Exekution gezogen werden könne und nicht zur Konkursmasse gehöre, sei die Gemeinschuldnerin diesbezüglich auch nicht von den Verfügungsbeschränkungen des Konkurses betroffen. Das Erstgericht hätte daher den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten nicht (a limine) zurückweisen dürfen, sondern das für die Entscheidung darüber vorgesehene Verfahren einleiten müssen.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Masseverwalter dagegen erhobene Revisionsrekurs ist zwar zulässig (vgl. 8 Ob 511/89), er ist aber nicht berechtigt. Vielmehr sind die in ihm bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses zutreffend. Ihnen ist gemäß §§ 528 a, 510 Abs 3 ZPO nur noch hinzuzufügen, daß die vom Rekursgericht dargelegte Rechtsansicht auch von Bartsch-Pollak, Konkursordnung I3, 233 Anm. 8, Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 414 von Steinbach-Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung, 344 FN 21 und von Jaeger-Lent, Konkursordnung8 § 36 Rz 9, sowie König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 439, vertreten wird. König weist zutreffend darauf hin, daß eine erfolgte Anfechtung gemäß § 27 KO nur relative Wirkung zwischen den Parteien des Anfechtungsprozesses hat, sodaß die Wirkungen der Rechtshandlung zwischen Gemein(-schuldner) und Anfechtungsgegner aufrecht bleiben; dies kann aber wieder Gewährleistungsansprüche und dgl. zur Folge haben, die im vorliegenden Fall im derzeitigen Verfahrensstadium nicht annähernd beurteilbar sind.
Das Rekursgericht hat daher zutreffend dem Erstgericht aufgetragen, unter Abstandnahme vom oben wiedergegebenen (bloß summarisch angenommenen) Zurückweisungsgrund das gesetzliche Verfahren über den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten durchzuführen. Über das hiefür erforderliche Interesse wird gemäß § 18 Abs 2 ZPO erst nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden sein.
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