OGH 13Os39/90

OGH13Os39/9020.2.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Feber 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Dr. Massauer, Dr. Rzeszut und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer in der Strafsache gegen Ing. Herbert B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ing. Herbert B***** und Dipl.Ing. Anton W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.Jänner 1990, GZ 12 f Vr 488/83-170, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch unbekämpfte Freisprüche der Angeklagten Dipl.Ing. Zoltan E***** und Mag. Arch. Hans H***** enthält, wurden die Angeklagten Ing. Herbert B*****, Dipl.Ing. Anton W*****, Ing. Heinrich P***** und Ing. Alois R***** des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt.

Es liegt ihnen zur Last, in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte (§ 12, erster Fall, StGB) Ing. Herbert B***** und Dipl.Ing. Anton W***** als Beamte der Bundesgebäudeverwaltung I Wien, Ing. Heinrich P***** als Geschäftsführer und Ing. Alois R***** als Bauleiter der Firma Dipl.Ing. Hugo D***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder die Firma Dipl.Ing. Hugo D***** unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bundesgebäudeverwaltung I Wien bzw des Bundesministeriums für Bauten und Technik durch Täuschung über Tatsachen anläßlich der Abrechnung von Betonierungsarbeiten beim Bauvorhaben Neubau Flugverkehrskontrolle Luftraumbeobachtungssystem zur Auszahlung von insgesamt 23,034.948,91 S verleitet und dadurch die Republik Österreich in diesem Betrag am Vermögen geschädigt zu haben, indem

1.) Ing. Herbert B***** am 30.Juni 1977 eine von der Firma Dipl.Ing. Hugo D***** vorgelegte Kostenrechnung als sachlich richtig und vollständig bestätigte, am 4.Juli 1977 die Genehmigung dieser Kostenrechnung und einer Änderung des Bauablaufes sowie der Konstruktion der Decke über der Ebene 4 vorbereitete, vom 17.November 1977 bis 4.Mai 1979 die sachliche Richtigkeit von Teilrechnungen der Firma Dipl.Ing. Hugo D***** betreffend die Verrechnung von Betonierungsarbeiten bestätigte und die Auszahlung vorbereitete, am 6.März 1979 den Antrag auf Genehmigung des zweiten Zusatzauftrages der Firma Dipl.Ing. Hugo D***** vom 21.Feber 1979 vorbereitete, am 29.Juni 1979 den Antrag auf Genehmigung des bis dahin nicht genehmigten Teilbetrages dieses Zusatzauftrages über 10,766.320 S vorbereitete und am 2. Juli 1979 und 10.September 1979 das Genehmigungsschreiben an die Firma Dipl.Ing. Hugo D***** verfaßte;

2.) Dipl.Ing. Anton W***** am 4.Juli 1977 den von Ing. Herbert B***** vorgelegten Entwurf auf Genehmigung der Kostenrechnung und des Antrages auf Genehmigung des Bauablaufes sowie der Deckenkonstruktion über der Ebene 4 der Firma Dipl.Ing. Hugo D***** vom 30.Juni 1977, vom 17.November 1977 bis 4.Mai 1979 den Antrag auf Genehmigung von Teilrechnungen der Firma Dipl.Ing. Hugo D***** betreffend die Verrechnung von Betonierungsarbeiten und am 7.März 1979 den Antrag auf Genehmigung des zweiten Zusatzauftrages der Firma Dipl.Ing. Hugo D***** vom 21.Feber 1979 überprüfte und alle Anträge als sachlich richtig bestätigte, am 2.Mai 1979 einen ergänzenden Bericht zum Genehmigungsantrag des zweiten Zusatzauftrages vorbereitete, sowie am 27.Juni 1979 den Antrag auf Genehmigung des bis dahin nicht genehmigten Teilbetrages dieses zweiten Zusatzauftrages überprüfte und als vollständig und sachlich richtig bestätigte;

3.) Ing. Heinrich P***** anläßlich der Baustellenbesprechung vom 4. Mai 1977 fälschlich behauptete, die Änderung des Bauablaufes werde zu keinen Mehrkosten führen, am 30.Juni 1977 eine inhaltlich falsche und dem Hauptauftrag der Firma Dipl.Ing. Hugo D***** widersprechende Kostenaufstellung vorlegte, in der Zeit zwischen 15.November 1977 und 4.Mai 1979 Rechnungen über vertragswidrige Abrechnung von Betonierungsarbeiten legte, und am 21. Feber 1979 einen unvollständig und täuschend begründeten Antrag auf Genehmigung eines Zusatzauftrages über 21,200.000 S vorlegte; sowie

4.) Ing. Alois R***** in der Zeit vom 15.November 1977 bis 4. Mai 1979 die Rechnungslegung über vertragswidrige Abrechnungen von Betonierungsarbeiten vorbereitete sowie am 21.Feber 1979 einen unvollständig und täuschend begründeten Antrag auf Genehmigung eines Zusatzauftrages über 21,200.000 S gemeinsam mit Ing. Heinrich PICHLER ausarbeitete.

Die Schuldsprüche gegen Ing. Heinrich P***** und Ing. Alois R***** sind in Rechtskraft erwachsen.

Alle Schuldsprüche fußen im wesentlichen auf der Feststellung, die Angeklagten hätten es, und zwar Ing. Herbert B***** als Sachbearbeiter und Dipl.Ing. Anton W***** als Abteilungsleiter der Bundesgebäudeverwaltung I Wien, durch das oben beschriebene Verhalten beim Neubau des Objektes Flugverkehrskontrolle/Luftraumüberwachungssystem in Wien mit dem notwendigen strafrechtlichen Vorsatz verstanden, durch die Anwendung einer Position des Leistungsverzeichnisses für Bauunternehmerleistungen, die lediglich als Aufzahlungsposition für umfänglich ganz geringe Betonierungsarbeiten in geschlossenen Räumen anwendbar war (Pos 5.12 des Leistungsverzeichnisses), auf alle Betonierungsarbeiten in einem bestimmten Bereich der Bauführung, auf die diese preislich hoch angesetzte Position nicht anwendbar war, die Republik Österreich zur Auszahlung von 23,034.948,91 Schilling an die die Bauunternehmerleistungen erbringende Firma Dipl.Ing. Hugo D***** zu verleiten.

Die Heranziehung der Position 5.12 bildet insgesamt den Angelpunkt des Verfahrens. Nach den diesbezüglichen Urteilsfeststellungen war bei Errichtung des gegenständlichen Bauwerkes stets vorgesehen, die Bauarbeiten erst nach Erstellung einer Decke über der sogenannten Ebene 4 fortzusetzen. In Entsprechung des Bauphasenplanes war zunächst vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten eine Schlitzwand hergestellt worden, welche die Fläche, auf der das Gebäude errichtet werden sollte, im Bereich unter der Erdoberfläche rechteckig umschloß, wobei innerhalb dieser das Erdreich noch nicht ausgehoben worden war, um den Einsturz der Schlitzwand durch seitlichen Erddruck zu verhindern. Nach dem ursprünglich vorgesehenen Bauablauf sollten die Erdmassen innerhalb dieser Schlitzwand nicht zur Gänze ausgehoben sondern an der Wand seitlich Erdkegel zur Erzielung des notwendigen stabilisierenden Gegendrucks belassen werden. Nach Errichtung von Stützen in der mittleren Längsachse sollte eine Decke über der Ebene 4 zur Aussteifung der Schlitzwand hergestellt und erst nach deren Errichtung die restlichen Erdmassen beseitigt werden. Zu diesem Zweck sowie zur Zubringung des weiter benötigten Baumaterials für die danach durchzuführenden Arbeiten unterhalb der Decke waren in regelmäßigen Abständen etwa 5 m breite Transportöffnungen in der Decke geplant, sodaß der unter der Decke befindliche Raum zu etwa 55 % überdeckt werden sollte. Aus statischen Gründen erfolgte insoferne eine Änderung dieses Ablaufes, als in zwei Baustellenbesprechungen die Deckenerrichtung bereits vor dem teilweisen Erdaushub beschlossen und dieser in der Folge in einem Zug zur Gänze durchgeführt wurde. Die unterhalb des Geländeniveaus der Ebene 4 durchzuführenden Stahlbetonarbeiten sollten sowohl nach dem ursprünglichen als auch nach den dann geänderten (und eingehaltenen) Bauablauf in beiden Fällen erst nach Errichtung der Decke, deren Gestaltung nach Bauablaufsänderung hinsichtlich der für die notwendigen Arbeiten vorzusehenden Öffnungen völlig im Belieben der Baufirma lag, erfolgen. Aus diesem Grund erklärte der Vertreter der Baufirma Ing. P***** bei den diesbezüglichen Besprechungen sowie in der schriftlichen Darstellung der Kostenauswirkung vom 30. Juni 1977, daß mit dieser Änderung keine wie immer gearteten Mehrkosten verbunden wären. In der dann tatsächlich ausgeführten Decke wurden von der Baufirma Gestaltung und Ausmaß der für die weiteren Bauarbeiten unterhalb der Decke notwendigen Öffnungen ohne konstruktive Notwendigkeit verändert, sodaß anstelle der ursprünglich vorgesehenen dann neben drei großen Transportöffnungen über die gesamte Breite der Baugrube (LKW-Verkehr über Abfahrtsrampen, sh US 24) nun 218 Öffnungen im Ausmaß von 60 mal 60 cm belassen wurden, wodurch sich die Überdeckung des Raumes darunter auf etwa 71 % erhöhte.

Nach dem vom Ziviltechnikerteam, das mit der Erstellung auch der Ausschreibungsunterlagen betraut gewesen war, besonders sorgfältig unter Anschluß von erklärenden Skizzen erstellten Leistungsverzeichnis, aus dem alle an der Ausschreibung des Projekts teilnehmenden Bieter, also auch die Baufirma Dipl.Ing. D*****, alle Erschwernisse, die bei Bauerstellung auftraten, erkennen konnten, ohne daß ihnen welche verborgen geblieben wären, war die Position 5.12 für "Aufzahlung auf Position 5.10" (bestimmte Betonierungsarbeiten für Maschinenfundamente) vorgesehen, also ausdrücklich als Aufzahlungsposition bezeichnet. Diese Aufzahlung war für den Fall vorgesehen, "daß die Durchführung der Betonierungsarbeiten in geschlossenen Räumen erfolgt (diese Position wird auch für andere Bauteile wie z.B. Decken, Wände, Säulen angewendet, wenn diese in geschlossenen Räumen ausgeführt werden)." Die parenthetische Ergänzung erfolgte deswegen, weil das Ziviltechnikerteam damit auch solche Arbeiten für Maschinenblöcke beim Aufzug und Transformator sowie Notstromdiesel, und bei diesem auch für die dazugehörigen Stützen und Träger aufnahm. Das Leistungsverzeichnis sah deswegen auch die Arbeiten nach der Aufzahlungsposition 5.12 lediglich in dem sehr geringen Ausmaß von 100 m3 vor. Die Aufzahlung ist wirtschaftlich gerechtfertigt, weil damit das ansonsten unwirtschaftliche Herstellen von Kleinstmengen an Beton und dessen händisches Zubringen zum Verarbeitungsort abgegolten wird.

Ferner ergibt sich aus den Feststellungen des Erstgerichts in diesem Zusammenhang, daß für den Begriff des "geschlossenen Raumes" im Bauwesen diebezüglich nicht so sehr die räumlichen Gegebenheiten als jene der Arbeitserschwernis, nämlich händischer Transport des Betons zur Einbringungsstelle durch Kübel, Schubkarren und dergleichen relevant ist, sich der Beschwerdeführer aber im vorliegenden Fall darüber klar war, daß infolge der Betoneinbringung durch Pumpschläuche keine diesbezüglichen Probleme auftraten (sh insgesamt US 12 bis 24 und die jeweils angeführten Beweiszitate).

Die sie treffenden Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten Ing. Herbert B***** und Dipl.Ing. Anton W***** mit Nichtigkeitsbeschwerden, die vom Erstgenannten auf die Gründe des § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit a, hilfsweise auch auf Z 4 und 10 StPO, vom Zweitgenannten auf jene des § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützt werden.

Vorausgeschickt sei, daß beide Beschwerdeführer in ihren weitwendigen Darlegungen am Wesen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe vorbei großteils den Versuch unternehmen, die tatrichterliche Beweiswürdigung in der Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung anzugreifen. Demgegenüber stellte das Schöffengericht fest, daß das strafrechtlich relevante Verhalten der Angeklagten im wesentlichen auf schriftlichen Erklärungen fußt, welches sich wiederum auf im gegebenen Zusammenhang nicht weiter erörterungsbedürftige Urkundenbeweise gründet. Dies bezieht sich auch auf die Feststellungen des Schöffengerichtes zur subjektiven Tatseite, die sich wiederum auf Urkundeninhalte stützen, denen das Erstgericht besonderen Auffälligkeitswert zuerkannt hat.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Ing. Herbert B*****:

Die Mängelrüge (Z 5) macht zunächst geltend, der Angeklagte habe aufgrund seiner Position weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit besessen, relevante Umstände bei der Bauführung wirkungsvoll zu verschleiern. Einen Begründungsmangel will er darin erblicken, daß das Erstgericht seine Verantwortung, Irrtümer und Fehler in seiner Vorgangsweise wären auf übergroße Arbeitsbelastung zurückzuführen, mit Stillschweigen übergangen habe.

Der erste Einwand widerspricht den ausreichend begründeten Urteilsfeststellungen, wonach Ing. B***** die ihm angelasteten Verhaltensweisen im Einvernehmen mit dem zweiten Beschwerdeführer, aber auch zunächst selbständig wie etwa im Falle der Mißachtung der Prüfungsweisung des Bundesministers für Bauten und Technik bezüglich des letztlich am 3.Juli 1979 vergebenen Zusatzauftrages, setzte (sh insbes US 15, 18, 28, 31, 36 und 45 sowie die dort enthaltenen Beweiszitate).

Entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen haben sich die Tatrichter auch mit der Verantwortung des Angeklagten, durch starke Arbeitsüberlastung Irrtümer und Fehler begangen zu haben, ausführlich auseinandergesetzt, diese jedoch mit tragfähiger Begründung zurückgewiesen (US 48, 49). Die Beschwerdeansicht, das Erstgericht hätte in jedem einzelnen Fall erörternd begründen müssen, inwieweit sich der Angeklagte auf die Überprüfung durch das Ziviltechnikerteam verlassen habe, geht schon deswegen fehl, weil nach den (ebenso ausreichend auf Urkundenbeweise gestützten) Urteilsfeststellungen die den weiteren Ablauf wesentlich beeinflussenden Maßnahmen, nämlich die Genehmigung der mit Schreiben der Baufirma Dipl.Ing. Hugo D***** vom 30.Juni 1977 eingereichten Kostenauswirkungen aufgrund der geänderten Vorgangsweise bei der Deckenerstellung über Ebene 4 des Objekts, entgegen dem mit dem Ziviltechnikerteam abgeschlossenen Vertrag (im Hinblick auf die örtliche Bauaufsicht) an diesem vorbei getroffen wurden und dieses Team demnach erst nach erfolgter Genehmigung davon Kenntnis erhielt (US 18 ff, 27 ff).

Der Beschwerdeführer hat sich auch im Rahmen der Hauptverhandlung keineswegs damit verantwortet, er sei nicht kompetent gewesen, die Frage des Betonierens in geschlossenen Räumen verbindlich zu beantworten, sondern sich auf mangelnde Erinnerung wegen der seither verstrichenen Zeit, arbeitsmäßige Überlastung und nicht ausreichender Kenntnis der Ausschreibungsbedingungen berufen (AS 312 ff/XI). Im Zusammenhang mit dem schriftlichen Ansuchen der Baufirma vom 21.Feber 1979 um einen Zusatzauftrag (US 36 ff) hat er sich ausdrücklich damit verantwortet, die darin enthaltene Position Betonieren in geschlossenen Räumen geprüft zu haben (AS 316/XI).

Ähnliches gilt für die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang in den Vordergrund gerückten Überlegungen über das Risiko einer wirtschaftlichen Überforderung der Baufirma, das in der Verantwortung dieses Angeklagten in erster Instanz selbst als Motiv für seine Vorgangsweise keine Erwähnung fand. Der damit in Verbindung gebrachte Vergleichsabschluß der Republik Österreich mit der Baufirma wurde vom Erstgericht in seine Überlegungen aufgenommen (US 47).

Ein die Urteilsnichtigkeit herbeiführender Begründungsmangel kann auch nicht darin erblickt werden, daß die Annahme der Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. M***** nicht ausreichend begründet wäre. Die entscheidungswesentliche Frage nämlich, ob der Beschwerdeführer irrtümlich oder vorsätzlich durch inhaltlich unrichtige Erklärungen die Schadensherbeiführung mitverursachte, ist aus der Aussage dieses Zeugen nicht beantwortbar. Dieses Beweisergebnis wurde zur Begründung des Vorliegens der subjektiven Tatseite bei Ing. B***** auch gar nicht herangezogen. Das Schöffengericht hat seine diesbezüglichen Schlüsse vielmehr aus den im Einzelfall (wenn auch im Rahmen der Feststellungen) angeführten unbestrittenen Urkundenbeweisen gezogen und gestützt auf den Umstand, daß der Angeklagte sehr diensterfahren und mit allen Winkelzügen von Baufirmen zur Lukrierung größerer Gewinne vertraut war, aus den gehäuften Malversationen die Irrtumsverantwortung des Angeklagten ausgeschlossen (US 49, 50).

Rechtliche Beurteilung

Ebenso ins Leere gehen die Ausführungen der Mängelrüge zur Motivation des Beschwerdeführers bei den ihm angelasteten Straftaten. Über vermeintliche Mängel, die dem Gericht bei der Erforschung des Tatmotivs unterliefen, kann er sich nämlich nicht unter Geltendmachung einer Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z 5 StPO beschweren (Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 26 a zu § 281 Z 5).

Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang auch, ob die Feststellungen des Schöffengerichtes darüber, daß zwischen den Beschwerdeführern und anderen Mitangeklagten eine Verabredung zum Betrug stattfand und sie Geldzuwendungen erhielten, ausreichend begründet sind, weil es sich dabei nicht um entscheidende Tatsachen in der Bedeutung des angeführten Nichtigkeitsgrundes handelt. Bei dem sich aus Schuldspruch und Entscheidungsgründen ergebenden Täterverhalten bedarf es nicht einmal des - sogar vom Beschwerdeführer als mögliche Schlußfolgerung

konzedierten - deliktischen Zusammenwirkens der Beteiligten, um einen Betrug des Ing. B***** anzunehmen, weil er selbst durchaus eigenständige Tathandlungen setzte und ihm daher auch Betrug anzulasten wäre, wenn er keine Komplizen gehabt hätte. Dies trifft nach den auch diesbezüglich hinreichend begründeten Urteilsfeststellungen auf die für den Schuldspruch wesentlichen Tätigkeiten bei der Kostenrechnung vom 30.Juni 1977 (Beschreibung der Auswirkungen der Bauablaufsänderung zu deren Genehmigung und der damit nicht im Zusammenhang stehenden Änderung der Deckenkonstruktion über der sogenannten Ebene 4, US 18 ff, vor allem US 27 f), die Bestätigung von Teilrechnungen über Betonierungsarbeiten (US 32 ff, hier vor allem 34 f), sowie die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Antrag auf Genehmigung eines zweiten Zusatzauftrages der Baufirma Dipl.Ing. Hugo D***** vom 21. Feber 1979 (US 36 ff, 43 ff) zu. Dieses eigenständige Verhalten des Beschwerdeführers war wesentliches Betrugselement, wobei lediglich - im Fall einer anderen Vorgangsweise des Dipl.Ing. W***** (Aufdeckung der Machinationen des Ing. B*****) - der versuchte Betrug mißlingen hätte können.

Soweit in diesem Zusammenhang neuerlich auf die Frage des Tatmotivs eingegangen wird, kann auf das dazu bereits Ausgeführte verwiesen werden. Im übrigen greift auch in diesem Falle die Beschwerde (hier bezüglich des sogenannten Irrtumsausschlusses) auf die vom Schöffensenat mit tragfähiger Begründung abgelehnte Verantwortung des Angeklagten zurück und übersieht dabei, daß das Gericht bei Beweislagen solcher Art nicht auf einzig denkmögliche Schlußfolgerungen beschränkt ist, sondern sich auf Grund der Gesamtheit der Beweisergebnisse nach deren freier Würdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) für die seiner Überzeugung nach zutreffenden zu entscheiden hat.

Auch den Feststellungen der Tatrichter zur Änderung des Bauablaufes und der Deckenkonstruktion haftet kein Begründungsmangel von der Qualität einer Urteilsnichtigkeit an. Auszugehen ist dabei von der durch das eingeholte Gutachten des Bausachverständigen gedeckten, vom Beschwerdeführer im Grunde auch nicht bezweifelten Urteilsannahme, daß die Änderung des Bauablaufes mit der Deckenkonstruktion in keinem Zusammenhang stand, in jedem Fall vor den Betonierungsarbeiten eine Decke hergestellt worden wäre und damit die Deckenöffnungen vom Bauführer beliebig hatten gestaltet werden können. Damit bilden diese geänderten Umstände auch objektiv keine Grundlage für den beanspruchten Mehrpreis bei den Betonierungsarbeiten (Anwendung der Position 5.12.).

Es kann deswegen auch völlig dahingestellt bleiben, weshalb diese Änderungen vorgenommen wurden und auf wessen Initiative sie zurückzuführen waren, weil dies nicht entscheidungswesentlich ist. Darüber hinaus ist der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die Urteilsannahme, Ing. P***** sei Initiator dieser Deckenänderung gewesen, werde nicht begründet, haltlos, weil sich das Erstgericht hiezu ausdrücklich auf die Protokolle über die Baustellenbesprechungen 8 und 9/1977 vom 20.April und 4.Mai 1977 beruft (Beilage ./B und ./C zu ON 42/VIII, US 15), die in der Hauptverhandlung verlesen worden sind (AS 61/XIII). Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit erweist sich deshalb als völlig unbegründet. Diese Urteilsfeststellungen findet im übrigen auch im Gutachten des Bausachverständigen Dipl.Ing. Friedrich ROLLWAGEN (ON 35/S 47, 48) volle Deckung.

Zentraleinwand der Beschwerde ist wohl das Vorbringen, der Angeklagte Ing. B***** habe die Position 5.12. des Leistungsverzeichnisses über die Durchführung von Betonierungsarbeiten in geschlossenen Räumen auch in jenem Umfang für anwendbar gehalten, in dem nach der Rechnungslegung durch die Fa Dipl.Ing. D***** Betonierungsarbeiten nach dieser Position bezahlt wurden. Die Beschwerde geht dabei davon aus, daß diese Position auch zu Recht angewendet worden sei.

Das Schöffengericht konnte sich bei seiner Annahme, daß es unzulässig war, die preislich besonders hoch angesetzte Aufzahlungsposition 5.12. auf alle Betonierungsarbeiten in einem bestimmten Bereich anzuwenden, weil diese nur für einen umfänglich ganz geringen Teil spezifisch beschriebener Arbeiten vorgesehen war, auf die unzweifelhaften und unbekämpften Ausführungen des Gutachtens des Bausachverständigen Dipl.Ing. Friedrich ROLLWAGEN stützen (ON 35, S 66). Der erstgerichtliche Ausspruch ist durch Bezugnahme auf dieses Gutachten ausreichend begründet. Das Bauunternehmen hatte dafür einen Preis von 1.950 S für den m3 angeboten (und lag mit dieser außergewöhnlich überhöhten Position um das 6,9fache über dem Durchschnittspreis der anderen Mitbewerber um den Auftrag und das 25fache über dem diesbezüglich angebotenen niedrigsten Preis; Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. ROLLWAGEN, ON 35, S 55, 56).

Den Erwägungen in der Beschwerde zur Anwendbarkeit dieser Position ist auch entgegenzuhalten, daß sich der Angeklagte Ing. Herbert B***** vor dem Schöffengericht gar nicht darauf berufen hat, diese Position in den verrechneten Fällen für anwendbar gehalten und daran sein Vorgehen orientiert zu haben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte auch das Erstgericht aus den zitierten Urkundsbeweisen im Zusammenhang mit dem gesamten Geschehnisablauf (Behandlung der Kostenaufstellung zur Bauablaufsänderung, sh insbes US 27-30; der Teilrechnungen mit Abrechnung von Betonierungsarbeiten in geschlossenen Räumen, obwohl zunächst solche Arbeiten gar nicht durchgeführt waren sowie in der weiteren Folge ohne Beanstandung der Anwendung der Position 5.12., sh US 31-35; des Ansuchens um einen Zusatzauftrag mit einer Position von 3.000 m3 für Betonierungsarbeiten in geschlossenen Räumen, obwohl bis auf eine Restmenge von 175 m3 bereits das Gesamtausmaß verbaut war, sh US 36-38; Nichtbeachtung der Weisung des Bundesministeriums für Bauten und Technik auf Prüfung der sachlichen Berechtigung der Betonierungsarbeiten zum vorangeführten Zusatzauftrag und die Vortäuschung deren Befolgung durch Aufnahme eines irreführenden Erledigungsvermerkes in die Akten, sh US 38-41, 43-45) denkmöglich und in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluß ziehen, daß der Beschwerdeführer in Kenntnis der Unanwendbarkeit der Position

5.12. gehandelt hat.

Soweit die Beschwerde in dieser Richtung die Berücksichtigung anderer Erschwernisse durch die Deckenänderung reklamiert, setzt sie sich gleichermaßen darüber hinweg, daß Ing. B***** sich nicht darauf berufen hat, solche Erschwernisse bei seiner Prüfungstätigkeit zur Anwendbarkeit der Position 5.12. des Leistungsverzeichnisses erwogen zu haben. Dem bezüglichen Vorbringen in der Beschwerde steht auch das im Urteil verwertete Sachverständigengutachten entgegen, wonach denkbare Erschwernisse durch allfälliges händisches Vertragen von Schalungselementen bei den Preisansätzen zur Schalungsposition berücksichtigt und kalkuliert waren (ON 161, S 29).

Die Verwertung des Sachverhaltes zur Genehmigung des Vorschlages vom 30.Juni 1977 (Änderung des Bauablaufes mit entsprechender Darstellung der Kostenauswirkung) erweist sich entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen schon allein deswegen als tragfähiges Betrugsindiz, weil der Angeklagte seiner (von ihm gar nicht bestrittenen) Pflicht zur Aufklärung der darin enthaltenen, willkürlich angenommenen Menge von 400 m3 (sh Gutachten ON 55, S 7) Betoneinbringung in geschlossenen Räumen nicht nachgekommen ist. Mit ausreichender Begründung stellt das Urteil fest (US 19 und 28), daß in diesem Fall überhaupt keine Masseberechnungen vorlagen. Die sich in bedeutungslose Details verlierenden Beschwerdeargumente richten sich allein gegen die tragfähig begründete Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Der Bezug auf 12 Fundamente (je 4 mal 4 m), deren Materialaufwand in der Menge von 400 m3 Beton zum Ausdruck kommen soll, schlägt schon deswegen fehl, weil durch das Sachverständigengutachten nachgewiesen ist, daß diese Fundamente ein ganz anderes Ausmaß aufweisen (ON 55 S 7).

Der vom Beschwerdeführer mehrfach hervorgehobene Umstand, auch das Ziviltechnikerteam hätte Verantwortung zu tragen gehabt, vermag in keiner Richtung einen Begründungsmangel aufzuzeigen. Es genügt dazu, auf die bereits erwähnte eindeutige (und auch ausreichend begründete, US 29) Urteilsfeststellung zu verweisen, wonach die Einschaltung des Ziviltechnikerteams in diesem Fall bewußt unterlassen und diesem die Genehmigung der Ablaufänderung durch die Bauaufsichtsorgane der Bundesgebäudeverwaltung erst nachträglich zur Kenntnis gebracht wurde. Da die Genehmigung schon erteilt war, wurde folgerichtig vom Ziviltechnikerteam nachträglich keine weitere Prüftätigkeit entfaltet (sh auch Gutachten ON 38, S 6).

Der Einwand, die Versicherung der Baufirma, durch die Bauablaufsänderung würden Mehrkosten nicht entstehen, widerspräche der Annahme eines Betrugsvorsatzes, versucht den diesbezüglichen Überlegungen des Schöffengerichts einen anderen Inhalt zu geben. Das Erstgericht ging hiezu auf tauglicher Beweisgrundlage davon aus (ansonsten unerklärbares Verschweigen der Kosten für das Entfernen der Bohrpfähle nach Deckenerstellung von rund 1,5 Millionen Schilling, die nach den Richtlinien für die Vergabe von Leistungen durch Bundesbedienstete vom zuständigen Bundesministerium zu genehmigen gewesen wäre, neben dem Versuch, mit 400 m3 Betonierung in geschlossenen Räumen erstmals die Genehmigung einer größeren Menge zur Abrechnung nach Position 5.12 zu erreichen, vgl US 20 bis 22, 26 samt Beweiszitaten), daß diese Versicherung nur der Ablenkung und Ruhigstellung des Auftraggebers dienen sollte, hat sie somit als Indiz für den Betrugsplan gewertet. Im Grunde bekämpft damit die Beschwerde bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter durch Sinnverkehrung der diesbezüglich gezogenen Schlüsse.

Zur Teilrechnung vom 15.November 1977, in der (aus budgetären Gründen zur Ausschöpfung noch zur Verfügung stehender, ansonsten verfallender Kredite) als größte Position für einen Verrechnungsbetrag von 6,5 Millionen Schilling eine Menge von 4.000 m3 als geschätzter Bedarf für drei Monate "Aufzahlung für Beton in geschlossenen Räumen" enthalten war (US 32), argumentiert die Beschwerde - wie auch ansonsten wiederholt - man könne bei der Prüfung dieser Teilrechnung dem die örtliche Bauaufsicht (zu 80 %) führenden Ziviltechnikerteam (20 % der örtlichen Bauaufsicht hatte sich die Bundesgebäudeverwaltung I vorbehalten, US 10 und 11, Baukontrolle und Prüfung der Rechnungen erfolgten nach Weisung der staatlichen Bauaufsicht, der Auftraggeber hatte sich die wesentlichen für die finanzielle Bauabwicklung relevanten Leistungen der rechnerisch-geschäftlichen Oberleitung selbst vorbehalten; vgl Gutachten ON 35, 69 bis 78) nicht Oberflächlichkeit zubilligen, wenn man dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht Betrugsvorsatz anlaste. Dieser Einwand muß unbeachtet bleiben, richtet er sich doch dagegen, daß das Schöffengericht in subjektiver Hinsicht bei der Beurteilung der Handlungsweise des Beschwerdeführers zu anderen Schlüssen gelangte als bei der Wertung des Verhaltens der Ziviltechniker. Auch solcherart wird nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.

Darüber hinaus hat das Erstgericht hinreichend deutlich gemacht, daß es unter dem Begriff "Anerkennung" der Teilrechnung die Zustimmung zu deren Bgleichung durch Zahlung und nicht als Anerkenntnis im Sinne einer zivilrechtlichen Anspruchsbegründung verstanden hat. Alle Beschwerdeeinwände, die eine solche Haltung unterstellen, müssen als Neuerungen unbeachtlich bleiben. Indem die Beschwerde des weiteren von der Akzeptierung der Teilrechnung in voller Kenntnis und Zustimmung des Ziviltechnikerteams ausgeht, versucht sie neuerlich, die Beweisergebnisse im Sinne der Verantwortung des Beschwerdeführers umzudeuten.

Ausgehend von der schöffengerichtlichen Feststellung, daß die enormen Verrechnungssummen nach Position 5.12 zunächst dadurch finanziert werden konnten, daß ein großer Teil anderer Arbeiten noch nicht verrechnet war, der Gesamtauftragsstand aber weitgehend ausgenützt wurde und deswegen finanzielle Reserven vorhanden waren, in der weiteren Folge der Beschwerdeführer für Lohn- und Preiserhöhungen Zusatzaufträge genehmigte, deren Genehmigung nicht dem Bundesministerium für Bauten und Technik vorbehalten war, welche Erhöhungen aber (vom Bauunternehmen) bewußt falsch angesetzt waren, wodurch nach Zustimmung zur Honorierung dieser falschen Berechnungen durch Ing. B***** vorerst eine Reserve geschaffen wurde, die sich auch aus Ausmaßminderungen in anderen Bereichen ergab, letztlich aber doch eine weitere Finanzierbarkeit der Betonierungsarbeiten nach Position 5.12 des Leistungsverzeichnisses nicht mehr möglich war (US 35, 36), erhält der Antrag auf einen Zusatzauftrag durch die Baufirma Dipl.Ing. D***** und dessen Behandlung (durch beide Beschwerdeführer) besondere Bedeutung.

In diesem Antrag wurde wegen Ausmaßerhöhungen nach Position 5.12 für Betonierungsarbeiten in geschlossenen Räumen (weitere 3.000 m3) ein Betrag von insgesamt mehr als

4,5 Millionen Schilling begehrt, obwohl zu diesem Zeitpunkt bis auf eine Restmenge von 175 m3 bereits das Gesamtausmaß von 11.371,97 m3 Beton verbaut und auch großteils verrechnet war. Mit diesem Zusatzauftrag sollte nach den Urteilsannahmen in unzulässiger Weise die noch offene Finanzierung der Betonierungsarbeiten nach Position 5.12 erreicht werden, wobei in der Art der Prüfung und Bearbeitung des Vergabevorschlages durch den Beschwerdeführer und in der weiteren Folge der Behandlung eines diesbezüglich vom Bundesministerium für Bauten und Technik erteilten Überprüfungsauftrags weitere relevante Irreführungshandlungen erblickt werden.

Schon der Einwand der Mängelrüge, die erstrichterliche Annahme, eine Genehmigung des Zusatzauftrages durch das Ministerium wäre bei Bekanntgabe der Betonmenge, welche in Wahrheit bereits verbaut und nach Position 5.12 abgerechnet worden war, ausgeschlossen gewesen, sei unzutreffend, muß fehlschlagen. Da bereits ein Antragsvolumen von 3.000 m3solcher Betonierungsarbeiten nicht genehmigt worden war und zu einem Überprüfungsauftrag durch das Ministerium geführt hatte, konnte das Schöffengericht berechtigterweise den Schluß ziehen, daß die wirkliche Betonmenge unter dieser Verrechnungspost (mehr als 11.000 m3, somit nahezu das Vierfache) sicher nicht bewilligt worden wäre. Dazu stellte das Schöffengericht im übrigen (gestützt auf Punkt 4.11.4 des Kapitels II betreffend die allgemeinen rechtlichen und technischen Vertragsbedingungen der Ausschreibung, AS 201/V, und somit auf tauglicher Beweisgrundlage) fest, daß wegen der Höhe der nach Position 5.12. verrechneten Summen die Genehmigung der Aufträge dem Bundesministerium für Bauten Technik vorbehalten gewesen wären (US 35). Dies bezieht sich auch bereits auf die vorher gelegten neun Teilrechnungen und die darin enthaltenen Ansätze. Die in diesem Zusammenhang vorgeworfene Aktenwidrigkeit ist dem Erstgericht somit nicht unterlaufen.

Es konnte auch davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer über das tatsächliche Ausmaß der nach Position 5.12 verrechneten Arbeiten bis zum Einreichen des Zusatzauftrages informiert war, stellte das Erstgericht doch aufgrund der vorliegenden ise fest, daß Ing. B***** die bis dahin erfolgte Finanzierung über Teilrechnungen (durch Überprüfung) genehmigt hatte (US 36, hier insbesondere gestützt auf AS 137-165/VI). Es erblickte die irreführende Vorgangsweise in der Bearbeitung des Antrages für den Zusatzauftrag im Verschweigen der bereits tatsächlich verrechneten Betonierungsleistungen im Zusammenhang mit der Hervorkehrung unerheblicher Gründe für die Überschreitung des Hauptauftrages (die gewählte Ausführungsmethode habe durch Deckenerstellung zur Aussteifung geführt und Arbeiten auch von November bis Feber erlaubt, weswegen im Kellergeschoß weitergearbeitet werden konnte, was allerdings zu Ausmaßerweiterungen des Betonierens in geschlossenen Räumen geführt habe, US 37). Die dagegen vorgebrachten Einwände in der Beschwerde, die sich ausschließlich auf diese Begründungsformulierung beziehen, gehen insgesamt am Umstand vorbei, daß in jedem Fall, auch beim ursprünglich vorgesehenen Bauablauf, eine Decke erstellt werden sollte, wobei nach den erstgerichtlichen Feststellungen der Überdeckungsgrad nur um 16 % voneinander abwich, dem Bauführer aber die Deckengestaltung überlassen war. Der Hinweis im Vergabevorschlag für den Zusatzauftrag durch B*****, es wären Ausmaßerweiterungen von 3.000 m3 Betonieren in geschlossenen Räumen nötig, obwohl das diesbezügliche Ausmaß ein völlig anderes war (vgl oben), war, wie bereits die Tatrichter erkannten, falsch und irreführend.

Im übrigen ging das Schöffengericht bei seiner Annahme, in Kenntnis der wahren Dimension für die relevante Betonierungsposition wäre eine Genehmigung nicht erteilt worden, von der Überlegung aus, daß dies bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes durch die zuständigen Beamten des Bundesministeriums für Bauten und Technik so der Fall gewesen wäre. Das Verfahren hat auch keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, daß die irregeführten Organe bei Kenntnis der wahren Sachlage den Auftrag (dennoch) bewilligt hätten.

Die Beschwerdeausführungen sind in diesem Zusammenhang auch durch Wiederholung ihres Vorbringens, vor allem jedoch durch den Versuch gekennzeichnet, die Aussagen der Zeugen Dipl.Ing. P***** und Dr. SCH***** massiv umzudeuten. Aus der Aussage des Zeugen P***** ergibt sich der Beschwerde zuwider, daß er über den ursprünglichen Bauablauf und die Relevanz der Änderungen im Hinblick auf die Abrechnung sowie von der Zusicherung, diese Änderung würde zu keinen Mehrkosten führen, nicht informiert gewesen ist, sondern seiner Prüftätigkeit die Annahme einer ursprünglich in jeder Hinsicht offenen Baugrube zugrunde legte (AS 473 bis 476/XI). Demnach kann seiner Aussage in keiner Weise entnommen werden, Organe des Ministeriums wären nicht getäuscht worden, wie dies die Beschwerde erreichen möchte. Die Ausführungen des Erstgerichtes, dieser Zeuge wäre mit der Sachlage nicht vertraut gewesen, beziehen sich im gegebenen Zusammenhang eindeutig auf die Situation beim konkret vorliegenden Bauvorhaben (US 38), was durch seine oben wiedergegebene Aussage auch bestätigt wird. Die weiteren Beschwerdeausführungen in diesem Zusammenhang betreffen lediglich Erörterungen der Beweiskraft seiner Aussage, weil sie von Antworten ausgehen, die er auf gezielte Verteidigervorhalte über seine Beurteilung verschiedener fiktiver Deckengestaltungen gegeben hat.

Soweit in diesem Zusammenhang auf die Aussage des Zeugen Dr. M***** hingewiesen wird, sei nochmals erwähnt, daß sich das Schöffengericht auch zum diesbezüglichen Verhalten des Beschwerdeführers auf Urkundenbeweise bezieht (US 36-40 mit den dortigen Beweiszitaten), die im Grunde nie bestritten wurden und zu den entscheidungswesentlichen Umständen die Aussage des Zeugen Dr. M***** begründend nicht herangezogen wurde.

Im übrigen wiederholt die Beschwerde unter diesem Blickwinkel nur Argumente, die letztlich darauf abzielen, die Anwendung der Position 5.12 im verrechneten Ausmaß als zulässig und vertragskonform hinzustellen. Wenn das Erstgericht dem Ziviltechnikerteam diesbezüglich vorwirft, seiner pflichtgemäßen Aufsicht nicht nachgekommen zu sein und im Bestreben gehandelt zu haben, dies nachträglich zu rechtfertigen (US 41, 42), ihnen konkret aber mit ausreichender Sicherheit kein strafrechtliches Verschulden anzulasten vermochte, ist für den Beschwerdeführer subjektiv nichts zu gewinnen, weil eben in seinem Fall andere - mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung in Einklang stehende - Schlüsse gezogen worden sind.

In weiterer Folge wurde nach Annahme des Erstgerichtes nach Bearbeitung durch die Angeklagten Ing. B***** und Dipl.Ing. W***** das Ansuchen der Baufirma um den in Rede stehenden Zusatzauftrag befürwortend dem Bundesministerium für Bauten und Technik vorgelegt, dort wie erwähnt von

Dipl.Ing. P***** vorgeprüft und (nach Einholung von Informationen) durch den zuständigen Sektionsleiter Dr. SCH***** dem Bundesminister vorgelegt. Dr. SCH***** ergänzte den ihm vorgelegten Entwurf um die Anregung für eine Weisung. Der damalige Bundesminister für Bauten und Technik wies daraufhin mit Schreiben vom 15.Juni 1979 unter gleichzeitiger Genehmigung eines Teiles des Zusatzauftrages die Bundesgebäudeverwaltung I Wien an, die sachliche Berechtigung der beantragten Heranziehung der Position 5.12. zu prüfen.

Die Beschwerde wendet sich gegen die erstrichterliche Annahme, damit sei die Prüfung der Position 5.12. dem Grunde nach angeordnet worden, welchem Auftrag der Beschwerdeführer vorsätzlich nicht entsprochen habe. Der Vorwurf ungenügender Begründung der bekämpften Feststellung versagt aber, weil sich die Tatrichter auch hier auf unbestrittene (und für unbedenklich erachtete) Urkundenbeweise ebenso wie auf das eingeholte Sachverständigengutachten stützen konnten. Wenn der Zeuge Dr. SCH***** in seiner Aussage den zuständigen Organen der Bundesgebäudeverwaltung Irreführungsvorsatz nicht anlasten wollte, ist dies für die strafrechtliche Beurteilung im Falle des Beschwerdeführers ohne Belang. Im übrigen kann aber dieser Aussage, wird ihr Gesamtinhalt berücksichtigt, die vom Beschwerdeführer behauptete Negierung eines betrügerischen Handelns gar nicht entnommen werden. Die Weisung des Bundesministers für Bauten und Technik "... zu prüfen ist, ob rd 3.000 m3 Beton zum Einheitspreis für das Betonieren in geschlossenen Räumen anzuerkennen ist." ist, wie das Erstgericht durchaus naheliegend erkannte, in ihrem Inhalt eindeutig (sh Bezugnahme auf ON 72 Beilage ./13; US 43). Daß Nachtragsforderungen im Bauwesen zunächst dem Grunde nach, also auf ihre Zulässigkeit nach dem Inhalt des Vertrages, zu prüfen sind, hat auch der Sachverständige dargelegt (ON 115, S 35).

Dieser Auftrag des Bundesministers wurde aber, was auch die Beschwerde nicht bestreitet, mißachtet und diese Unterlassung nach den erstrichterlichen Feststellungen durch einen irreführenden Aktenvermerk verschleiert (US 44, 45), wobei sich das Schöffengericht auch diesbezüglich auf unbestrittene Urkunden stützen konnte. So gesehen muß der Vorwurf der Beschwerde, das Erstgericht habe es unterlassen, sich zum Zusatzauftrag konkret mit Beweisergebnissen zu befassen, ins Leere gehen. Das Erstgericht schenkte jedenfalls erkennbar den im Urteil (sh insbes US 47, 48) angeführten Beweisurkunden sowie dem Sachverständigengutachten Glauben und lehnte die Verantwortung des Angeklagten ab (US 48, 49).

Das Vorbringen in der Mängelrüge über die Eignung der Verhaltensweise des Angeklagten, die Auftraggeber irrezuführen, geht zunächst an dem Umstand vorbei, daß entgegen den diesbezüglichen Ausführungen ernsthafte Beanstandungen der Anwendbarkeit der Position 5.12. insbesondere aus der ministeriellen Prüfungsweisung erkennbar waren und nach den erstrichterlichen Feststellungen auch als solche erkannt wurden, wie das Folgeverhalten des Beschwerdeführers (Vortäuschung der Weisungsbefolgung) erweist. Da sich aber der Angeklagte Ing. B***** nicht damit verantwortete, die Heranziehung der Position 5.12. für rechtmäßig und darauf gestützte Abrechnungen für ordnungsgemäß gehalten zu haben, sowie ein fehlerhaftes (und den erstrichterlichen Feststellungen folgend damit auch täuschungsgeeignetes, wenn auch ohne entsprechenden Vorsatz gesetztes) Verhalten eingeräumt und sich dazu auf Arbeitsüberlastung berufen hat, stellt die gesamte Argumentation, er habe bewußt eine offengelegte Entscheidung getroffen, die von seinen Vorgesetzten gebilligt worden sei, eine unbeachtliche Neuerung dar. Sie übersieht dabei auch den vom Beschwerdeführer gar nicht in Frage gestellten Umstand, daß bei Heranziehung der Position 5.12. in dem in den Teilrechnungen geltend gemachten Ausmaß die Genehmigung durch das Bundesministerium für Bauten und Technik einzuholen gewesen wäre (US 35).

Die weiteren diesbezüglichen Ausführungen können schon deswegen nicht durchschlagen, weil Täuschung zum Wesen des Betruges zählt und hier die Schädigung - tatplangemäß - auf Genehmigungshandlungen der Getäuschten im Zuge der Honorierung unrechtmäßig geltend gemachter Rechnungspositionen basierte.

Wenn der Beschwerdeführer in der Mängelrüge letztlich seine persönliche Situation ins Treffen führt und eine aktive Rolle bei den Verrechnungen unter Heranziehung der Position 5.12. leugnet, übergeht er die Tatsache, daß sich sein strafbares Verhalten für das Schöffengericht aus Urkundenbeweisen, nämlich der Prüfung von Rechnungen und der Genehmigung zur Auszahlung sowie der Vorbereitung täuschender Vorerledigungen bei der Auftragsvergabe und dem Übergehen der örtlichen Bauaufsicht des Ziviltechnikerteams ergeben hat. Eine mangelnde Beurteilungskompetenz kann er schon deswegen nicht ins Treffen führen, weil er einerseits in der Beschwerde selbst einräumt, bei einer großen Zahl von Bauvorhaben, darunter auch bei Errichtung von Neubauten, leitendes Bauaufsichtsorgan ohne Unterstützung durch Ziviltechniker gewesen zu sein (sh S 49 der Beschwerde), andererseits nach den wohlbegründeten Annahmen des Erstgerichts der (jedenfalls nicht denkunmögliche) Schluß gezogen werden konnte, daß die Heranziehung einer Verrechnungsposition mit einem besonders hohen Preis, die nur für spezifische Arbeiten kleinsten Umfangs gedacht war, für Arbeiten von in diesem Zusammenhang exorbitantem Ausmaß auch für ihn ohne technisch-akademische Ausbildung von hohem Auffälligkeitswert war. Ob der Beschwerdeführer selbst einen Kollaudator beantragte, ist einerseits entscheidungsunwesentlich, andererseits ergab das Verfahren, daß die Bestellung eines solchen bei größeren Bauvorhaben üblich ist (vgl Aussage des Angeklagten Dipl.Ing. W*****, AS 324, 325/XI) und im vorliegenden Fall auch von Dipl.Ing. B*****, dem Vorgesetzten der Beschwerdeführer, begehrt wurde (Beilage ./1 zu ON 158), sodaß in der Unterlassung der Erörterung dieses Umstandes ein Nichtigkeit begründender Mangel nicht zu erblicken ist.

Schließlich sei zur Mängelrüge wiederholt, daß eine Betrugsabsprache vorliegend nicht essentiell war, weil Ing. B*****, wie dargelegt, durchaus eigenständige Täuschungshandlungen begangen hat. Wenn auch die Beweiswürdigung im Urteil knapp gefaßt ist, so ist jedenfalls ausreichend erkennbar, was das Erstgericht bei den Beweiserwägungen als glaubhaft ansah und daß es sich bei der Klärung des Sachverhaltes auf jene Beweisergebnisse stützte, die mit dem unbestrittenen Inhalt der Urkunden und dem Sachverständigengutachten übereinstimmen (US 48). Der globale Vorwurf der Aktenwidrigkeit, Verletzung der Denkgesetze und einer nicht der Lebenswirklichkeit entsprechenden Betrachtungsweise am Schluß der Mängelrüge ist nicht ausreichend konkretisiert; im übrigen hat das Schöffengericht ausreichend dargetan, weswegen es zur subjektiven Tatseite bei anderen Angeklagten zu anderen Schlüssen kam (US 60).

Soweit in der Mängelrüge und auch in der Tatsachenrüge zur Frage des Geldempfangs (Bestechung des Beschwerdeführers durch die Baufirma) der Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs. 1 Z 4 StPO geltend gemacht wird, ermangelt es schon an den prozeßordnungsgemäßen Anfechtungsvoraussetzungen, weil Anträge in dieser Richtung in der Hauptverhandlung nicht gestellt wurden.

Die Tatsachenrüge selbst (Z 5 a) beschränkt sich auf die Wiederholung wesentlicher Argumentationsteile der Mängelrüge. Weder mit den Ausführungen zur (entscheidungsunwesentlichen) Motivation noch mit jenen zu den vom Erstgericht als Betrugsindizien herangezogenen Umständen vermag sie schwerwiegende, auf Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zurückzuführende Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen und auch sonst auf keine aktenkundigen Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen könnten. Der Beschwerdeführer unternimmt damit vielmehr den Versuch, die Beweiskraft der von den Tatrichtern zur Entscheidungsbegründung herangezogenen Verfahrensergebnisse anzuzweifeln und seiner solcherart vom Schöffengericht verworfenen Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Die reklamierte Urteilsnichtigkeit kann darin nicht erblickt werden (EvBl 1988/109 und 116).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wendet sich zunächst gegen die Annahme, die Position 5.12. sei auf die verrechneten Betonierungsarbeiten in dem für den Schuldspruch relevanten Ausmaß nicht anwendbar gewesen, wobei auch die Auffassung vertreten wird, daß die Änderung der Deckenkonstruktion einen Anspruch des Bauunternehmens auf Heranziehung der Position 5.12. im verrechneten Ausmaß begründet hätte. Sie weicht damit von den Urteilsfeststellungen ab. Diese Position ist keine Rechtsnorm sondern ein Vertragspunkt. Die Urteilsannahme, daß sie vertragswidrig gehandhabt wurde (zumal ein Zusammenhang zwischen Bauablaufsänderung und Deckengestaltung nicht gegeben war), betrifft eine Tatsachenfrage.

Ähnliches gilt für die Einwände der Rechtsrüge zu den Täuschungshandlungen und zur Schadenszufügung (insbes US 34).

Die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der behauptet wird, daß ein 500.000 Schilling nicht übersteigender Schaden nicht eingetreten und rechtlich nur Versuch anzunehmen sei, wird nicht näher ausgeführt, sodaß eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Beschwerdeausführungen nicht möglich ist.

Die geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe gelangen somit insgesamt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Dipl.Ing. Anton W*****:

Eingangs der Mängelrüge moniert der Angeklagte, die zur Entlastung dienenden Umstände seien nicht mit gleicher Sorgfalt gewürdigt worden wie die Schuldbeweise, zur Urteilsbegründung seien auch Beweismittel herangezogen worden, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen wären.

Die Sorgfalt der Berücksichtigung von Beweisergebnissen findet ihren wesentlichen Niederschlag in deren Würdigung durch das erkennende Gericht. Als innerer und im Nichtigkeitsverfahren der Anfechtung entzogener Vorgang ist dies allerdings nicht so sehr am Umfang zu messen, den die Wiedergabe der Beweiserwägungen in der schriftlichen Entscheidungsbegründung einnimmt.

Unzutreffend ist ferner der Einwand, für die Urteilsbegründung, die sich, wie bereits ausgeführt, im wesentlichen auf Urkundenbeweise und das eingeholte Gutachten des Sachverständigen stützt, seien Beweismittel herangezogen worden, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren (siehe dazu HV-Prot AS 34/XIII).

Insgesamt reklamiert die Mängelrüge wiederholt Aktenwidrigkeit in einem deren gesetzlicher Umschreibung nicht entsprechenden Sinn. Eine Urteilsnichtigkeit bewirkende Aktenwidrigkeit liegt nämlich nur dann vor, wenn die Entscheidungsgründe den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (EvBl 1972/17).

Die Mängelrüge wendet sich im einzelnen zunächst gegen die erstrichterlichen Erwägungen über einen allfälligen Geldempfang zur Bestechung des Angeklagten. Sie beschäftigte sich damit aber lediglich mit dem Problem eines allenfalls in Frage kommenden Tatmotivs des Beschwerdeführers. Wie oben bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Herbert B***** ausgeführt, können allfällige Verfahrensmängel bei Erforschung des Motivs nicht als Nichtigkeitsgrund geltend gemacht werden, weil die Motivation eines Täters als Ausfluß der inneren Beweggründe, die das Handeln eines Menschen bestimmen, weder für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend ist noch auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß übt. Sie stellt damit keine entscheidende Tatsache im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 (§§ 260, 270 Abs. 2 Z 4 und 5) StPO dar.

Erwägungen über die Intensivierung der Täuschungshandlungen des Angeklagten Ing. B***** durch den Angeklagten Dipl.Ing. W***** wurden im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Verantwortung dieses Beschwerdeführers angestellt (US 52), stellen somit einen Teil der Beweiswürdigung dar und sind durch die Mängelrüge nicht bekämpfbar, weil es sich dabei um eine (durch das dort dargestellte Gesamtverhalten begründete) Schlußfolgerung der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit der Verantwortung handelt.

In bezug auf Prüfungskompetenzen behauptete Widersprüche liegen in Wahrheit nicht vor. Das Schöffengericht lastet dem Beschwerdeführer die Überprüfung der Entwürfe des Angeklagten Ing. B***** und deren Bestätigung als sachlich richtig an. Dazu wurde festgestellt, daß zu den Aufgaben des Angeklagten Dipl.Ing. W***** als Abteilungsleiter des ihm unterstellten Ing. B***** die Prüfung von dessen Erledigungsentwürfen zählte. Insgesamt war eine mehrstufige Kontrolle eingerichtet, nach der auch dem Ziviltechnikerteam entsprechende Aufgaben zukamen, die in der Prüfung der Rechnungen samt deren Grundlagen, allerdings nach Weisung der staatlichen Bauaufsicht, also jener der Bundesgebäudeverwaltung, bestand, die sich überhaupt 20 % der örtlichen Bauaufsicht vorbehalten hatte (US 11 und 12). Dabei konnte sich das Schöffengericht auf die Darlegungen des als Grundlage der Sachverhaltsermittlung herangezogenen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing. Friedrich ROLLWAGEN (US 47, 48) stützen, das in seinen entscheidenden Aussagen unbestritten blieb und nach dem sich, wie bereits dargelegt, der Auftraggeber die wesentlichen für die finanzielle Baubabwicklung relevanten Leistungen der technisch-geschäftlichen Oberleitung selbst vorbehielt, Baukontrolle und Prüfung aller Rechnungen nach Weisung der staatlichen Bauaufsicht zu erfolgen hatte und die Bundesgebäudeverwaltung I Wien vor allem die Erfassung der Nachtrags- und Zusatzarbeiten sowie die Prüfung der Minder- und Mehrleistungen an sich gezogen hatte (ON 35/S 69 ff). Ob damit den freigsprochenen Angeklagten (Mitgliedern des Ziviltechnikerteams) zu Recht oder zu Unrecht Unkenntnis der maßgeblichen Faktoren zugebilligt werden kann, ist jedenfalls für den Schuldspruch des Beschwerdeführers ohne Bedeutung, weil die zur Schuldfrage angestellten Erwägungen im gegebenen Fall keinesfalls zwangsläufig bei allen Angeklagten zum selben Ergebnis führen müssen. Es wird damit, wie die Beschwerde darstellen möchte, dem Beschwerdeführer auch keine genauere Überwachung der Baustelle zugemutet als den Mitgliedern des Ziviltechnikerteams sondern vielmehr diesem strafrechtlich bedeutsame Täuschungshandlungen angelastet, welche die Tatrichter bei jenen nicht mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit feststellen konnten.

Die Erörterung anderer Prüfungskompetenzen und deren Funktionsweise ist für die Schuld des Beschwerdeführers nicht maßgebend. Die Beschwerde versucht in diesem Zusammenhang die Dienstaufsichts- und Prüfungspflicht des Angeklagten Ing. W***** auf eine formelle Rolle zu reduzieren und den Schluß nahezulegen, es hätte für ihn auch bei rechtswidrigen Vorgängen keine Handlungspflicht bestanden. Letztlich läuft dies auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Umdeutung von Verfahrensergebnissen hinaus, weil das Schöffengericht in dieser Hinsicht eben zu anderen Schlüssen kam, als sie der Beschwerdeführer in Wiederholung seiner Verantwortung gezogen sehen möchte. Aus der Beschwerde ergibt sich bereits, daß die sogenannte Preisprüfungsstelle eine Prüfung durchgeführter Arbeiten dem Grunde nach nicht vornahm (also ob eine bestimmte Verrechnungsart überhaupt zulässig ist), sondern sich mit der Preisangemessenheit zu beschäftigen hatte, ebenso wie die weiter von der Beschwerde ins Spiel gebrachte Rechnungsprüfungsstelle schon nach den diesbezüglichen Ausführungen lediglich eine Ausmaßkontrolle durchführte. Im vorliegenden Fall ist jedoch ausschließlich die Frage der Anwendung der Aufzahlungsposition 5.12. in vertragswidriger Weise auf Arbeiten großen Umfangs, für die diese Preisansätze nicht vereinbart waren, von Relevanz. Auch die übrigen Ausführungen zur Ausmaßkontrolle gehen deswegen fehl. Die Beschwerde räumt in diesem Zusammenhang selbst ein, daß die vorgelegten Unterlagen auf ihre sachliche Ordnungsgemäßheit (vgl ON 115 S 35) durch das Bauleitungsorgan der Bundesgebäudeverwaltung geprüft wurden.

Wie bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. B***** ausgeführt, steht die Änderung des Bauablaufes mit der Änderung der Deckenkonstruktion (vor allem bezüglich der in der Decke ausgesparten Öffnungen) und diese wiederum mit der Anwendung der Verrechnungsposition 5.12. gemäß den Urteilsfeststellungen in keinem ursächlichen Zusammenhang. Erörterungen über Gründe, Initiative und weitere Umstände zur Bauablaufs- und Deckenänderung, wie sie auch in der Beschwerde des Angeklagten Dipl.Ing. W***** enthalten sind, erweisen sich somit als entscheidungsunerheblich.

Auch im Zusammenhang mit der Kostenaufstellung zur Bauablaufsänderung vom 30.Juni 1977 behauptete Begründungsmängel haften der angefochtenen Entscheidung nicht an. In der Beschwerde wird argumentiert, daß die Kosten für die Entfernung der Bohrpfähle mit 1,5 Millionen Schilling keinesfalls aus Täuschungsgründen nicht in diese Kostenaufstellung aufgenommen wurden, weil eine Genehmigung des Bundesministeriums für Bauten und Technik nach den Urteilsannahmen erst bei Beträgen über dieser Summe einsetzen sollte. Demgegenüber hat das Erstgericht die Genehmigung des Bundesministeriums nicht bloß wegen der Kosten der Bohrpfahlentfernung, sondern auch wegen der umfangreichen Heranziehung der Position 5.12. für notwendig erachtet. Ein Begründungsmangel ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

Die Unanwendbarkeit der Position 5.12. ist nicht, wie die Beschwerde vermeint, unerklärlich, sondern beruht auf dem (schlüssigen und nachvollziehbaren) Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. ROLLWAGEN. Soweit sich der Beschwerdeführer unter diesem Aspekt auf Zeugenaussagen beruft, vernachlässigt er deren Gesamtinhalt, beschränkt sich lediglich auf den sachlichen Zusammenhang nicht berücksichtigende Zitate und läßt dabei vor allem außer acht, daß diese Zeugen erst in der Hauptverhandlung Aufklärung zu ihrer bis dahin lückenhaften Information erhielten. Des Näheren kann dabei auf das bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. B***** Angeführte verwiesen werden. Die Frage, ob im Sinne des zwischen Auftraggeber und Bauunternehmen abgeschlossenen Vertrages ein "geschlossener Raum" vorlag, also die Position 5.12. anwendbar war, wurde vom Erstgericht auf der Basis der eindeutigen Darlegungen des Bausachverständigen (US 24 samt Beweiszitat, richtig jedoch S 24 in ON 161) geklärt, die durch weitere Ausführungen des Sachverständigen hinreichend gestützt sind (vgl etwa ON 35 S 59 ff). Auch auf Vorhalt durch den Verteidiger hat der Sachverständige, entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Meinung, seine gutachtliche Äußerung nicht abgeschwächt, sondern präzisierend darauf hingewiesen, daß nach Ansicht der Fachwelt das händische Verbringen zur Verwendungsstelle ausschlaggebend ist (AS 49/XIII). Die (rechtliche) Auffassung bestimmter Zeugen darüber, ob den Angeklagten korrektes Verhalten zu attestieren ist, hat auf die strafrechtliche Beurteilung keinen Einfluß. Ebenso wurde bereits dargelegt, daß eine Verrechnung anderer Erschwernisse, die das Betonieren unter der Decke der Ebene 4 mit sich brachte, unter diesem Titel nicht in Betracht kam, weil solche bei anderen Positionen kalkuliert waren (s.o.).

Ob der Angeklagte schon am 30.Juni 1977 die künftigen bedeutenden Mehrkosten erkannt hatte, ist für die rechtliche Beurteilung bedeutungslos. Allein entscheidend ist, ob er durch die ihm angelasteten Verhaltensweisen (vgl Urteilsspruch Pkt 2) Verfügungsberechtigte der öffentlichen Bauherrn mit Bereicherungsvorsatz durch Täuschung über Tatsachen zu Schädigungshandlungen verleitete, weshalb der gegen diese Feststellung gerichtete Einwand dahingestellt bleiben kann.

Die weiteren Beschwerdedarlegungen zur Mängelrüge bekämpfen nach Art einer Schuldberufung die auf die subjektive Tatseite bezogenen Feststellungen des Erstgerichtes. Sie wenden sich im wesentlichen lediglich gegen die Verwerfung der Verantwortung des Beschwerdeführers, der solcherart im Rechtsmittelverfahren doch noch zum Durchbruch verholfen werden soll. Aus den Schlüssen, welche die Tatrichter zur subjektiven Seite der den (ebenfalls) angeklagten Mitgliedern des Ziviltechnikerteams zur Last liegenden Taten zogen, kann für den Beschwerdeführer nichts gewonnen werden. Hiezu wie auch zu den (neuerlich) ins Spiel gebrachten Prüfungskompetenzen bei der Errichtung des gegenständlichen Bauwerkes kann auf die früheren Ausführungen zu diesem Problemkreis verwiesen werden.

Keinesfalls aktenwidrig ist die Feststellung des Erstgerichtes, der Beschwerdeführer habe die Begründung des Angeklagten Ing. B***** im Rahmen seines Berichtes zum Nachtragsauftrag am 7. März 1979 in der Weise geändert, daß jeder Hinweis auf die Verrechnung für Betonierungsarbeiten in geschlossenen Räumen entfiel und lediglich Ausmaßerweiterungen (auch) bei den Betonpositionen angeführt wurden, um zu vermeiden, daß sich die zuständigen Organe des Bundesministeriums für Bauten und Technik mit der Position 5.12. befassen (US 38). Das Erstgericht stützt sich diesbezüglich auf unbedenkliche Urkunden (sh auch insbes ON 117) und zog seine Schlüsse zur inneren Tatseite auch aus dem weiteren Vorgehen des Beschwerdeführers (Stellungnahme zum Prüfungsauftrag des Ministeriums, vgl US 42 f), was (denkmöglich) insbesondere aus dem Umstand, daß er fälschlicherweise erklärte, die Baufirma Dipl.Ing. D***** sei nach wie vor Bestbieter, erschlossen wurde (US 52).

Die erstgerichtliche Annahme, daß Dipl.Ing. P***** mit der Sachlage nicht vertraut war, bezieht sich, wie bereits festgehalten, auf seine tatsächlich lückenhafte Information zum konkreten Baugeschehen.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag insgesamt keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken. Wohl sind die Urteilsausführungen zur Beweiswürdigung knapp gehalten, doch ergibt sich aus ihnen hinreichend deutlich, weswegen der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden konnte und welchen Beweisergebnissen Glaubwürdigkeit zuerkannt wurde (US 50 ff). Wenn in der Beschwerde auch in diesem Zusammenhang das Ansuchen um Bestellung eines Kollaudators erwähnt wird, kann auf das bereits dazu Angeführte hingewiesen werden. Das weitere Vorbringen, kein Täter würde schriftlich um Prüfung der Baustelle ersuchen, wenn er betrügerische Handlungen gesetzt hätte, versagt bei Berücksichtigung des gesamten Akteninhaltes auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge.

Soweit sich diese Rüge des weiteren auf die Angaben des Zeugen Dr. S***** bezieht, geht sie an dem Umstand vorbei, daß zur subjektiven Tatseite aus dieser Aussage nichts abzuleiten ist und sich das Erstgericht zu den diesbezüglich wesentlichen Sachverhaltsmomenten auch nicht auf diese Aussage bezog. Das Rechtsmittel erschöpft sich des weiteren in diesem Zusammenhang in einer detaillierten Erörterung der Beweiskraft der Aussage des Zeugen Dr. M*****, vermag aber mit Rücksicht auf die übrigen Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der damit bekämpften Urteilsfeststellungen nicht hervorzurufen.

Wie bereits festgehalten, hat sich das Erstgericht auch mit dem Umstand der nachträglichen Bezahlung eines Betrages von 10 Millionen S befaßt (US 47). Ebenso hat das Schöffengericht die sogenannte Vorbehaltsklausel im Aktenvermerk vom 9.November 1977 in seine Erwägungen einbezogen (US 31 f), dem Umstand einer nachträglichen Genehmigung von Rechnungen durch die Preisprüfungsstelle jedoch nicht jene Bedeutung beigemessen, welche ihr die Beschwerde beilegt, die sich diesbezüglich auch nicht auf eine Darlegung des Sachverständigen über Rechnungshonorierungen sondern lediglich auf den Vorhalt eines Verteidigers bezüglich der Warnpflicht des Ziviltechnikerteams berufen kann (AS 26, 27/XIII).

Der Beschwerdeführer Dipl.Ing. W***** unternimmt somit unter dem Aspekt einer Tatsachenrüge insgesamt bloß den Versuch, die Beweiskraft von Beweismitteln, denen das Schöffengericht folgte, anzuzweifeln und seine als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung als allein mögliche Feststellungsgrundlage darzustellen. Nach eingehender Prüfung aller vorgebrachten Beschwerdeargumente muß daher auch die Tatsachenrüge als unberechtigt erkannt werden.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird einleitend auf die Behauptung gestützt, daß die angefochtene Entscheidung - wie sich aus der Mängel- und der Tatsachenrüge ergeben soll - nicht auf dem Inhalt des durchgeführten Beweisverfahrens beruhe, vielmehr für betrügerische Tathandlungen des Angeklagten jeder Beweis fehle. Damit läßt die Beschwerde bereits erkennen, daß ein prozeßordnungsgemäßer Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz, wie bei Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlich, gar nicht angestrebt wird. Ferner geht auch dieser Angeklagte an dem Umstand vorbei, daß die Frage der Anwendbarkeit der Position 5.12. keine Rechts- sondern allein die Tatfrage betrifft, ob auf diese Position gestützte Verrechnungsvorgänge der dem Bauauftrag zugrunde liegenden Vereinbarung entsprachen. Diesbezüglch hat das Urteil eindeutige Feststellungen getroffen, indem es davon ausgeht, daß die Pos. 5.12. nur in geringem Ausmaß für im Leistungsverzeichnis beschriebene Arbeiten anwendbar war (US 23 f). Ebendies ist auch für die Beurteilung des Begriffes "geschlossener Raum", wie oben bereits ausgeführt, der Fall. Die Folgerung, die Baufirma hätte in jedem Fall, auch schon vor Änderung der Deckenkostruktion, Anspruch auf Anwendung der Position 5.12. auf alle Betonierungsarbeiten unterhalb der Decke gehabt, ist urteilsfremd und geht an den gegenteiligen Konstatierungen vorbei (US 21 ff).

Das gilt auch für die übrigen Ausführungen der Rechtsrüge über die Initiative zur Deckenänderung, über die Täuschungseignung der Handlungsweise des Beschwerdeführers den entscheidenden Organen des Bundesministeriums für Bauten und Technik gegenüber und zur Vorbehaltsklausel (vgl nochmals US 14, 15; 36 ff und 42 bis 47; 31; 24), sodaß sich die gesamte Rechtsrüge als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt erweist.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung findet ihre Begründung in der angeführten gesetzlichen Bestimmung.

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