OGH 11Os13/91

OGH11Os13/9120.2.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Paulin als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann Andreas B***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 2 und 3 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Juni 1989, GZ 1 c E Vr 4.667/89-9, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Juni 1989, GZ 1 c E Vr 4.667/89-9, verletzt, soweit hiemit ein Teil der mit sechs Monaten ausgemessenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs. 3 StGB.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.Juni 1989, GZ 1 c E Vr 4.667/89-9, wurde ***** Johann Andreas B***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 2 und 3 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Gemäß dem § 43 a (Abs. 3) StGB sah der Einzelrichter einen Teil der Strafe im Ausmaß von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.

Der Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Denn gemäß dem § 43 a Abs. 3 StGB ist die Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe nur bei einem Ausmaß der Gesamtstrafe von mehr als sechs Monaten (und nicht mehr als zwei Jahren) zulässig.

Johann Andreas B***** verbüßte den unbedingt verhängten Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten bis 14.Mai 1989 (ON 15, siehe auch ON 14).

Nach Lage des Falles wirkte sich die Gesetzesverletzung offensichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, weil im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen (AS 11, 13) eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe (§ 43 StGB), eine Umwandlung in eine Geldstrafe (§ 37 StGB) oder eine Reduzierung der Freiheitsstrafe unter die Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (§ 41 StGB) nicht in Betracht kam.

Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem § 292 StPO wie im Spruch zu erkennen.

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