OGH 16Os4/91

OGH16Os4/9115.2.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Februar 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Dr. Steininger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf D***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 7. November 1990, GZ 22 Vr 1709/89-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet (§ 285 i StPO).

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf D***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 131 (richtig: nach §§ 127, 131) erster Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 24.Mai 1989 in Innsbruck eine fremde bewegliche Sache, und zwar eine Flasche "Remy-Martin" im Wert von 399,50 S, einem Verfügungsberechtigten des Geschäftes "M-Preis" am Innrain mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er, beim Diebstahl auf frischer Tat betreten, gegen Reinhard I***** und Christian F***** Gewalt anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, indem er mit einem PKW auf sie zufuhr.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch versagt.

Zur Verfahrensrüge (Z 4) fehlt ihm die Beschwerdelegitimation, weil er seine damit wieder aufgegriffenen Anträge vom 11.April (S 63) und vom 9.Mai 1990 (S 76) auf Vornahme eines Augenscheins am Tatort sowie auf Vernehmung einer Zeugin in der am 7. November dJ gemäß § 276 a (zweiter Satz) StPO neu durchgeführten Verhandlung (S 84) nicht erneuert, also in der für die Urteilsfällung maßgebend gewesenen Hauptverhandlung (§ 258 Abs. 1 StPO) nicht gestellt hat.

Nicht zielführend ist die Mängelrüge (Z 5):

Von bloß floskelhaften und inhaltsleeren Scheingründen des Urteils zur subjektiven Tatseite kann keine Rede sein. Denn mit der zusammenfassenden Konstatierung, "somit" stehe fest, daß der Beschwerdeführer das Tatobjekt mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, einerseits und mit der resümierenden Beurteilung, es liege auf der Hand, daß er "diese" Gewalt angewendet habe, um die Diebsbeute in Sicherheit zu bringen, anderseits (US 7) hat das Schöffengericht sowohl den tatbestandsmäßigen Bereicherungsvorsatz des Angeklagten (§ 127 StGB) als auch seinen qualifizierenden erweiterten Vorsatz (§ 131 StGB) unmißverständlich sowie logisch und empirisch leicht nachvollziehbar aus eben jenem äußeren Tatgeschehen abgeleitet, welches zuvor eingehend beschrieben und erörtert wird (US 3 bis 6).

Indem der Beschwerdeführer das solcherart auch für den subjektiven Bereich der Entscheidung zugrunde gelegte gesamte Tatsachensubstrat sowie die darauf bezogene Beweiswürdigung einfach übergeht und unter Bezugnahme auf seine leugnende Verantwortung, die das Erstgericht als widerlegt ansah, "konkrete Gründe" für die Feststellungen zur inneren Tatseite vermißt, bringt er demnach den geltend gemachten formellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur mit Beziehung auf den tatsächlichen Entscheidungsinhalt dem Gesetz entsprechend dargetan werden kann, nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Mit seiner ein Tatmotiv bestreitenden Behauptung aber, daß er seit einigen Jahren keinen "Alkohol" mehr trinke (S 54), sowie mit der (diese teilweise bestätigenden) zeugenschaftlichen Bekundung seiner Lebensgefährtin dahin, daß er (immerhin) keine "harten" alkoholischen Getränke konsumiere (S 74), mußte sich das Schöffengericht im Interesse einer gedrängten Wiedergabe der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) deswegen nicht im besonderen auseinandersetzen, weil es eine Bestimmung der Diebsbeute durch den Täter zum Eigenkonsum ohnehin nicht als erwiesen annahm und weil der Beschwerdeführer zwanglos auch durch andere Intentionen zum Diebstahl motiviert worden sein kann.

Gleichermaßen sind die einer sorgfältigen Prüfung unterzogenen Beschwerdeargumente des Angeklagten zur Tatsachenrüge (Z 5 a), mit denen er unter Hervorhebung der (vom Erstgericht ohnedies gewürdigten, jedoch nicht zu seinen Gunsten verwerteten) Divergenzen in den Darstellungen der Belastungszeugen seine sowohl den Diebstahl als auch die darauffolgende Gewaltanwendung zur Sicherung seines Gewahrsams an der Beute leugnende Verantwortung glaubhaft zu machen trachtet, im Licht der gesamten Aktenlage nicht geeignet, gegen die Richtigkeit der darauf bezogenen Tatsachenannahmen des Schöffengerichts erhebliche Bedenken zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich erschöpft sich in einer Wiederholung von schon erörterten Einwänden gegen den Urteilssachverhalt unter dem Aspekt von "Feststellungsmängeln". Damit entbehrt die Beschwerde abermals einer gesetzmäßigen Ausführung, weil eine materiellrechtliche Urteilsnichtigkeit unter dem damit ins Treffen geführten Gesichtspunkt nur im Fehler von Konstatierungen gelegen sein könnte, die zur rechtlichen Beurteilung des Tathergangs erforderlich wären, und nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, in einer (solcherart von ihm neuerlich behaupteten) Unrichtigkeit des der Entscheidung zugrunde gelegten (und in rechtlicher Hinsicht zur Beurteilung ausreichenden) Tatsachensubstrats.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte