OGH 10ObS25/91

OGH10ObS25/9129.1.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Eberhard Piso (Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J***** R*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Karl Holy, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Oktober 1990, GZ 31 Rs 184/90-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. Jänner 1990, GZ 8 Cgs 93/89-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit; stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/32, zuletzt SSV-NF 3/115).

Der Versuch, unter diesem Revisionsgrund die - entgegen der Behauptung des Revisionswerbers - schon vom Erstgericht getroffene und vom Berufungsgericht übernommene Tatsachenfeststellung zu bekämpfen, daß der Kläger trotz seiner praktischen Einäugigkeit noch imstande ist, die im erstgerichtlichen Urteil beispielsweise genannten Verweisungsberufe auszuüben, weil diese u.a. kein plastisches Sehen erfordern, muß wegen der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503 ZPO erfolglos bleiben.

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß die Invalidität des Klägers nicht nach § 255 Abs 1 und 2, sondern nach Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, ist richtig, weil er nicht überwiegend als gelernter oder angelernter Maurer tätig gewesen ist, sondern als Maurerhelfer im Tiefbau nur Teiltätigkeiten eines gelernten Maurers, überwiegend aber Hilfsarbeitertätigkeiten geleistet hat (§ 48 ASGG). Sie stimmt mit der stRsp des erkennenden Senates überein: zB die schon vom Berufungsgericht zit E SSV-NF 1/48, aber auch SSV-NF 1/70; 2/98; 3/55 und 122.

Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 ua).

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