Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
R***** I***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 22.Feber 1990 in W***** (Gemeinde M*****) dadurch, daß er dem Leiter der Zweigstelle der Raiffeisenkasse W*****, E***** P*****, eine Gaspistole vorhielt, "Überfall ! Hinlegen !" schrie und ihn aufforderte, ihm den Aufbewahrungsort des Geldes zu zeigen, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, einem Gewahrsamsträger der Raiffeisenkasse W***** fremde bewegliche Sachen, nämlich 93.910 S Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübt hat.
Die dagegen aus dem Grunde des § 345 Abs. 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unbegründet.
In der Hauptverhandlung hat der Staatsanwalt die "computermäßige" Auswertung des (von der in der Bank installierten automatischen Kamera aufgenommenen) Videofilms zur Erzielung einer größeren Helligkeit des Filmes zum Beweise dafür beantragt, daß es sich bei der im Film nur schemenhaft sichtbaren Person um den Angeklagten handelt und daß das im Film sichtbare Fahrzeug ein (vom Angeklagten am Tattag zugegebenermaßen benützter) PKW der Marke Renault R 5 ist. Diesem Beweisantrag hat sich der Verteidiger "zum Beweise des Gegenteils" angeschlossen (S 101/II).
Der Schwurgerichtshof hat diesen Beweisantrag nach ergänzender Vernehmung des bei den Erhebungen federführenden Bezirksinspektors ***** mit der Begründung abgewiesen, daß bei dem gegenständlichen Filmmaterial ein verbessertes Auswertungsergebnis nach dem derzeitigen Stand der Technik ausgeschlossen ist, zumal in ähnlichen Fällen bereits von den zuständigen Kriminalbeamten unternommene derartige Versuche erfolglos geblieben sind (S 103/II).
Durch dieses Zwischenerkenntnis wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der in der kriminalistischen Beurteilung von Videofilmen erfahrene Gendarmeriebeamte K***** P***** hat als Zeuge angegeben, daß wohl versucht worden sei, das vorliegende Filmmaterial durch Vergrößerung zusätzlich auszuwerten, doch sei dabei kein befriedigendes Ergebnis zu erzielen gewesen. Auch in anderen Fällen seien Fotospezialisten und Fachleute (wenngleich keine Sachverständigen im eigentlichen Sinne) befragt worden, ob man die Bildqualität verschärfen oder verbessern könne, doch sei übereinstimmend erklärt worden, daß das Grundmaterial so schlecht sei, daß es dadurch nicht besser werde und man nicht mehr machen könne (S 102/II). Mit dieser Auskunft durfte sich der Schwurgerichtshof bei Entscheidung über den Beweisantrag auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen durchaus begnügen, weil eine genaue Erkennbarkeit der Gesichtszüge des Täters wegen dessen Maskierung auf keinen Fall zu erwarten war. Nach Größe und Statur aber konnte eine Übereinstimmung des auf dem Film sichtbaren Täters mit dem Angeklagten festgestellt werden (S 53/II). Auch das Tatfahrzeug war mit Unterstützung durch einen Kraftfahrzeughändler mit hoher Wahrscheinlichkeit als Renault R 5 zu identifizieren (S 102/II). Demnach war der beantragte Versuch einer zusätzlichen Auswertung des Videofilms von vornherein nicht geeignet, die den Geschwornen durch die Gesamtheit der ihnen bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern, weshalb der Schwurgerichtshof, auch unter Bedachtnahme auf die in Ansehung von Beweisfragen gegebenen spezifischen Besonderheiten des geschwornengerichtlichen Verfahrens (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 E 12, 13 zu § 345 Abs. 1 Z 5), den Beweisantrag ablehnen durfte, ohne daß dadurch der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten beschnitten worden wäre.
Zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels bezüglich der Unterlassung der Befragung des Kellners C***** K***** (S 95/II), von dem nach den Beschwerdeausführungen allenfalls eine Bestätigung des behaupteten Alibis hätte erwartet werden können, ist der Beschwerdeführer hingegen mangels Stellung eines entsprechenden Beweisantrages gar nicht legitimiert. Im übrigen trifft die vom Angeklagten gegebene Personsbeschreibung jenes Kellners, der ihn zur Tatzeit im Lokal ***** bedient haben soll, auf C***** K***** gar nicht zu (vgl S 21 mit S 95 und 101/II).
Der Antrag auf Einvernahme des G***** S***** (S 98/II) schließlich betraf keine entscheidende Tatsache, denn es ist weder für den der Hauptfrage zugrunde liegenden Schuldvorwurf unmittelbarer Täterschaft des Angeklagten (§ 12 erster Fall StGB), noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung, ob eine vom Angeklagten verschiedene Person ihn durch Planung der Tat dazu bestimmt hat, sie auszuführen, oder dadurch zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB). Daß eine solche Beteiligung eines anderen - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - unter Umständen (bloß) für die Strafbemessung bedeutsam sein könnte, vermag die rechtliche Relevanz seiner Verfahrensrüge nicht zu begründen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die (nicht ausgeführte) Beschwerde folgt (§§ 285 i, 344; 494 a Abs. 5 StPO).
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