OGH 8Ob24/90

OGH8Ob24/9020.12.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Adalbert Z***, Rechtsanwalt, Asuncion, Yegros, 437, Piso 13, Paraguay, vertreten durch Dr. Günther Dobretsberger, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei G*** S*** B***, Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Babenbergerstraße 1, vertreten durch Dr. Viktor Igalffy-Igaly, Rechtsanwalt in Wien, wegen DM 250.000,-- = ÖS 1,750.000,-, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30. Oktober 1989, GZ 5 R 160/89-69, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 12. April 1989, GZ 18 Cg 56/86-64, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zur Entscheidung über den Antrag der klagenden Partei auf Aufnahme des Verfahrens zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht verfügte am 14.11.1989 die Zustellung des berufungsgerichtlichen Urteiles an beide Parteienvertreter (ON 69). An diesem Tage gab der Klagevertreter Dr. Georg H*** der zuständigen Rechtsanwaltskammer seinen Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bekannt; am 17.11.1989 wurde über sein Vermögen der Konkurs eröffnet (siehe ON 71). Die Zustellung des berufungsgerichtlichen Urteiles erfolgte am 22.11.1989, an den Beklagtenvertreter und an die Adresse des bisherigen Klagevertreters. Übernommen wurde das Urteil aber nicht von ihm, auf der Übernahmebestätigung findet sich vielmehr lediglich die Stampiglie "Rechtsanwalt Dr. Günther D***, A-4020 Linz, Museumstraße 17 ...". Am 1.12.1989 langte beim Erstgericht die Revision der beklagten Partei ein (ON 70).

Mit dem den Parteienvertretern und dem Kläger selbst zugestellten Beschluß vom 4.12.1989, ON 71, stellte das Erstgericht fest, daß das Verfahren gemäß § 160 Abs. 1 ZPO infolge des am 14.11.1989 erfolgten Verzichtes des Klagevertreters Dr. Georg H***

auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft unterbrochen sei, und zwar bis ein anderer Rechtsanwalt bestellt und von diesem die Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens angezeigt werde; es erklärte, daß eine Zustellung der Revision derzeit nicht erfolgen könne.

Am 24.1.1990 langte beim Erstgericht der Schriftsatz des Rechtsanwaltes Dr. Günther D*** vom 21.1.1990, ON 74, ein, womit dieser bekanntgab, daß er vom Kläger "nunmehr mit der rechtsfreundlichen Vertretung" beauftragt und hiezu bevollmächtigt worden sei, daß er dies dem Gericht gemäß § 160 Abs. 1 ZPO mitteile und gleichzeitig das Verfahren aufnehme und daß er um Zustellung der Revision ersuche.

Das Erstgericht verfügte hierauf am 18.6.1990 die Zustellung dieses Schriftsatzes an den Beklagtenvertreter und der Revision an den Klagevertreter Dr. D***. Dieser erstattete für den Kläger eine beim Erstgericht am 4.7.1990 eingelangte Revisionsbeantwortung. Hierauf wurden die Akten dem Revisionsgericht vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 163 Abs. 1 ZPO tritt bei Unfähigkeit des Rechtsanwaltes zur weiteren, gesetzlich gebotenen Veretretung seiner Partei die Unterbrechung des Verfahrens ein.

Ein unterbrochenes Verfahren kann gemäß § 165 Abs. 2 ZPO nur auf Gerichtsbeschluß aufgenommen werden. Nach der überwiegenden Rechtsprechung kommt weder der Zustellung eines Aufnahmeantrages noch der Erhebung eines Rechtsmittels die Wirkung der beschlußmäßigen Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens zu, weil die Zivilprozeßordnung stillschweigende Prozeßhandlungen und Entscheidungen nicht kennt (SZ 45/19; 7 Ob 604/77; RZ 1986/40; 8 Ob 55/89 ua).

Das Erstgericht wird daher über den vom Klagevertreter gestellten Aufnahmeantrag beschlußmäßig zu entscheiden und nach Rechtskraft dieses Beschlusses die Akten neuerlich vorzulegen haben.

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