Spruch:
Die (Revisions-)Rekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung von 2.760 S und 2.300 S sA die Exekution gemäß § 294 a und wies den Antrag des Verpflichteten auf Gewährung der Verfahrenshilfe ab.
Das Rekursgericht gab dem vom Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurs nicht Folge und wies dessen Rekurs gegen die Ablehnung der Verfahrenshilfe zurück. Die vom Verpflichteten gegen diese beiden Beschlüsse des Rekursgerichtes erhobenen (Revisions-)Rekurse sind unzulässig. In beiden Fällen ergibt sich die Unzulässigkeit schon aus § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, weil der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes an Geld 50.000 S nicht überstieg.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Exekutionsbewilligung ist überdies auch gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig, weil das Rekursgericht in diesem Punkt den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat und der in der angeführten Gesetzesstelle erwähnte Ausnahmefall nicht vorliegt.
Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes ist schließlich auch noch gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 4 ZPO unzulässig, weil zu den Entscheidungen über die Verfahrenshilfe auch solche gehören, mit denen ein in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe erhobener Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (s zum vergleichbaren Kostenrekurs RZ 1978/109; MietSlg. 31.745, 33.677 uva).
Obwohl der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Exekutionsbewilligung gemäß § 78 EO iVm § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen hätte sein müssen, hat wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ein Verbesserungsauftrag zu unterbleiben (3 Ob 25/88; 2 Ob 515/90 ua).
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