Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bestimmte mit den Beschlüssen vom 20. Dezember 1989, ON 242 und 243 die Gebühren des Sachverständigen Dr. Peter K*** mit S 4.096,-- und des Dolmetschers Mag. Dona M*** mit S 969,--, mit den Beschlüssen vom 9. März 1990 und 4. April 1990 ON 246 und 249 wies es Anträge des Betroffenen auf Gewährung der Verfahrenshilfe und Beigabe eines Rechtsanwaltes ab. Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß Rekurse des Betroffenen gegen die Beschlüsse ON 242 und 243 als verspätet zurück, Rekursen gegen die Beschlüsse ON 246 und 249 gab es nicht Folge. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Diese Rekursentscheidung wurde dem Betroffenen am 18. August 1990 zugestellt. Sein gegen diesen Beschluß am 28. August 1990 beim Oberlandesgericht Wien eingebrachter Revisionsrekurs langte am 3. September 1990 beim Erstgericht ein.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Unter Revisionsrekursen im Sinn des § 14 AußStrG werden sowohl Rekurse gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes verstanden, mit denen ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückgewiesen wurde, als auch - soweit nicht die Sonderregelung des § 14 Abs 4 AußStrG in Betracht kommt - Rekurse gegen Sachbeschlüsse. Damit ist aber der Revisionsrekurs des Betroffenen sowohl gegen die Bestimmung der Sachverständigen- und Dolmetschgebühr nach § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG, als auch der gegen die Abweisung seines Antrages auf Verfahrenshilfe nach § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, so daß auf die Frage der Verspätung seines Rechtsmittels nicht mehr einzugehen war.
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