Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz bildeten schon den Gegenstand der Berufung und wurden vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen. Solche Verfahrensmängel können aber mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115 uva). Daß das Neuerungsverbot auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen gilt, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/45), von der abzugehen kein Anlaß besteht. Die in der Berufung bezogenen Urkunden waren nicht geeignet, um damit im Sinn des § 2 Abs 1 ASGG iVm § 482 Abs 2 ZPO die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz darzutun. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Der Kläger geht in der Rechtsrüge zu Unrecht davon aus, daß er Berufsschutz gemäß § 255 Abs 1 ASVG genießt.
Dem Zuspruch von Kosten steht schon entgegen, daß sie nicht gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 54 Abs 1 ZPO verzeichnet wurden.
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