Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen.
Ergänzend ist auszuführen:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision wendet sich ausschließlich dagegen, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. ausgegangen ist. Die Feststellungen über die medizinische Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind dem Tatsachenbereich zuzuzählen. Folgen die Tatsacheninstanzen einem Sachverständigengutachten, das weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, so können die Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/14). Einen Verstoß gegen die Denkgesetze vermag die Revision aber nicht aufzuzeigen. Allein die Tatsache, daß als Folge der beim Kläger unfallbedingt bestehenden Behinderung eine erhöhte Verletzungsgefahr besteht, führt zu einer Einschränkung der Einsatzmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, da verletzungsgefährdende Tätigkeiten ausscheiden. Die Revisionsausführungen bekämpfen daher in Wahrheit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Ein Eingehen auf diese Ausführungen ist dem Revisionsgericht verwehrt. Kosten wurden nicht verzeichnet.
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