Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.292,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 548.80 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Auch wenn sich die beklagte Partei bei ihrer seinerzeitigen Dienstanweisung im Jahr 1980 betreffend das Überstundenpauschale nicht an die ihr durch § 59 Abs 5 letzter Satz DO.A vorgegebenen Richtlinien gehalten hat (Pauschalierung nach den tatsächlich zu leistenden Überstunden), sondern auf eine andere Berechnungsgrundlage abgestellt hat (durchschnittliche Verwendung im Außendienst nach Tagen), kann eine solche richtlinienwidrige Pauschalierung Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden (vgl Arb. 8.049). Eine solche Vereinbarung ist hier schlüssig zustandegekommen, weil die beklagte Partei ihren im Außendienst tägigen Verwaltungsangestellten ein so berechnetes Überstundenpauschale zusagte, es ihnen durch Jahre zahlte und sie es unwidersprochen entgegennahmen. Mangels Widerrufsvorbehalts kann dieses - Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge
gewordene - Überstundenpauschale von der beklagten Partei nicht einseitig widerrufen oder abgeändert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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