Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil a) im Sinne der Entscheidung MietSlg 39.406/19 allein der schriftlich vereinbarte Endtermin 1. Juli 1984 bzw 1.Juli 1989 für die Endigung des Mietrechtsverhältnisses maßgebend ist;
b) das Erfordernis der schriftlichen Festlegung des Erlöschens des Vertrages "durch Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung" nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg 31.478/29; 5 Ob 1505/86, 5 Ob 570/90 ua) durch die datumsmäßige Angabe des Endtermins wirksam surrogiert wird, und c) der Kläger - wie sich aus den Tatsachenfeststellungen ergibt - seine Ablehnung einer Vertragserneuerung unmißverständlich und unverzüglich dem Vertragspartner gegenüber zum Ausdruck gebracht hat.
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