Spruch:
Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht unterließ in seinem Berufungsurteil den gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO vorgeschriebenen Ausspruch, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht. Nach Vorlage einer Revision der beklagten Partei durch das Erstgericht faßte das Berufungsgericht den Beschluß, daß sein Urteil durch den Ausspruch ergänzt werde, die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei nicht zulässig.
Der von der beklagten Partei gegen diesen entgegen ihrer Meinung zum Berufungsverfahren zählenden Ergänzungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist unzulässig, weil keiner der Fälle des § 519 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO vorliegt.
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