Spruch:
1. Die Revision wird, soweit sie sich gegen den das Begehren der klagenden und widerbeklagten Partei (7 Cga 1608/88 des Erstgerichtes) abweisenden Teil des angefochtenen Teilurteils richtet, zurückgewiesen.
Die beklagte und widerklagende Partei hat die diesbezüglichen Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
2. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei die mit 3.004,75 S bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin 500,79 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
II. zu Recht erkannt:
Der Revision wird, soweit sie sich gegen den dem Begehren der beklagten und widerklagenden Partei mit 15.325 S brutto samt 4 % Zinsen seit 2.11.1988 stattgebenden Teil des angefochtenen Teilurteils richtet, nicht Folge gegeben.
Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei die mit 1.072,25 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 178,71 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Zu Punkt I.1. des Spruches:
Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Teilurteil unter anderem das dem Begehren der Klage zu 7 Cga 1608/88 des Erstgerichtes auf Zahlung von 13.695,40 S sA stattgebende Ersturteil im Sinne einer Abweisung dieses Begehrens abgeändert und ausgesprochen, daß diesbezüglich die Revision nicht zulässig ist. Da die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei (im folgenden klagende Partei) gegen diesen Teil des Urteils entgegen § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO iVm § 46 Abs. 1 Z 1 ASGG keine Ausführungen darüber enthält, aus welchen Gründen - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes (§ 45 Abs. 1 Z 2 ASGG) - die Revision für zulässig erachtet wird, ist sie als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf § 508 a Abs. 2 letzter Satz ZPO.
Rechtliche Beurteilung
Zu Punkt I.2. und II. des Spruches:
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Teilurteils und Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausfüährungen der Revisions- und Rekurswerberin noch folgendes zu erwidern:
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist dem Beklagten und Widerkläger (im folgenden Beklagter) kein Verstoß gegen die Bestsimmungen über den Vorrang vorzuwerfen. Da das in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen vor der Kreuzung angebrachte Zeichen "Halt" (§ 52 Z 24 StVO) keine einen besonderen Verlauf der Straße mit Vorrang darstellende Zusatztafel im Sinne des § 19 Abs. 4 StVO aufwies, hatte der Beklagte gegenüber dem Entgegenkommenden nach links abbiegenden Fahrzeug den Vorrang gemäß § 19 Abs. 5 StVO (siehe ZVR 1981/204). Die konkrete örtliche Situation im Aufstellungsbereich eines solchen Vorschriftszeichens sowie die Verkehrsgepflogenheiten und Verkehrsbedürfnisse sind in diesem Fall ohne Bedeutung (ZVR 1973/58; 1974/258; 1979/12 und 1981/204). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin änderte daher auch der Verlauf der Straßenbahnschienen (entsprechend der Fahrlinie des Josef P***) nichts daran, daß dem Beklagten als die Richtung beibehaltenden Verkehrsteilnehmer mangels Anbringung einer einem besonderen Verlauf darstellenden Zusatztafel im Sinne des § 19 Abs. 4 StVO der Vorrang gegenüber dem entgegenkommenden nach links abbiegenden Unfallgegner zukam. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, bezieht sich der Schutzweck des Vorschriftszeichens "Halt" (ohne Zusatztafel) nicht auf den aus der Gegenrichtung nach links abbiegenden Verkehr, sodaß dem Beklagten im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfall mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges auch der Verstoß gegen § 19 Abs. 4 letzter Satz StVO nicht angelastet werden kann. Daß der Beklagte auf die Vorrangverletzung seines Unfallgegners verspätet reagiert habe und ihm daher ein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten sei, hat die hiefür beweispflichtige klagende Partei nicht einmal behauptet. Da demnach davon auszugehen ist, daß der Beklagte den Unfall nicht verschuldet hat, trifft ihn keinerlei Ersatzpflicht gegenüber der klagenden Partei; die Ausführungen der Revisionswerberin zur Frage der Mäßigung gehen daher ins Leere.
Angesichts dieser Rechtslage war die Darstellung des Beklagten gegenüber der klagenden Partei, er sei am Unfall nicht schuld, nicht unrichtig, zumal der Beklagte gegenüber dem Geschäftsführer der klagenden Partei ohnehin erwähnte, er habe bei der Stoptafel nicht angehalten. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nahm der Beklagte mit seiner Darstellung des Unfallherganges gegenüber der klagenden Partei daher kein Verhalten ein, das ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen ließ (§ 27 Z 1 dritter Tatbestand AngG).
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist schließlich auch die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Einstufung nach Berufsjahren nach dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs nicht davon abhängig, daß der Angestellte diese Zeiten aus eigenem bekannt gegeben hat (siehe RdW 1987, 97; RdW 1990, 263). Nur dann, wenn der Beklagte auf entsprechende Fragen des Arbeitgebers die Vordienstzeiten verschwiegen haben sollte, verstieße die nunmehrige Geltendmachung von Ansprüchen auf der Basis einer höheren Einstufung für die Vergangenheit gegen Treu und Glauben (so 9 Ob A 80, 81/89 unter Hinweis auf Arb. 10.451 und DRdA 1988, 141 [Kerschner]). In diesem Sinn sind wohl auch die - nicht durch den Normgeber selbst erfolgten und daher nicht als authentische Interpretation zu qualifizierenden - Erläuterungen der Kommentatoren zu verstehen (Meches-Schön, Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs in der ab 1.1.1988 geltenden Fassung, 61), anrechenbare Zeiten (Berufsjahre), die vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber verschwiegen wurden, berechtigten den Arbeitnehmer nicht zu nachträglichen Gehaltsforderungen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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