Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben: das angefochtene Urteil, welches im Schuldspruch lt Pkt 2. unberührt bleibt, wird im übrigen aufgehoben; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner (nicht ausgeführten) Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Johann S*** unter Pkt 1. des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 25.April 1990 in Salzburg am Haus Aribonenstraße Nr 20 des Harald H*** ohne dessen Einwilligung "eine Feuersbrunst verursacht, wobei es beim Versuch geblieben ist" (gemeint: eine Feuersbrunst zu verursachen versucht), indem er gegen 2,00 Uhr früh im ersten Stock vor der Holztür eines Mieters einen mit Wäsche gefüllten Korb anzündete.
Rechtliche Beurteilung
Der inhaltlich nur dagegen erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt wegen des Vorliegens eines Begründungsmangels (Z 5) zu den die subjektive Tatseite betreffenden Urteilsfeststellungen Berechtigung zu.
Insoweit nahm das Schöffengericht als erwiesen an, der Beschwerdeführer habe nicht bloß die Wohnungstür, vor der er den Korb mit Wäsche anzündete, beschädigen wollen, sondern darüber hinaus auch billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden, daß daraus als logische Folge seiner Tat eine Feuersbrunst entstehe. Zur Begründung dieser Konstatierungen verwies es nach der einleitenden Bezugnahme auf das "umfassende" Geständnis des Angeklagten bei der Polizei, welches er in der Voruntersuchung aufrecht erhalten und in der Hauptverhandlung bestätigt habe, sowie nach Ausführungen zum objektiven Sachverhalt lediglich darauf, daß in bezug auf die innere Tatseite sowohl "sein Verhalten, nämlich einerseits die Tathandlung und andererseits das Weggehen vom Tatort", auf seinen festgestellten bedingten Vorsatz hindeute als auch der persönliche Eindruck, den er beim erkennenden Senat hinterlassen habe.
Mit Recht remonstriert der Beschwerdeführer dagegen, daß das Erstgericht solcherart jene Passagen seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung völlig unerwähnt ließ, denen zufolge er gar nicht an die Möglichkeit einer Ausbreitung des Feuers über den Korb hinaus gedacht habe, durch dessen Anzünden er den betreffenden Wohnungsmieter nur habe ärgern wollen.
Darauf einzugehen wäre das Schöffengericht bei der Annahme eines zumindest bedingten Brandstiftungs-Vorsatzes des Angeklagten in der Tat umsomehr verpflichtet gewesen, als letzterer, nach dem Gutachten des Sachverständigen für Psychiatrie "leicht schwachsinnig, bzw grenzdebil" und zur Tatzeit unter Alkoholeinfluß, entgegen der erwähnten Bezugnahme auf ein angeblich umfassendes Geständnis in Wahrheit schon bei der Polizei keineswegs einen dahingehenden Vorsatz zugestanden, sondern sich ähnlich wie in der Hauptverhandlung verantwortet hatte; als er auch beim Untersuchungsrichter - vor seiner abschließenden Erklärung, sich "allerdings" der "versuchten Brandstiftung" schuldig zu bekennen, die der Verhängung der Untersuchungshaft über ihn zugrunde gelegt wurde - ausdrücklich behauptet hatte, die Möglichkeit der Entstehung einer "regelrechten Feuersbrunst" aus seiner "Brandstiftung" sei ihm nicht oder im Hinblick auf seine Alkoholisierung doch "nicht so recht" bewußt gewesen; als er sich in der Hauptverhandlung nach der ablehnenden Gegenäußerung des Verteidigers zum Anklagevorwurf insoweit nur wegen "Anzünden des Wäschekorbes" schuldig bekannte; und als die im Urteil zur Begründung der bekämpften Feststellung ins Treffen geführten Argumente durchaus nicht ausschließen, daß eine Bedachtnahme auf die übergangenen Verfahrensergebnisse zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO), ohne daß es einer Erörterung der weiteren Beschwerdeeinwände bedarf.
Die kassatorische Entscheidung war dabei ungeachtet dessen, daß im zweiten Verfahrensgang ein Zuspruch an den Privatbeteiligten H*** in sinngemäßer Anwendung der §§ 293 Abs. 3, 290 Abs. 2 StPO nicht in Betracht kommen wird, zur Wahrung von dessen (sonstigen) Rechten im Rahmen der neuen Hauptverhandlung (§ 47 Abs. 2 Z 3 StPO) aus Gründen des Zusammenhangs (§ 289 StPO) auch auf den Ausspruch über dessen Verweisung auf den Zivilrechtsweg zu erstrecken.
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