OGH 6Ob1578/90

OGH6Ob1578/907.11.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Schlosser, Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Gerda R***, Pensionistin, Dirnböckweg 15/13, 8700 Leoben, 2.) Dr. Wolfgang W***, Angestellter,

Steyrergasse 38, 8010 Graz, 3.) Dipl. Ing. Hubert S***, Angestellter, Steyrergasse 38, 8010 Graz, 4.) Brigitte S***, Angestellte, Steyrergasse 38, 8010 Graz, alle vertreten durch Dr. Thomas Stampfer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Eduard L***, Facharzt, Merangasse 63, 8010 Graz, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 9. Mai 1990, GZ 3 R 131/90-43, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist verspätet.

Das Berufungsurteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 9.5.1990 wurde dem Vertreter der klagenden Parteien am 15.Juni 1990 zugestellt. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels endete somit mit Ablauf des 13.Juli 1990.

Die an das Landesgericht für ZRS Graz gerichtete außerordentliche Revision wurde zwar am 13.Juli 1990 beim Landesgericht für ZRS Graz überreicht, beim Erstgericht, bei welchem dieses Rechtsmittel gemäß § 505 Abs 1 ZPO einzubringen gewesen wäre, langte sie jedoch erst am 17.Juli 1990, somit erst nach Ablauf der im § 505 Abs 2 ZPO normierten Frist ein.

Um rechtzeitig zu sein, muß eine unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichtete Revision, die von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Revisionsfrist beim Erstgericht einlangen (ZBl. 1928/106, EvBl. 1980/87, EFSlg. 34.932 uva).

Die verspätete außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

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