Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Markus S*** wird
mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die im außerordentlichen Revisionsrekurs allein aufgeworfene Frage, ob dem Rechtsmittelwerber die Beschwer hinsichtlich einer Entscheidung, die seinem Antrag oder dem Antrag seines Gegners, dem er zugestimmt hat, folgt, auch dann fehlt, wenn er einen ihm im Zeitpunkt der maßgeblichen Prozeßerklärung nicht bekannten Umstand oder unterlaufenen Irrtum geltend macht, wird von der einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bejaht (vgl EFSlg 28.293, 44.476, 55.438 u.a.).
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