Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO), weil es sich sowohl bei der Frage, ob das Kindeswohl durch eine Übersiedlung gefährdet ist, als auch bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise die nach § 178b ABGB vorgesehen Anhörung der Kinder unterbleiben kann, um eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall handelt, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann, wenn - wie hier - die Grundsätze des Pflegschaftsverfahrens gewahrt wurden, insbesondere darauf Bedacht genommen wurde, daß durch die Entscheidung das Wohl der Kinder nicht gefährdet wird; es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß bei Stattgebung der Anträge des Kindesvaters die Kinder jedenfalls auch aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen und zusätzlich die enge Beziehung zu ihrer bisher nächsten Bezugsperson, nämlich ihrer Mutter, aufgeben müßten.
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