OGH 12Os127/90

OGH12Os127/9024.10.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Oktober 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Siegl als Schriftführer in der Strafsache gegen Alois S*** und Peter Gerhard H*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alois S*** sowie über die Berufung des Angeklagten Peter Gerhard H*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Juli 1990, GZ 10 Vr 1108/90-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Alois S*** die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 8.März 1960 geborene Peter Gerhard H*** und der am 14. Juli 1951 geborene Alois S*** wurden des Verbrechens des (teils vollendeten, teils versuchten) schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie - zusammengefaßt wiedergegeben - zwischen (jeweils einschließlich) 2.März und 17.April 1990 in Graz in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken acht Einbruchsdiebstähle begangen und vier weitere versucht, wobei der betragsmäßig festgestellte Wert der Beute rund 75.000 S ausmachte. H*** hat darüber hinaus noch ein Herrensportrad (Wert 3.000 S) durch Einbruch in ein Kellerlokal gestohlen.

Rechtliche Beurteilung

Die allein vom Angeklagten S*** gegen einige dieser Schuldsprüche (A I 1 bis 3, A II 2 und 3 des Urteilssatzes) aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider kann die für die Täterschaft des Beschwerdeführers auch in den von ihm geleugneten Fakten gegebene Begründung ebensowenig als "undeutlich" bezeichnet werden wie diejenige, aus der das Schöffengericht den zur Tatbestandserfüllung erforderlichen dolus herleitete. Lassen doch die Urteilsgründe keinen Zweifel daran, daß die Tatrichter die Mittäterschaft des Beschwerdeführers auch in Ansehung der von ihm bestrittenen vollendeten und versuchten Diebstähle auf Grund der für glaubhaft befundenen geständigen Verantwortung des Angeklagten H*** als erwiesen annahmen (S 454 f) und seinen Bereicherungsvorsatz - der sich hier ja schon zwingend aus dem äußeren Verhalten ergibt - überdies aus der den einzelnen Tathandlungen vorangegangenen Beratung der beiden Angeklagten über die Möglichkeiten der Beendigung ihrer mißlichen finanziellen Situation denkrichtig erschlossen (S 456).

Am Wesen des Begriffes der "Unvollständigkeit" vorbei geht die Beschwerdebehauptung, eine unvollständige Würdigung der Beweise liege darin, daß das Gericht keineswegs begründete, weshalb es die Aussage des Zeugen R*** - der die leugnende Verantwortung des Nichtigkeitswerbers gestützt hatte - als unglaubwürdig und unlogisch erachte. Denn wenn die Tatrichter der Sache nach meinten, die Aussage dieses Zeugen sei nicht geeignet, die glaubwürdigen Depositionen des Angeklagten H*** (wonach der Inhalt des von R*** behaupteten Gespräches nicht zutreffe) zu widerlegen, ist darin ein im schöffengerichtlichen Verfahren unbekämpfbarer Akt freier Beweiswürdigung zu erblicken, in deren Rahmen angesichts des komplexen Wesens des Würdigungsvorganges keineswegs all jene Umstände erörtert werden mußten, die für die Überzeugung des Gerichts letztlich maßgebend waren (Mayerhofer-Rieder2 § 281 Abs 1 Z 5 StPO Nr 5 ff).

Der Beschwerde zuwider ist dem Schöffengericht aber darüber hinaus auch zu folgen, wenn es die Aussage des Zeugen R*** für "unlogisch" hielt; denn es erscheint in der Tat weit hergeholt und unschlüssig, daß der gerichtserfahrene und mit den alphabetischen Zuständigkeitsregelungen vertraute Angeklagte H*** den Beschwerdeführer nur deshalb mit zusätzlichen Fakten belastet haben sollte, um dadurch die Befassung eines anderen Vorsitzenden mit seinem Straffall zu erreichen.

Da endlich jene (ersichtlich bloß illustrativen Charakter aufweisenden) Glaubwürdigkeitserwägungen, die sich auf den im Hof des Wohnhauses des Beschwerdeführers gefundenen Aktenkoffer mit Einbruchswerkzeug beziehen (S 455 unten), keinen Zweifel daran zulassen, daß sie zu Gunsten der Verläßlichkeit des Angeklagten H*** ausfielen, kann auch hier von einer Undeutlichkeit der Begründung keine Rede sein.

Der Tatsachenrüge (Z 5 a) ist zusammenfassend zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch in ihrem Zusammenhalt geeignet waren, im Senat Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen der beiden Angeklagten wird demnach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).

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