Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Gericht erster Instanz hat den Antrag auf Einräumung eines Notweges abgewiesen. Das Rekursgericht hat diese Entscheidung in der Hauptsache bestätigt (und nur über Kostenrekurs der Antragsgegnerin im Kostenpunkt abgeändert).
Das Rekursgericht hat in seine Rechtsmittelentscheidung den Ausspruch aufgenommen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt und der Revisionsrekurs daher jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Das von den Antragstellern gegen die Rekursentscheidung erhobene, als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Anfechtung von Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren (§ 9 Abs 3 NWG) über einen Antrag auf Einräumung eines Notweges unterliegt grundsätzlich den Regelungen nach dem Außerstreitgesetz.
§ 16 NWG enthält dazu nur ergänzende Bestimmungen, trifft aber keine abschließende Sonderregelung über das Rechtsmittelverfahren (EvBl 1985/127 uva). Das Rechtsmittelsystem nach dem Außerstreitgesetz wurde durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989, BGBl. Nr. 343, grundlegend geändert. Nach § 14 Abs 2 Z 1 nF AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand an Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt.
Dies hat aber im vorliegenden Fall das Rekursgericht, von den Rechtsmittelwerbern ungerügt und ohne erkennbaren Verstoß gegen zwingende Bewertungsvorschriften, ausgesprochen.
Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und aus diesem Grunde zurückzuweisen.
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